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Urkunde Marquart Von Chemenatun an ſtenze; Biſchof Rvͦdolf; Gotzhuſ ze - 1282 Mai 11.(CAO, 1307-05-11) Marquart Von ChemenatunKaufvertrag über Burg und Stadt Arbon zwischen dem Ritter Marquart von Kemnat und Bischof Rudolf von Konstanz. 1) Marquart von Kemnat beurkundet, daß er dem Bischof Rudolf von Konstanz und der Konstanzer Kirche Burg und Stadt Arbon mit Eigen, Lehen, Liegenschaften, Leuten und Gut, was er diesseits der Bregenzer Klause und dem Bodensee hatte, für 2500 Mark Silber Konstanzer Währung verkauft hat. Diese Summe soll auf folgende Weise beglichen werden: 600 Mark sollen zwischen 16. und 21. V. 1282 gezahlt werden, wobei 400 Mark angerechnet werden sollen, die der Bischof auf dem gekauften Gut als Pfand stehen hatte. Zum 8. IX. 1282 sollen 100 Mark, zum 11. XI. 1282 200 Mark, zum 6. I. 1283 200 Mark, zum 1. V. 1283 100 Mark, zum 11. XI. 1283 200 Mark gezahlt werden, und von da an jährlich am 11. XI. 200 Mark bis die 2500 Mark getilgt sind [was am 11. XI. 1289 eintreten mußte]. 2) beurkundet Marquart, daß er Bischof Rudolf und seiner Kirche mit dem Gut Arbon 90 Mark Gülte überweisen wird, und daß er, falls diese nicht einkommen, die daran fehlende Summe, nämlich immer 20 Mark = 1 Mark rᷝgeltes bei den Zahlungen des Bischofs in Verrechnung bringen muß, wie hingegen der Bischof nach dem gleichen Satz zahlen muß, wenn er mit dem Gut Arbon mehr als 90 Mark Gülte erhält. 3) Bischof Rudolf, sein Kapitel und Marquart von Kemnat beurkunden, daß sie Volkmar von Kemnat und Rudolf von Sulzberg zu Schätzern über die rechten Einkünfte des Gutes Arbon eingesetzt haben. 4) Bischof Rudolf und sein Kapitel beurkunden ferner, daß die Mutter Marquarts von Kemnat, Mähthilt, all das Gut fernerhin haben soll, welches sie zu Arbon hatte, und daß sie und ihre Nachkommen Mähthilt in Treuen, so lang sie lebt, schützen werden. Stirbt Mähthilt vor einem 29. IX., so sind der Ertrag und das Gut selbst der Konstanzer Kirche sofort ledig, stirbt sie nach einem 29. IX., so soll für ein Jahr Ertrag und Gut Marquart gehören oder seinen Erben. 5) Marquart und Volkmar von Kemnat erklären sich mit ihren Brüdern zur Übernahme der Werschaft gegenüber Bischof Rudolf und der Konstanzer Kirche bereit. 6) Bischof Rudolf und sein Kapitel beurkunden ferner, daß Marquart von Kemnat bei diesem Kauf ausdrücklich alle Mannlehen, die man innerhalb der Ringmauer von Konstanz von ihm inne hat, ausgenommen hat, nämlich die Gülten von 5000 Gangfischen, den Eberhard von Waldsee nebst allen Lehen, die er von Marquart hat, und den Eberhard Rulin, dessen Kinder aber der Konstanzer Kirche angehören. 7) Weiterhin beurkunden Bischof Rudolf und Ruprecht der Probst von St. Stephan und Liutold von Röttelain, an Stelle des Kapitels, daß sie zu den Heiligen geschworen haben, diesen Kaufvertrag dem Marquart und seinen Erben einzuhalten und auszuführen. 8) Weiterhin beurkunden Bischof Rudolf und sein Kapitel wie auch Marquart von Kemnat, die Einsetzung eines vorsorglichen Schiedsgerichts, dessen Mitglieder namentlich genannt sind, für den Fall von Streit und Irrungen bei Ausführung des Kaufes. 