Geographischer Ort
Aarau

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    Clementa / hern Johanneſis Sne- wilins ſeligin wirtinna - 1283 März 6.
    (CAO, 1308-03-06) Clementa / hern Johanneſis Sne- wilins ſeligin wirtinna
    Clementa, die Witwe des Johannes Schneweli, beurkundet, daß sie der Priorin und den Schwestern von Adelhausen die Eigenschaft ihrer liegenden Güter zu Holzhausen, Neuershausen und Glotter und alles, was sie in der Stadt Freiburg i. Br. oder anderswo an Zinsen, Wasser, Holz, Feld, Matten, Äckern, Reben und Bäumen besitzt, zu unbelastetem Besitz gegeben und alles gegen einen jährlich am 2. II. zu zahlenden Rekognitionszins von einem Pfund Wachs wieder empfangen habe. Nach ihrem Tode fällt alles frei und ledig an das Kloster. A und B von gleicher Hand.
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    Rudolf von gottis genaden Roͤmſcher kuninch - 1283 März 4.
    (CAO, 1308-03-04) Rudolf von gottis genaden Roͤmſcher kuninch
    König Rudolf beurkundet, daß er seinen lieben Bürgern von Aarau für treue Dienste Gnaden, Rechte und Freiheiten verliehen habe: 1) Innerhalb des »geschöpften⟨ rᷝvridekreizes, der seiner Ausdehnung nach topographisch genau beschrieben wird, Marktrecht. 2) Diesen mit Marktrecht begabten Leuten [Bürgern] Befreiung, vor auswärtigem Gericht auf Anklage hin zu erscheinen, aber das Recht, Auswärtige vor dem zuständigen Richter belangen zu lassen. 3) Verlorne Huld des Herren wird gebessert wie in Rheinfelden, Kolmar und anderen freien Städten. 4) Kein Herr darf Eigen seiner Eigenleute erben, die innerhalb des rᷝvridekreizes sitzen und Marktrecht haben. 5) Bürger oder solche, die Jahr und Tag ihren Wohnsitz in Aarau hatten, sind nur dem Stadtherren, nicht aber ihrem früheren Herren, zu Dienst verpflichtet. Leute, die voraussichtlich Unfrieden in die Stadt bringen würden, sollen nicht als Bürger aufgenommen werden. 6) Strafbefugnis für Wunden und Frevel. 7) Lehenrecht nach dem Recht anderer freien Städte. 8) Lehen, welche von der Herrschaft von Kyburg herrühren, dürfen auf Töchter vererbt werden, falls keine Söhne vorhanden sind. 9) Lehen, welche von der Herrschaft von Kyburg an einen rᷝedelinc ausgetan sind und von diesem weiter an einen Aarauer Bürger verliehen wurden, sollen, wenn der rᷝedelinc ohne Erben stirbt, unmittelbar von der Herrschaft von Kyburg an den betreffenden Bürger verliehen werden, und kein Erbe des Königs darf ein solches Lehen einem anderen leihen. 10) Vogtmänner dürfen die Aarauer als Bürger aufnehmen. --
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    Cvͦnrat Von Bebilnhen bvrger ze kolmern - 1283 März 6.
    (CAO, 1308-03-06) Cvͦnrat Von Bebilnhen bvrger ze kolmern
    Konrad von Beblenheim, Bürger von Kolmar, beurkundet, daß er dem Abt Ulrich und dem Konvent von Pairis seinen an ihr neues Haus angrenzenden Hof verkauft habe für 60 Mark Silbers Kolmarer Gewichtes, die ihm bereits ausgezahlt und von ihm nutzbringend angelegt wurden. Diesen Hof habe er den Herren von Pairis vor dem Rat von Kolmar aufgegeben und sie in freien Besitz desselben gesetzt. Er gelobe auch Werschaft und verzichte für sich und seine Erben auf alle Rechte an dem Hof und auf alle Ansprüche daran vor geistlichem oder weltlichem Gericht. Da seine Kinder noch nicht mündig sind, und er infolgedessen den Hof mit ihnen an die Herren von Pairis noch nicht ausfertigen kann, stellt er 5 im Nichteinhaltungsfalle zum Einlager verpflichtete Bürgen, deren Namen genannt werden, dafür, daß die Ausfertigung mit den Kindern, sobald sie vogtbar sind, erfolgt. --
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    Clementa / hern Johanniſis ſne- wilinſ ſeligen wirtinna - 1283 März 6.
    (CAO, 1308-03-06) Clementa / hern Johanniſis ſne- wilinſ ſeligen wirtinna
    Clementa, die Witwe des Johannes Schneweli, beurkundet, daß sie der Priorin und den Schwestern von Adelhausen die Eigenschaft ihrer liegenden Güter zu Holzhausen, Neuershausen und Glotter und alles, was sie in der Stadt Freiburg i. Br. oder anderswo an Zinsen, Wasser, Holz, Feld, Matten, Äckern, Reben und Bäumen besitzt, zu unbelastetem Besitz gegeben und alles gegen einen jährlich am 2. II. zu zahlenden Rekognitionszins von einem Pfund Wachs wieder empfangen habe. Nach ihrem Tode fällt alles frei und ledig an das Kloster. A und B von gleicher Hand.