Aussteller
Ausstellungsdatum
1283 März 4.
Ausstellungsort
Zeuge
vͦlrich von Rinach
vͦlrich von Ruſecke
rnold von Rotenburch
Bertholt von Eſchebach
Bertold von halewile
Hart- man von baldecke
Jacob von Rinach
Johans von hedinge
kono ſin broder
Ludewich von Liebecke
Marquard von Jfindal
Peter von Benwile
walter von Butinkon
walther von Clingen
walther von eptingen
wernher von Jfindal
vͦlrich von Ruſecke
rnold von Rotenburch
Bertholt von Eſchebach
Bertold von halewile
Hart- man von baldecke
Jacob von Rinach
Johans von hedinge
kono ſin broder
Ludewich von Liebecke
Marquard von Jfindal
Peter von Benwile
walter von Butinkon
walther von Clingen
walther von eptingen
wernher von Jfindal
Weitere Personen
Bvrgeren/ von Arowe, Bvrgern von Arowa, heinrich ſin broder
Archiv
Bemerkungen:
König Rudolf beurkundet, daß er seinen lieben Bürgern von Aarau für treue Dienste Gnaden, Rechte und Freiheiten verliehen habe: 1) Innerhalb des »geschöpften⟨ rᷝvridekreizes,</i> der seiner Ausdehnung nach topographisch genau beschrieben wird, Marktrecht. 2) Diesen mit Marktrecht begabten Leuten [Bürgern] Befreiung, vor auswärtigem Gericht auf Anklage hin zu erscheinen, aber das Recht, Auswärtige vor dem zuständigen Richter belangen zu lassen. 3) Verlorne Huld des Herren wird gebessert wie in Rheinfelden, Kolmar und anderen freien Städten. 4) Kein Herr darf Eigen seiner Eigenleute erben, die innerhalb des rᷝvridekreizes</i> sitzen und Marktrecht haben. 5) Bürger oder solche, die Jahr und Tag ihren Wohnsitz in Aarau hatten, sind nur dem Stadtherren, nicht aber ihrem früheren Herren, zu Dienst verpflichtet. Leute, die voraussichtlich Unfrieden in die Stadt bringen würden, sollen nicht als Bürger aufgenommen werden. 6) Strafbefugnis für Wunden und Frevel. 7) Lehenrecht nach dem Recht anderer freien Städte. 8) Lehen, welche von der Herrschaft von Kyburg herrühren, dürfen auf Töchter vererbt werden, falls keine Söhne vorhanden sind. 9) Lehen, welche von der Herrschaft von Kyburg an einen rᷝedelinc</i> ausgetan sind und von diesem weiter an einen Aarauer Bürger verliehen wurden, sollen, wenn der rᷝedelinc</i> ohne Erben stirbt, unmittelbar von der Herrschaft von Kyburg an den betreffenden Bürger verliehen werden, und kein Erbe des Königs darf ein solches Lehen einem anderen leihen. 10) Vogtmänner dürfen die Aarauer als Bürger aufnehmen. --
Literatur
UB. der Stadt Aarau Nr. 14.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW20010