Aufbewahrende Institution
Colmar, Departementsarchiv

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Departementsarchiv

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Colmar


In diesem Archiv liegende Urkunden:

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    Adelheit; Rvͦdolf von Dúrrenbach an Bruͦdern des thúſchzenhuſes ze Ge̍be̍wilre - 1289 November 11.
    (CAO, 1314-11-11) Adelheit; Rvͦdolf von Dúrrenbach
    Rudolf von Durrenbach, Bürger von Gebweiler, und seine Ehefrau Adelheit beurkunden, daß sie nach ihrem Tode die Brüder des deutschen Hauses zu Gebweiler als Eigentümer von bezeichneten Äckern und Weingärten und dem Erträgnis eines ebenfalls bezeichneten Weingartens und eines Gartens eingesetzt haben; dafür sind die Brüder verpflichtet, die Jahrzeit der beiden alljährlich zu begehen und der Komtur, ihnen an dem Gedächtnistag 5 Schillinge zu übergeben für bessere Speise und Trank. Ferner sollen die Brüder nach dem Tode der Aussteller aus dem Erträgnis des genannten Gutes in ihrer Kirche ein ewiges Licht unterhalten. --
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    brvͦder Bernger von Louphen / Conmend ~des Heiligen Hvſes / des Spitales von Jrl'm / zvͦ Colmer - 1283 Oktober 9.
    (CAO, 1308-10-09) brvͦder Bernger von Louphen / Conmend ~des Heiligen Hvſes / des Spitales von Jrl'm / zvͦ Colmer
    Bruder Bernger von Louphen, Komtur des Johanniterspitals zu Kolmar, beurkundet, daß das Haus am Kornmarkt zu Kolmar, welches dem verstorbenen Heinrich von Rotweiler und seiner Ehefrau Ellin gehörte, von dem Kolmarer Bürger Sifrit Kussepfenning vor Gericht mit solchem Urteil erworben wurde, daß dieser das Haus verkaufen konnte, um die ihm zustehende, aber nicht erfüllte Forderung an die Eheleute dadurch abzugleichen. Als das Haus gerichtlich zum Verkauf ausgeboten wurde, kauften es die Johanniter von Kolmar für 9 Pfund Basler. Dieses Haus am Kornmarkt gaben Frau Ellin und ihr Vogt Konrad von Morsweiler mit gesamter Hand dem Benediktinerprobst Gerhard im Obernhof auf, weil von ihm die Eigenschaft des Hauses herrührte. Von Gebhard empfing das Johanniterspital das Haus am Kornmarkt mit allem Recht, wie es die Eheleute von Rotweiler vorher vom Orden aus innegehabt hatten. Mit dem Rat der Johanniterbrüder wurde nun ein Viertel des Hauses am Kornmarkt dem volljährigen Sohn Nicolaus der Witwe Ellin an Stelle eines Drittels des [im Rotweilerschen Besitz befindlichen] Hauses in der Grenergasse zu Kolmar überlassen. Das Haus stieß dort an den Hof der Johanniter. Danach wurden zwei weitere Viertel des Hauses am Kornmarkt auf gleiche Weise den noch nicht volljährigen Geschwistern des Nicolaus, nämlich dem Rudolf und der Giselhild, überlassen gegen zwei Drittel des Hauses an der Grenergasse. Dieser Tausch wurde getätigt durch Witwe Ellin, ihren volljährigen Sohn Nicolaus und Konrad von Morsweiler, den Vogt der noch nicht volljährigen Geschwister des Nicolaus. Auf diese Weise tauschten die Johanniter das von ihnen gekaufte Haus am Kornmarkt gegen das [Rotweilersche] Haus in der Grenergasse um. Die Johanniter gaben nun ihrerseits das Haus am Kornmarkt dem Probst Gerhard auf, und dieser lieh es den Kindern des Rotweilers mit dem Vorbehalt, daß, wenn dieser Tausch seitens der Rotweilerschen Kinder nicht eingehalten wird, das Haus wieder an die Johanniterbrüder fällt und diese den rechtsüblichen Zins vom Haus dem Probst Gebhard geben sollen. Sollten aber die beiden nicht volljährigen Kinder [Rudolf und Giselhild] oder eines von ihnen, den Tausch nicht einhalten wollen, so müssen sie das Haus am Kornmarkt den Johannitern in dem Zustand wieder lassen, in dem es zur Zeit des Tausches war. Meinungsverschiedenheiten über vorgenommene bauliche Veränderungen an beiden Häusern werden durch eine aus zwei Rittern und zwei Bürgern von Kolmar bestehende Kommission, deren Spruch für beide Teile verbindlich ist, geschlichtet. Frau Ellin und Nicolaus, der Bruder der nicht volljährigen Kinder des Rotweilers, sind Bürgen für alles, was in diesem Tauschbrief steht, und dafür, daß diese Kinder, nach Eintritt ihrer Volljährigkeit die darin enthaltenen Abmachungen befolgen. --
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    heinrich der heinburge Von bach an Heren Von ſante joh's · Von Mulnhuſe - 1287 Juli 22.
