Aufbewahrende Institution
Bregenz, Vorarlberger Landesarchiv

Lade...
Vorschaubild

Archiv-Typ:

Archiv-Ort:

Ort
Bregenz


In diesem Archiv liegende Urkunden:

Gerade angezeigt 1 - 5 von 5
  • Vorschaubild
    Urkunde
    1298 April 26.
    (CAO, 1323-04-26)
    Friedrich der Rauhe von Zwirkenberg und seine Ehefrau Adelheid beurkunden, daß er einige [Bd. 4 S. 249 Z. 37-41] mit Abgaben aufgeführte Besitzungen und sie ein [Bd. 4 S. 249 Z. 42] genanntes Gut, das sie von ihrer Mutter hatte, den Klosterherren und dem Kloster zu Bregenz überlassen haben. Dafür haben Abt Johannes und der Konvent des Klosters für sich und ihre Nachfolger den beiden Eheleuten, so lange sie beide, oder einer von ihnen, am Leben sind, bestimmte jährliche Leistungen versprochen, und zwar 6 Malter rᷝveſin [Spelzweizen, vgl. DWb. 12 II, Sp. 1 f.], 3 Malter Hafer, beide Sorten von guter Qualität, und 1 Fuder ausgegorenen Wein von der besten Sorte, mit Ausnahme von rᷝliebenſtainœr [Wein] und von 2 Fudern, die sie [zuvor] an ihren Vogt, Grafen Hug von Bregenz, geben. Wein und Korn soll das Kloster den Eheleuten alljährlich zwischen Martini und Weihnachten in Lindau kostenfrei liefern. Wenn der Abt, der Konvent oder ihre Nachfolger diese Leistung versäumten und die Eheleute oder deren Bevollmächtigte rᷝ(bottin) - sei es von beiden oder von einem von ihnen - das Kloster darum pfändeten, so darf das Kloster dies niemals vor ein geistliches oder weltliches Gericht bringen; auch darf ihr jeweiliger Vogt den Ausstellern gegenüber deswegen keine Feindschaft hegen oder üben. Wenn das von Adelheid geschenkte Gut dem Kloster angesprochen wird, so soll ihr das mitgeteilt werden, damit sie dafür eintreten kann. Wird es ihr und den Klosterherren dennoch rechtmäßig abgewonnen, so sollen die Herren diejenigen zur Aufgabe des Gutes an Adelheid veranlassen, die ihre Treuhänder sind. Von den den Eheleuten versprochenen Leistungen gehen dann 8 Malter Korn ab. -- Zu berichtigen Bd. 4, S. 249 Z. 35: rᷝhoerin; S. 250 Z. 3: vielleicht rᷝmaltir (statt rᷝmalter), für rᷝjetweders trifft Anm. 1 zu, Z. 11: rᷝwarj (statt rᷝwari), Z. 18: rᷝhoehiſt. --
  • Vorschaubild
    Urkunde
    1299 Februar 25.
    (CAO, 1324-02-25)
    Ritter Gunthalm von Schwarzenhorn und sein Sohn Johannes beurkunden daß sie 2 Güter in dem Dorf Rieden rᷝbi der Bregenze [Bregenzer Ach], deren Bewirtschafter Ulrich Egene und Konrad Laibeli sind und die ihre Mannlehen von ihren Herren, den Grafen von Montfort und Werdenberg, sind, mit allem Zubehör im Dorf oder davor für 10 Mark und einen Vierdung lötigen Silbers Konstanzer Gewichtes an Abt Johannes und den Konvent des Klosters zu Bregenz verkauft und den Verkaufspreis vollständig erhalten haben. Diese Güter haben die Aussteller als Mannlehen dem Recht entsprechend mit allem genannten Zubehör an 17 [Bd. 4 S. 408 Z. 22-26] genannte und an andere ungenannte Eigenleute des Klosters geliehen. Sie haben in die Hand des Abtes für Abt, Konvent und Kloster eidlich gelobt, daß sie, ihre Nachkommen und Erben für die 2 Güter mit Zubehör als Mannlehen an allen Stellen rᷝweren und rᷝgetriuwen tragere [Lehnstreuhänder; vgl. DWb. 11 I, 1, Sp. 1123: die die juristische Verpflichtung bei einem Lehen für einen Lehnsunfähigen tragen] sein werden. Sie werden für die beiden Güter ohne Schaden für ihren anderen Besitz mit eindringlichen Bitten [beim Lehnsherrn], mit Aufgeben und Leihen, mit Bemühungen und sonst in jeder Weise so lange alles tun, was das Kloster von ihnen verlangt, bis die Güter Eigentum des Klosters werden. --