9) Bischof Rudolf stellt dem Marquart von Kemnat und seinen Erben namentlich genannte Bürgen mit Einlagerverpflichtung und gelobt 10) diesen Bürgen, für den Schaden, den sie aus der Bürgschaft nehmen könnten, aufzukommen. -- A, B, C, D von gleicher Hand,Urkunde Marquart von Chemenatun an Biſchof Rvͦdolf; Gotz-; huſe ze Coſtenze - 1282 Mai 11.(CAO, 1307-05-11) Marquart von ChemenatunKaufvertrag über Burg und Stadt Arbon zwischen dem Ritter Marquart von Kemnat und Bischof Rudolf von Konstanz. 1) Marquart von Kemnat beurkundet, daß er dem Bischof Rudolf von Konstanz und der Konstanzer Kirche Burg und Stadt Arbon mit Eigen, Lehen, Liegenschaften, Leuten und Gut, was er diesseits der Bregenzer Klause und dem Bodensee hatte, für 2500 Mark Silber Konstanzer Währung verkauft hat. Diese Summe soll auf folgende Weise beglichen werden: 600 Mark sollen zwischen 16. und 21. V. 1282 gezahlt werden, wobei 400 Mark angerechnet werden sollen, die der Bischof auf dem gekauften Gut als Pfand stehen hatte. Zum 8. IX. 1282 sollen 100 Mark, zum 11. XI. 1282 200 Mark, zum 6. I. 1283 200 Mark, zum 1. V. 1283 100 Mark, zum 11. XI. 1283 200 Mark gezahlt werden, und von da an jährlich am 11. XI. 200 Mark bis die 2500 Mark getilgt sind [was am 11. XI. 1289 eintreten mußte]. 2) beurkundet Marquart, daß er Bischof Rudolf und seiner Kirche mit dem Gut Arbon 90 Mark Gülte überweisen wird, und daß er, falls diese nicht einkommen, die daran fehlende Summe, nämlich immer 20 Mark = 1 Mark rᷝgeltes bei den Zahlungen des Bischofs in Verrechnung bringen muß, wie hingegen der Bischof nach dem gleichen Satz zahlen muß, wenn er mit dem Gut Arbon mehr als 90 Mark Gülte erhält. 3) Bischof Rudolf, sein Kapitel und Marquart von Kemnat beurkunden, daß sie Volkmar von Kemnat und Rudolf von Sulzberg zu Schätzern über die rechten Einkünfte des Gutes Arbon eingesetzt haben. 4) Bischof Rudolf und sein Kapitel beurkunden ferner, daß die Mutter Marquarts von Kemnat, Mähthilt, all das Gut fernerhin haben soll, welches sie zu Arbon hatte, und daß sie und ihre Nachkommen Mähthilt in Treuen, so lang sie lebt, schützen werden. Stirbt Mähthilt vor einem 29. IX., so sind der Ertrag und das Gut selbst der Konstanzer Kirche sofort ledig, stirbt sie nach einem 29. IX., so soll für ein Jahr Ertrag und Gut Marquart gehören oder seinen Erben. 5) Marquart und Volkmar von Kemnat erklären sich mit ihren Brüdern zur Übernahme der Werschaft gegenüber Bischof Rudolf und der Konstanzer Kirche bereit. 6) Bischof Rudolf und sein Kapitel beurkunden ferner, daß Marquart von Kemnat bei diesem Kauf ausdrücklich alle Mannlehen, die man innerhalb der Ringmauer von Konstanz von ihm inne hat, ausgenommen hat, nämlich die Gülten von 5000 Gangfischen, den Eberhard von Waldsee nebst allen Lehen, die er von Marquart hat, und den Eberhard Rulin, dessen Kinder aber der Konstanzer Kirche angehören. 7) Weiterhin beurkunden Bischof Rudolf und Ruprecht der Probst von St. Stephan und Liutold von Röttelain, an Stelle des Kapitels, daß sie zu den Heiligen geschworen haben, diesen Kaufvertrag dem Marquart und seinen Erben einzuhalten und auszuführen. 