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Warth (Niederösterreich)

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    Urkunde
    1299 Mai 18.
    (CAO, 1324-05-18)
    Graf Albrecht von Hohenberg beurkundet, daß er aus seinem Besitz die Burg Helmsheim und den Wald zu Helmsheim, Gondelsheim und Bonartshausen [alles B. Bruchsal], ferner alles was sein Vetter Bertold von Mühlhausen [OA. Cannstadt] von Albrechts verstorbenem Vater besaß, zur Verrechnung auf seine Schulden an [seinen Schwager] Grafen Ulrich, Sohn des Grafen Eberhart von Württemberg, als Heiratsgut rᷝ(zvgelte) versetzt hat. Albrecht und sein Bruder werden für Burg und Gut dem Recht entsprechend rᷝwer sein. --
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    Urkunde
    1299 Mai 17.
    (CAO, 1324-05-17)
    Küzli von Pfäffingen und seine Ehefrau Adelheid verkaufen mit Zustimmung seiner Brüder Heinrich und Lutz 2 [Bd. 4 S. 482 Z, 22-23] genannte rᷝmanne mat [Matten in der Größe, daß sie 1 Mann an einem Tag mähen kann] und etwas mehr für 12 Pfund und 10 Schillinge Haller an Abt und Konvent von Kreuzlingen als freies Eigentum. Das Kloster soll das Gut künftig ohne Störung oder Ansprache durch gegenwärtige oder spätere Erben der Aussteller besetzen und besitzen. Künzli hat rᷝzewerſchaft für das Gut seine Brüder als Bürgen [dafür] gestellt, daß er es innerhalb von Jahr und Tag entsprechend der Landesgewohnheit ausfertigen wird, wie es bei freiem Eigen üblich ist. --
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    Urkunde
    1299 Mai 19.
    (CAO, 1324-05-19)
    Leutold von Kuenring, Schenk zu Österreich, beurkundet, daß er das Leibgedinge für erledigt erklärt, das Eberhart der Miär und dessen Sohn Liebhart von den Chorherren und dem Kapitel von Salzburg auf dem Hof zu Grunddorf und auf dem Lehen zu Schlickendorf [B. Krems] besaßen. Die Chorherren haben Eberhart und Liebhart für den Verzicht und für die Aufgabe aller ihrer Rechte an den beiden Gütern 14 Pfund Wiener Pfennige gezahlt. Weder sie noch die Ihrigen sollen künftig daran Ansprüche besitzen. --
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    1299 Mai 13.
    (CAO, 1324-05-13)
    Äbtissin und Konvent des Klosters Günterstal beurkunden, daß Hug von Munzingen, Ritter von Freiburg, die dem Kloster aus der Jahrzeitstiftung seines Bruders Ludwig gehörenden 3 Pfund Pfennige Gülten, die das Heiliggeistspital zu Freiburg von dem Eckhaus rᷝ(orthvſe) des verstorbenen Gisingers, des rᷝſvterſ, zu entrichten hatte, das in der Stadt Freiburg bei dem Haus rᷝze der Genſe liegt, von diesem Haus heruntergenommen und auf seinen unteren rᷝ(nidern) Hof zu Merzhausen gelegt hat. Das Kloster hat die [Verlegung der] Gülte auf den Hof gutgeheißen und das Spital und das Eckhaus von der bisherigen Verpflichtung entbunden. -- Geschrieben von Hefeles Schreiber FC. Von gleicher Hand wie Nr. 3254, 3392 und wie die im Regest von Corpus Nr. 3231 genannten Urkunden. --
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    Urkunde
    1299 Mai 13.
    (CAO, 1324-05-13)
    Otacker, Sohn Konrads von Haßbach [B. Neunkirchen], und Elsbet, Ehefrau Ottos von Haßbach, beurkunden, daß sie mit Zustimmung ihrer Erben, des Vaters Konrad von Haßbach, des Ehemannes Otto von Haßbach und mit der anderer Erben sowie auf den Rat anderer Verwandter ihre Ansprache und ihr Recht an der Burg rᷝ(Havſe) Wolkenstein [B. Eggenberg] mit Zubehör an die deutsche Königin Elisabeth für 100 Mark lötigen Silbers Wiener Gewichtes verkauft und das Silber erhalten haben. Elisabeth ist berechtigt, mit der Burg nach ihrem Gutdünken zu verfahren, sie zu verkaufen, zu versetzen oder an ihre Erben oder an andere zu geben. Die Aussteller haben vor Herzog Rudolf [III.] von Österreich auf alles Recht, das sie an der Burg mit Zubehör besessen haben oder ihre Erben oder Nachkommen gewinnen könnten, vollständig verzichtet. Zur größeren Sicherheit stellen Otacker und Elsbet der Königin entsprechend dem Landesrecht für jede Ansprache der Burg ihren gesamten Besitz an Lehen und Eigen in Österreich und Steiermark und sich selbst rᷝze rehtem ſcherme. --
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    Urkunde
    1299 Mai 15.
    (CAO, 1324-05-15)
    Graf Eberhart von Nellenburg gibt die Eigentumsrechte an dem Hof zu Völlkofen [OA. Saulgau], den Heinrich in dem Hof bewirtschaftet, an die Brüder Konrad und Bertold die Lochler. Er hat auf Bitte Konrads von Hornstein auf die Eigentumsrechte an dem Hof verzichtet und ihn aufgegeben. --