  • Vorschaubild
    Urkunde
    Friderich; Hain- rich · ſine ſúne; Walther genant uon argun an goteſhuſe ze Bregenze - 1295 November 26.
    (CAO, 1320-11-26) Friderich; Hain- rich · ſine ſúne; Walther genant uon argun
    Walther, genannt von Argen, und seine Söhne Friedrich und Heinrich beurkunden, daß sie als Ersatz für einen versessenen Zins, der jährlich an das Gotteshaus Bregenz von dessen Gut rᷝze dem adelgundes abgeliefert werden sollte, ihren eigenen Anteil an diesem Gut dem Kloster aufgegeben haben. Beide Teile des Gutes, ihr früheres Eigentum und ihr früheres Lehen aus Besitz des Gotteshauses, haben sie als Zinslehen für sich und ihre Erben zurückempfangen. Im ersten Jahre sind 30 Schillinge gängiger Konstanzer Münze, in den folgenden Jahren 10 Schillinge [als Zins] zu zahlen. Ist der Zins bis Martini [11. November] zur Nacht nicht entrichtet, so ist dem Gotteshaus der ganze Besitz frei. Nur im Kriegsfall muß das Gotteshaus sich gedulden, und dann wird auch durch Zinsausfall das Gut dem Gotteshaus nicht frei. Dagegen wird das Gut dem Gotteshaus frei, wenn die Aussteller oder deren Nachfolger etwas auf dem Gute entfernen oder entfernen lassen rᷝ(nemen alder ſchaffen genomen). Bei Handwechsel durch Todesfall sind dem Gotteshause jeweils 5 Schillinge Pfennige rᷝze ualle zu entrichten.-- Druckfehler Bd. 3 S. 410 Z. 30: rᷝgenanden. --
  • Vorschaubild
    Urkunde
    Graue · R· fon Montfort an Abbete Johannis von Bregenze; Convente; Gotzhuſe - 1290 November 23.
    (CAO, 1315-11-23) Graue · R· fon Montfort
    Graf Rudolf von Montfort beurkundet, daß er ein Gut in Louben, das Berchtold der Leutpriester von Altungsried von Herrn von Zile kaufte und ihm [Rudolf] darüber das Eigentumsrecht gab unter der Voraussetzung, daß Berchtold bis an sein Lebensende den Ertrag davon genieße, an Abt Johann, den Konvent und das Gotteshaus in Bregenz für 22¼ Mark Silber Konstanzer Gelötes verkauft und den Betrag empfangen hat; er und seine Erben verzichten auf alle Ansprüche auf den genannten Besitz, sie werden des Klosters rᷝrehte weren sein. Graf Rudolf und seine Erben werden gegen die jährliche Abgabe von 1 Malter Hafer die Vögte des Klosters; halten sie sich nicht daran, so kann das Kloster nach eigenem Ermessen über die Vogtei verfügen. --
  • Vorschaubild
    Urkunde
    Grave - Huͦc - von Muntfort an Cloſter ze - Bregenze - 1288 Mai 1.
    (CAO, 1313-05-01) Grave - Huͦc - von Muntfort
    Graf Hugo von Montfort, genannt von der Scheer, beurkundet, daß er seinen Eigenmann Konrad, den Sohn Heinrichs, genannt der Lebe, dem Kloster zu Bregenz gegeben habe, so daß Konrad dieselben Rechte haben soll, wie sie sein Vater Heinrich und dessen Standesgenossen gehabt haben gegenüber dem Kloster und gegenüber ihm, dem Grafen, weil er sein rechter Vogt ist und sein soll. --