8) Weiterhin beurkunden Bischof Rudolf und sein Kapitel wie auch Marquart von Kemnat, die Einsetzung eines vorsorglichen Schiedsgerichts, dessen Mitglieder namentlich genannt sind, für den Fall von Streit und Irrungen bei Ausführung des Kaufes. 9) Bischof Rudolf stellt dem Marquart von Kemnat und seinen Erben namentlich genannte Bürgen mit Einlagerverpflichtung und gelobt 10) diesen Bürgen, für den Schaden, den sie aus der Bürgschaft nehmen könnten, aufzukommen. -- A, B, C, D von gleicher Hand,Urkunde vͦlrich von Bodemen an Biſchof Rvͦdolf; gotzhuſ ze Coſtenze - 1282 Mai 11.(CAO, 1307-05-11) vͦlrich von BodemenDer Ritter Ulrich von Bodman beurkundet, daß er dem Bischof Rudolf von Konstanz und seiner Kirche geschworen hat, sein zu Arbon, Burg und Stadt, gelegenes Gut nebst den zur Burg gehörigen Leuten niemand anderem zu verkaufen oder sonst wie los zu werden, als an den Bischof von Konstanz, bzw. dessen Amtsnachfolger und die Konstanzer Kirche. Ist Ulrich von Bodman zu einer Veräußerung des Gutes gezwungen, so werden zwei Dienstleute der Konstanzer Kirche und zwei Dienstleute Ulrichs von Bodman den Kaufpreis festsetzen. Bischof Rudolf und sein Kapitel verpflichten sich für sich und ihre Amtsnachfolger, den von den vier Dienstleuten festgesetzten Preis zu den festgesetzten Terminen zu zahlen, und, wie der Bischof eidlich dem Ulrich von Bodman zugesichert hat, die Dienstleute einen Eid schwören zu lassen, daß sie rᷝane alle gevœrde über das Gut rᷝschaden (Schreibfehler für rᷝschaiden) werden. Will der Bischof trotz der einberufenen und beeidigten Dienstleute vom Kauf abstehen, so ist Ulrich von Bodman von seinen eidlichen Bindungen frei. Ulrich von Bodman anerkennt, daß er im Falle des Vertragsbruches seinerseits aller von der Konstanzer Kirche herrührenden Lehen verlustig geht, und verpflichtet sich, dafür zu sorgen, daß sein Bruder Ulrich, der Kirchherr von Feldkirch, wenn Ulrich von Bodman kinderlos stirbt, sich bindet, diese Gelübde und Abmachungen einzuhalten, und daß er, Ulrich von Bodman, weiter dafür sorgt, daß seine eventuellen Leibeserben dasselbe tun. Ulrich von Bodman anerkennt weiter, daß ihm Bischof Rudolf für seine Zugeständnisse 100 Mark Silber Konstanzer Gewichtes gegeben hat(!), die in zwei Hälften am 15. VIII. und am 11. XI. 1282 gezahlt werden sollen, und die Bischof Rudolf durch namentlich genannte Bürgen, die zum Einlager verpflichtet sind, sicherstellt. --Urkunde Amman; Rât Von Koſtenze; Vogit an Vͦlrich dem Erbin; Cvͦnrate dem Erbin; Hainriche dem Zimberman u.A. - 1282 im Mai.(CAO, 1307-05-01) Amman; Rât Von Koſtenze; VogitDer Vogt, der Ammann und der Rat von Konstanz beurkunden, daß der Konstanzer Bürger Konrat Wizlan, seine Ehefrau Mehthilt und ihre Söhne Hainrich, Konrad, Johannes und Nicolaus ihr Eigen, die Hofstätten auf den Platten, als Erbzinslehen ausgetan haben. Nämlich: 1) die Hofstätte, welche jährlich 1 Pfund und 4 Schillinge Konstanzer Pfennige zinst dem Hainrich Zimberman nebst Ehefrau und Kindern. 2) Die Hofstätte, welche jährlich 2 Pfund Konstanzer Pfennige entrichtet Konrad dem Erben nebst Ehefrau und Kindern; dazu gehört die Hofstatt Kuno des Mulers. 3) Die Hofstatt, welche 30 Schillinge Konstanzer Pfennige zinst Ulrich dem Erben nebst Ehefrau und Kindern. 