Geographischer Ort Bregenz
Bregenz
Lade...
GND-ID
6 Ergebnisse
An diesem Ort ausgestellte Urkunden:
Gerade angezeigt 1 - 6 von 6
Urkunde Cvͦnrat Von Minrewilre an Conuent dez Cloſters Von Paris; Dietriche dem abbete - 1288 Mai 3.(CAO, 1313-05-03) Cvͦnrat Von MinrewilreKonrad von Minrewilre [Meiwihr, abgegangener Ort bei Ammerschweier n - w. Kolmar], genannt Volke, beurkundet, daß er dem Abt Dietrich von Pairis und seinem Konvent mit Willen seiner Ehefrau Hedwig und seiner Tochter Adelheit all sein liegendes und fahrendes Vermögen, auch das, was er noch erwirbt, um Gottes, ihrer und ihrer Vorfahren Seelen willen gegeben und es von Abt und Konvent gegen einen jährlich am 2. II. zu liefernden Zins von einem Pfund Wachs auf Lebenszeit zurückerhalten habe. Nach Konrads Tod fällt das liegende Vermögen sofort an Pairis zurück, während das fahrende Vermögen Frau und Tochter Konrads, solange sie leben, nutznießen sollen, ohne dem Kloster etwas davon zu entfremden. Die Frauen dürfen aber je fünf Schillinge Pfennige ihrem Leutpriester und den Predigern [zu Kolmar?] nach ihrem Tode vermachen. Solange beide Frauen am Leben sind, sollen ihnen die Herren von Pairis jährlich drei Pfund Pfennige, 10 Viertel Roggen und 4 Ohm Weißwein mittlerer Sorte liefern. Stirbt eine der Frauen, so sind 2 Viertel Roggen dem Kloster ledig, nach beider Tode auch das Geld. Auf Bitten Konrads ist die Urkunde mit dem Siegel der Bürger von Keisersberg besiegelt [wo für die Stifter das zuständige Gericht war]. --Urkunde wernher von Praitenekke der Junge an Lodwige dem edeln Pfallentzgrauen zeReine vnd hertzogen ze baiern - 1288 Mai 19.(CAO, 1313-05-19) wernher von Praitenekke der JungeWernher von Breitenegg, der Junge, beurkundet, 1) daß er seinem Herren, dem Pfalzgrafen zu Rhein und Herzog zu Bayern, Ludwig, und dessen Erben seine Burg Prunn mit aller Zubehör, edle und unedle Leute und Güter, die sein rechtes Eigen gewesen sind, und womit ihm sein Vater Wernher von Breitenegg der Alte sein Erbteil ausgeteilt hatte, für 80 Pfund Regensburger Pfennige verkauft und zu rechtem Eigen gegeben habe mit Ausnahme der zwei Dörfer Echendorf und Reut. Die Summe ist bereits in den Händen des Verkäufers und dieser sowie sein Vater und sein Schwager Ulrich von dem Stein haben die Werschaft übernommen. Unter den für die 80 Pfund verkauften Leuten und Gütern sind auch Lehen einbegriffen. Diese Lehen soll Wernher der Junge, den Herren aufgeben, von denen er sie hat, und auch andere Stätigung dafür schaffen, die der Herzog und sein Rat beschließen. Wernher der Junge beurkundet 2), daß Herzog Ludwig ihm und seinem Schwager, Ulrich von dem Stein, Burg Prunn nebst aller Zubehör an Leuten und Gütern, sie seien sein Eigen gewesen oder Lehen von anderen Herren, zurückverliehen hat mit der Maßgabe, daß weder er, Wernher, noch sein Schwager, noch beide zusammen, noch beider etwaige Erben der Burg sich entäußern sollen durch Verkauf, Verleihen oder in sonstiger Form ohne Hand, Willen und Gunst Herzog Ludwigs oder dessen Erben, und daß die Beliehenen dem Herzog oder dessen Erben gegenüber nicht so handeln, daß diese zu Schaden kommen. Erlauben sich aber Wernher der Junge, sein Schwager oder beide miteinander oder ihre Erben in dieser Hinsicht Übertretungen, so ist das Lehensverhältnis [automatisch] aufgehoben und das Lehen in seiner Gesamtheit fällt an Herzog Ludwig oder dessen Erben zurück. Wollen aber Wernher, sein Schwager oder beider Erben oder ein Teil der Belehnten mit ihrem Erbanhang sich der Leute oder eines Teiles des Gutes vollkommen oder sonstwie entäußern, so soll diese Entäußerung nur an die Personen Herzog Ludwigs oder dessen Erben statthaben, und Herzog Ludwig oder dessen Erben sollen dann handeln, wie ein von beiden Seiten zu wählender Ausschuß von sechs Männern als den Verhältnissen und der Zeit entsprechend entscheidet. Diese Entscheidung und die durch sie gestellten Termine sind für die Breiteneggische Partei bindend, müssen angenommen und erfüllt werden. Wernher der Junge beurkundet 3), daß seine Schwester Kunegunt, die Ehefrau Ulrichs von dem Stein, auf ihr Recht an der Eigenschaft an Leuten und Gütern des Verkaufsobjektes und auf künftige Ansprüche darauf Verzicht geleistet habe. 4) Wernher von Breitenegg der Alte und sein Schwiegersohn beurkunden ihrerseits, daß die obbenannten Abmachungen mit ihrem Rat, Willen und Wohlwollen zustandegekommen sind, und Wernher der Alte, sein Sohn und sein Schwiegersohn