    (CAO, 1312-07-22) heinrich der heinburge Von bach
    Es wird beurkundet, daß Heinrich der Heinburge von Bach den Johannitern von Mülhausen i. Els. einen Mentag, dessen einzelne Teile ihrer Lage nach genau beschrieben werden, gegeben und von ihnen als rechtes Erbe zurückerhalten habe, solange er diesen Mentag nach Lehnsrecht mit zwei Viertel Roggen und zwei Viertel Hafer verzinst. --
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    König Friedrich II. an Pairis, Kloster - 29.11.1214
    (LBA, 12.06.1981) König Friedrich II.
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    König Friedrich II. an Pairis, Kloster - 25.11.1214
    (LBA, 12.06.1981) König Friedrich II.
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    [13. Jahrhundert].
    (CAO, 1225-01-01)
    Irmin von Winzenheim und Gerin von Bebelnheim [n. Colmar], 2 demütige Schwestern, beurkunden, daß sie für ihr Seelenheil und für den Lohn des ewigen Lebens 1[Bd. 4 S. 619 Z. 22-23] der Lage nach genau bezeichnetes Rebstück im Bann zu Reichenweier für die Zeit nach ihrem Tode an Priorin und Konvent des Frauenklosters Unterlinden zu Colmar gegeben haben. Dieses Rebstück wurde von Konrad von rᷝErlach für 12 Pfund gekauft, die sie mit ihrer Hände Arbeit verdient hatten. Wenn eine der beiden stirbt, so sollen die Nonnen zu deren Jahrzeit für alle Zeiten 12 Schillinge [zum Ankauf] von Fisch oder von anderer Kost, die ihnen am liebsten ist, in die Küche geben. Wenn dies am Tage der Jahrzeit nicht möglich ist, so sollen sie es möglichst bald nachholen. Nach dem Tode der anderen soll für sie dasselbe geschehen. Irmin hat ihnen ferner noch einen Acker Reben zu Winzenheim [w. Colmar] gestiftet von dem man nach ihrem Tode den Nonnen weitere 12 Schillinge [unter den gleichen Bedingungen] geben soll. Die 2 Viertel Gülte, die der Konvent an Gerin als Leibgedinge gibt, überläßt diese naeh ihrem Tode ebenfalls den Nonnen, damit sie um so eifriger ihrer Seele gedenken mögen. -- Zur Datierung: Von Ingold in den Mitt. Elsaß (2. F., Bd. 18, 1897, S. 240 Nr. 121) mit »13.Jahrhundert⟨ datiert. Weitere Gesichtspunkte können wir nicht beibringen. --
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    Graue Thyebald von Phirtte; HenR von gotteſ gnaden Byſchof ce Baſil - 1281 Mai 15 f.