4) Die Hofstätte, welche 30 Schillinge Konstanzer Pfennige zinst den Gebrüdern Werner und Jacob Schmid nebst deren Ehefrauen und Kindern. 5) Die Hofstatt, welche 2 Schillinge und 1 Pfund Konstanzer Pfennige zinst, dem Hug in der Biunde nebst Ehefrau und Kindern. 6) Die Hofstatt hinter dem Zimberman welche 8 Schillinge Konstanzer Pfennige zinst, Rüdiger dem Biminzelter nebst Ehefrau und Kindern. Diese genannten aus den Hofstätten fälligen Zinse sind in zwei Hälften zu zahlen: am 24. VI. und 27. XII. Wer die Zahlung 8 Tage verzögert, zahlt 3 Schillinge Pfennige Verzugsgeld, nach 16 Tagen 6 Schillinge und nach 24 Tagen 9 Schillinge. Zahlt der Säumige dann noch nicht den Zins und die 9 Schillinge innerhalb von 8 Tagen, sind dem Lehnsherren die Hofstatt und das Haus, in dem der Schuldner wohnt, ledig, und der Schuldner hat keine Möglichkeit, vor Gericht zu klagen. Außerdem giebt Hainrich der Zimberman 1 Huhn, die Erben, die Gebrüder Schmid und der Biminzelter jährlich je 2 Hühner zur Fastnacht oder 7 Nächte davor, oder der Lehnsherr darf die Pflichtigen pfänden »ohne Zorn und ohne Klage⟨. Die Inhaber der Hofstätten dürfen bezüglich des Zinses nicht schikaniert werden, noch darf der Zins in die Höhe getrieben werden. Will der Lehnsherr eine Hofstätte verkaufen, so darf er nur den Zins verkaufen, und zwar zum gegenwärtigen Stand des Urkundendatums, damit der Inhaber der Hofstatt nicht belästigt werden kann. Übrigens soll der Lehnsherr dem Inhaber die Hofstatt zuerst zum Kauf anbieten und 5 Schillinge im Kaufpreis nachlassen gegenüber einem anderen Reflektanten. Will der Inhaber den Kauf nicht eingehen, dann kann der Lehnsherr diesen mit einer anderen Person betätigen; ausgenommen hiervon sind Juden und schlechte Leute. Der Käufer giebt dem Lehnsherren ein Viertel des besten Landweins als Ehrschatz. --Urkunde Marquart von Chemenatun an Biſchof Rvͦdolf; gotz-; huſ ze Coſtenze - 1282 Mai 11.(CAO, 1307-05-11) Marquart von ChemenatunKaufvertrag über Burg und Stadt Arbon zwischen dem Ritter Marquart von Kemnat und Bischof Rudolf von Konstanz. 1) Marquart von Kemnat beurkundet, daß er dem Bischof Rudolf von Konstanz und der Konstanzer Kirche Burg und Stadt Arbon mit Eigen, Lehen, Liegenschaften, Leuten und Gut, was er diesseits der Bregenzer Klause und dem Bodensee hatte, für 2500 Mark Silber Konstanzer Währung verkauft hat. Diese Summe soll auf folgende Weise beglichen werden: 600 Mark sollen zwischen 16. und 21. V. 1282 gezahlt werden, wobei 400 Mark angerechnet werden sollen, die der Bischof auf dem gekauften Gut als Pfand stehen hatte. Zum 8. IX. 1282 sollen 100 Mark, zum 11. XI. 1282 200 Mark, zum 6. I. 1283 200 Mark, zum 1. V. 1283 100 Mark, zum 11. XI. 1283 200 Mark gezahlt werden, und von da an jährlich am 11. XI. 200 Mark bis die 2500 Mark getilgt sind [was am 11. XI. 1289 eintreten mußte]. 2) beurkundet Marquart, daß er Bischof Rudolf und seiner Kirche mit dem Gut Arbon 90 Mark Gülte überweisen wird, und daß er, falls diese nicht einkommen, die daran fehlende Summe, nämlich immer 20 Mark = 1 Mark rᷝgeltes bei den Zahlungen des Bischofs in Verrechnung bringen muß, wie hingegen der Bischof nach dem gleichen Satz zahlen muß, wenn er mit dem Gut Arbon mehr als 90 Mark Gülte erhält. 