erklären, daß sie Herzog Ludwig gelobt haben, rᷝwer zu sein, und Ulrich von dem Stein gibt für sich die Erklärung ab, daß dieser Brief für ihn und seine etwaigen Erben bindend ist. 5) Wernher der Alte und Wernher der Junge von Breitenegg erklären des weiteren, daß eine frühere Urkunde, in der sie sich gegenüber Herzog Ludwig und dessen Erben, betreffend Dienst und Nichtentäußerung der Burg Prunn, auf Jahre begrenzt verpflichtet hatten, durch den gegenwärtigen Brief nicht rechtsinhaltlich geschädigt werden soll. Betreffs solcher Leute und Güter aber, die Ulrich von dem Stein und Wernher der Junge von Breitenegg gegenwärtig von Herzog Ludwig zu Lehen empfangen haben, erklären diese sich und ihre Erben nun und für alle Zukunft gemäß der in diesem Briefe getroffenen Abmachungen verpflichtet. -- A und B, vielleicht von gleicher Hand, aber mit verschiedener Tinte geschrieben,Urkunde Grave - Huͦc - von Muntfort an Cloſter ze - Bregenze - 1288 Mai 1.(CAO, 1313-05-01) Grave - Huͦc - von MuntfortGraf Hugo von Montfort, genannt von der Scheer, beurkundet, daß er seinen Eigenmann Konrad, den Sohn Heinrichs, genannt der Lebe, dem Kloster zu Bregenz gegeben habe, so daß Konrad dieselben Rechte haben soll, wie sie sein Vater Heinrich und dessen Standesgenossen gehabt haben gegenüber dem Kloster und gegenüber ihm, dem Grafen, weil er sein rechter Vogt ist und sein soll. --Urkunde Chvnegvnt div Grævinne von · Slevntz! vnd von Mern an herzoge · Albrehte · von Oeſterreiche - 1288 Mai 9.(CAO, 1313-05-09) Chvnegvnt div Grævinne von · Slevntz! vnd von MernKunegunde, Gräfin von Schleuntz und Mern, beurkundet, daß sie dem Herzog Albrecht von Österreich und dem Lande Österreich den Herrn Ulrich von Weiderfeld und seinen Bruder Wernhart, die ihr Eigen waren von deren Mutter Hildegard her, mitsamt ihren Kindern und ihrer Nachkommenschaft zu ruhigem Besitz gegeben habe. --Urkunde Chvnrat der ivnge von · Svmerôwe; Geyſel an Prehtlein vnder den lavben - 1288 Mai 10.(CAO, 1313-05-10) Chvnrat der ivnge von · Svmerôwe; GeyſelKonrad der Junge von Sommerau und seine Ehefrau Geisel beurkunden, daß sie mit Einwilligung ihrer rᷝvriunde, dem Wiener Bürger, Herrn Prechtlein unter den Lauben, 12 Schillinge Pfenniggeltes im Dorf Poystorf, das ihr rechtes Eigen gewesen ist, für 12 Pfund Pfennige und 1 Pfund Pfennige zu rᷝleichovffe verkauft und die genannte Summe bereits erhalten haben. Das Eigenschaftsrecht an diesen 12 Schillingen zu Poystorf haben die Eheleute 'Unserer Frauen' des Deutschordenshauses vor Bruder Ortolf und den Brüdern des Hauses aufgegeben, und Bruder Ortolf hat dem Herren Prechtlein die 12 Schillinge zu rechtem Burgrecht verliehen mit der Auflage eines jährlich am 23. IV. zu leistenden Servitiums von 12 Pfennigen zu Burgrecht. Die Eheleute haben dem Herrn Prechtlein gelobt, falls dieser die 12 Schillinge Geltes zu Poystorf nicht völlig erhält, ihm aus eigenem Vermögen den fehlenden Betrag zu ersetzen. Sie übernehmen betreffs der 12 Schillinge den Schutz gegen alle Ansprüche gemäß den Bestimmungen des Landesrechts. Bruder Ortolf und Herr Prechtlein erhalten diesen Brief [in je einem Exemplar]. --Urkunde Chvnrat der Ritter von Praitenueld an Hertzogen albreht von Oſterreich vnd von Steyr - 1288 Mai 16.(CAO, 1313-05-16) Chvnrat der Ritter von PraitenueldKonrad der Ritter von Praitenfeld beurkundet, daß er seinem lieben Herren, dem Herzog Albrecht von Österreich und Steyer, gelobt habe und gelobe, getreu zu sein und ihm als seinem rechten Herren zu dienen. Er verspricht, daß er ohne des Herzogs besonderen und guten Willen Waidhofen oder eine andere vom Herzog für ihn bestimmte Stadt nicht verlassen wird. Er verspricht des weiteren weder heimlich noch öffentlich auf den Schaden des Herzogs zu sinnen oder zu handeln. Hält Konrad dieses Versprechen nicht, so hat er damit seine Treue gebrochen: denn er hat dem Herzog seine Treue gegeben und einen Eid zu den Heiligen geschworen, diese Treue zu bewahren. Dasselbe haben auch Konrads Bruder Heinrich und einundsiebzig namentlich aufgezählte Herren geschworen. Bricht Konrad seine Treue, so sollen sein Erbe und seine Lehen dem Herzog Albrecht ohne Erbarmen ledig, er selbst ehlos, rechtlos und treulos, sein Bruder Heinrich aber und die genannten einundsiebzig Herren gehalten sein, dem Herzog Albrecht gegen Konrad von Praitenfeld zu helfen. Sollten diese Männer das nicht tun, so sollen sie mit Konrad in gleiche Pön und Schuld gefallen sein. --