    (CAO, 1306-05-15) Graue Thyebald von Phirtte; HenR von gotteſ gnaden Byſchof ce Baſil
    Bruder Heinrich, Bischof von Basel, und Graf Thiebald von Pfirt beurkunden, daß sie ihre Streitigkeiten und gegenseitigen Forderungen, wie folgt, gütlich ausgeglichen haben. I. Betreffs der Festung Blumenberg (Florimont): 1. Bischof Heinrich gelobt dem Grafen Thiebald, wie auch ihm, dem Bischof, die Frau von Rappoltstein [die Schwägerin Thiebalds, Gemahlin Ludwigs von Blumenberg, des Sohnes Ulrichs I. Grafen von Pfirt] rᷝversichert hat, folgendes: Kauft er, der Bischof innerhalb von 5 Jahren ihren Anteil an Blumenberg, so soll er den Grafen Thiebald am halben Teil der Festung und an den Leuten, die in der Stadt Blumenberg sind, einerlei, wem sie gehören und woher sie kommen, und ebenso an dem Gut, einerlei ob Eigen oder Erbe, liegen lassen. Fiele der Teil ihres Sohnes [Ulrichs von Blumenberg] von der Festung in der Zeit, in der der Bischof Blumenberg ganz kaufen würde, an sie [die Frau von Rappoltstein], so soll der Bischof den Grafen Thiebald an dem halben Teil der Festung doch liegen lassen, wie früher, und auch nach den fünf Jahren oder innerhalb derselben, wenn er, der Bischof, die Hälfte oder das Ganze, weniger oder mehr kaufen würde, immer soll er Grafen Thiebald, am halben Teil der Festung, deren Leuten und Gut liegen lassen. 2. Graf Thiebald gelobt entsprechend Bischof Heinrich, wie ihm Ulrich von Blumenberg, der Sohn seines Bruders [Ludwig von Blumenberg und der Frau von Rappoltstein] rᷝversichert hat, daß er, Thiebald, wenn er innerhalb derselben fünf Jahre dieses Ulrichs von Blumenberg Anteil kauft, den Bischof in gleicher Weise an dem halben Teil liegen lasse. Fiele der Anteil von Ulrichs Mutter [der Frau von Rappoltstein] an ihn, den Grafen Thiebald, so daß er es [Blumenberg?] ganz kaufte, so soll er den Bischof doch an dem halben Teil liegen lassen, wie früher, und nach den fünf Jahren oder innerhalb derselben, wenn er die Hälfte oder das Ganze, weniger oder mehr kaufen würde, immer soll der Bischof Gemeinschaft haben und an dem halben Teil der Festung, deren Leuten und Gut liegen. 3. Beide vertragschließende Teile geloben sich noch einmal gegenseitig, daß jeder von ihnen den andern, einerlei wie für den Einzelnen die Besitzverhältnisse in Blumenberg sich entwickeln, an dem halben Teil der Festung liegen läßt. II. Betreffs der Festung Pruntrut (Porrentruy). 1. Wegen Pruntrut und der Ansprüche Graf Thiebalds ist ein Ausschuß mit schiedsrichterlicher Funktion ernannt, bestehend aus 4 Männern: von seiten Bischof Heinrichs gehören ihm an Peter der Schaler und Gunther der Marschall und von seiten Graf Thiebalds Heime von Hasenberg und Heinrich von Mörsberg. Dieser Ausschuß soll untersuchen, ob und in welchem Ausmaß Graf Thiebald Rechte an der Festung hat, und den Bischof, falls solche Rechte in Erfahrung gebracht und anerkannt werden, veranlassen, diesen Rechten des Grafen ihre Auswirkung zukommen zu lassen [rᷝheizen tuͦn], doch so, daß Pruntrut dem Bischof und seiner Kirche bleibt. 2. Die Streitpunkte betreffend die Rechte des Basler Hochstiftes, sowie die übrigen gegenseitigen Forderungen und sonstigen Ansprüche zu schlichten, ist der gleiche Ausschuß beauftragt und ersucht, bis zum 15. VIII. eine Entscheidung consilio aut iudicio herbeizuführen. Wird diese durch ein Auseinandergehen der Ansichten der Ausschußmitglieder unmöglich, so hat sich der Ausschuß auf 14 Nächte nach Basel und auf weitere 14 Nächte nach Altkirch zu begeben, um zu einem Urteil zu kommen. Nehmen die Ausschußmitglieder einen Obmann, so soll Stimmenmehrheit, d. h. der Obmann verbindlich entscheiden. Für den Fall der Verhinderung eines Ausschußmitgliedes ist für dieses innerhalb von 8 Tagen Ersatz zu stellen. Bei einstimmigem Urteil oder einem durch Stimmenmehrheit gefälltem sind frühere Urteile von Ausschußmitgliedern erledigt und nur das einstimmig oder durch die Mehrheit gefällte Urteil ist für beide Parteien verbindlich. III. Betreffs Waffenhilfe. 1. Die beiden vertragschließenden sind übereingekommen, in gerechter Sache, d. h. wenn sie angegriffen werden, sich gegenseitig Hilfe zu leisten, und zwar Bischof Heinrich auf seine Kosten dem Grafen Thiebald mit mindestens 30 ausgerüsteten Pferden innerhalb von 14 Nächten nach Anruf und mit allen ihm zur Verfügung stehenden Machtmitteln, Graf Thiebald unter gleichen Bedingungen mit mindestens 20 ausgerüsteten Pferden. 2. Dieses Defensivbündnis soll vom 24. VI. 1281 bis zum 24. VI. 1286 in Kraft bleiben, wobei König Rudolf und seine Kinder beiderseits ausgenommen werden, als solche, gegen die sich das Bündnis nicht auswirken soll. In gleicher Weise nehmen Bischof Heinrich seinerseits den Grafen Montbeliard und Graf Thiebald seinerseits den Abt von Murbach aus, als solche, gegen die sich das Bündnis nicht auswirken soll. 3. Wird der Bündnisvertrag gebrochen, so hat, wenn der obbenannte Ausschuß darauf erkennt, der den Vertrag brechende Teil eine Konventionalstrafe von 300 Mark Silber an den verletzten Vertragspartner zu zahlen. 4. Ruft einer der Vertragschließer den Ausschuß aus rᷝnotdurft an, so hat dieser innerhalb von acht Tagen in Basel zusammenzutreten und dort 14 Nächte und weitere 14 Nächte in Altkirch zu weilen, bis er die ihm vorgelegte Sache allein oder mit dem Obmann consilio aut iudicio rechtlich zu Ende geführt hat. Der Spruch des Ausschusses ist für beide Teile verbindlich. 5. Die Bürgen des mit der Zahlung der 300 Mark Silber Belasteten haben innerhalb von 2 Monaten nach Anforderung durch den Empfangsberechtigten die Summe auszuzahlen, es sei denn, daß mit Einwilligung beider Partner ein Zahlungsaufschub vereinbart wird. 6. Jeder der Vertragschließenden stellt 15 namentlich genannte Bürgen. IV. Betreffs Durchmarsch fremder Truppen durch die Territorien der Vertragschließenden: Graf Thiebald gelobt dem Bischof Heinrich, daß er niemanden gestatten wird, ihm oder seiner Kirche in seinem Territorium Schaden zu tun oder zu diesem Zwecke durch dieses durchzumarschieren. Das gleiche gelobt Bischof Heinrich für sein Territorium dem Grafen Thiebald. Für diese Abmachung (IV.) sind die Bürgen nicht zu Bürgschaft verpflichtet. --
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    Heinrich Gernanz von senhein an abbete vnd dem convente des gotzhuſes von Lúzela des ordens von Cytels - 1297 September 19.
    (CAO, 1322-09-19) Heinrich Gernanz von senhein
    Heinrich Gernand von Sennheim beurkundet, daß er mit Zustimmung seiner Ehefrau rᷝadachen [Adacha] und ihrer beider Kinder Gernand, Adelheid und Anna [Bd. 4 S. 139 Z. 40 bis S. 140 Z. 1] der Lage nach beschriebene Güter, dazu im Herbst dieses Jahres 20 Fuder Weißwein als Seelgerät an Abt und Konvent des Zisterzienserklosters Lützel gegeben hat. Er hat dem Kloster alle Rechte an dem Besitz übereignet und verzichtet in Anwesenheit seiner Erben auf alle nur möglichen Rechte rᷝ(ſi ſin von bebſten oder von keiſern komen), mit denen er oder seine Erben etwas gegen diese Stiftung unternehmen könnten. Bei dieser Verhandlung in Sennheim war als Vertreter der Herren von Lützel Bruder Heinrich Rölinger, deren Vogt, zugegen, ferner Herr Nikolaus, einer der Klosterherren von Lützel, denen Heinrich den genannten Besitz mit Hand und Zustimmung seiner Erben und seiner Ehefrau für das Kloster Lützel aufgab. Ehefrau und Kinder bestätigen, daß die Schenkung mit ihrer Zustimmung getätigt worden ist. --
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    König Friedrich II. an Pairis, Kloster - 9.5.1219
    (LBA, 12.06.1981) König Friedrich II.