3) Bischof Rudolf, sein Kapitel und Marquart von Kemnat beurkunden, daß sie Volkmar von Kemnat und Rudolf von Sulzberg zu Schätzern über die rechten Einkünfte des Gutes Arbon eingesetzt haben. 4) Bischof Rudolf und sein Kapitel beurkunden ferner, daß die Mutter Marquarts von Kemnat, Mähthilt, all das Gut fernerhin haben soll, welches sie zu Arbon hatte, und daß sie und ihre Nachkommen Mähthilt in Treuen, so lang sie lebt, schützen werden. Stirbt Mähthilt vor einem 29. IX., so sind der Ertrag und das Gut selbst der Konstanzer Kirche sofort ledig, stirbt sie nach einem 29. IX., so soll für ein Jahr Ertrag und Gut Marquart gehören oder seinen Erben. 5) Marquart und Volkmar von Kemnat erklären sich mit ihren Brüdern zur Übernahme der Werschaft gegenüber Bischof Rudolf und der Konstanzer Kirche bereit. 6) Bischof Rudolf und sein Kapitel beurkunden ferner, daß Marquart von Kemnat bei diesem Kauf ausdrücklich alle Mannlehen, die man innerhalb der Ringmauer von Konstanz von ihm inne hat, ausgenommen hat, nämlich die Gülten von 5000 Gangfischen, den Eberhard von Waldsee nebst allen Lehen, die er von Marquart hat, und den Eberhard Rulin, dessen Kinder aber der Konstanzer Kirche angehören. 7) Weiterhin beurkunden Bischof Rudolf und Ruprecht der Probst von St. Stephan und Liutold von Röttelain, an Stelle des Kapitels, daß sie zu den Heiligen geschworen haben, diesen Kaufvertrag dem Marquart und seinen Erben einzuhalten und auszuführen. 8) Weiterhin beurkunden Bischof Rudolf und sein Kapitel wie auch Marquart von Kemnat, die Einsetzung eines vorsorglichen Schiedsgerichts, dessen Mitglieder namentlich genannt sind, für den Fall von Streit und Irrungen bei Ausführung des Kaufes. 9) Bischof Rudolf stellt dem Marquart von Kemnat und seinen Erben namentlich genannte Bürgen mit Einlagerverpflichtung und gelobt 10) diesen Bürgen, für den Schaden, den sie aus der Bürgschaft nehmen könnten, aufzukommen. -- A, B, C, D von gleicher Hand,Urkunde Marquart von Chemenatun an Biſchof Rvͦdolf; Coſtenze; gotzhuſ - 1282 Mai 11.(CAO, 1307-05-11) Marquart von ChemenatunKaufvertrag über Burg und Stadt Arbon zwischen dem Ritter Marquart von Kemnat und Bischof Rudolf von Konstanz. 1) Marquart von Kemnat beurkundet, daß er dem Bischof Rudolf von Konstanz und der Konstanzer Kirche Burg und Stadt Arbon mit Eigen, Lehen, Liegenschaften, Leuten und Gut, was er diesseits der Bregenzer Klause und dem Bodensee hatte, für 2500 Mark Silber Konstanzer Währung verkauft hat. Diese Summe soll auf folgende Weise beglichen werden: 600 Mark sollen zwischen 16. und 21. V. 1282 gezahlt werden, wobei 400 Mark angerechnet werden sollen, die der Bischof auf dem gekauften Gut als Pfand stehen hatte. Zum 8. IX. 1282 sollen 100 Mark, zum 11. XI. 1282 200 Mark, zum 6. I. 1283 200 Mark, zum 1. V. 1283 100 Mark, zum 11. XI. 1283 200 Mark gezahlt werden, und von da an jährlich am 11. XI. 200 Mark bis die 2500 Mark getilgt sind [was am 11. XI. 1289 eintreten mußte]. 2) beurkundet Marquart, daß er Bischof Rudolf und seiner Kirche mit dem Gut Arbon 90 Mark Gülte überweisen wird, und daß er, falls diese nicht einkommen, die daran fehlende Summe, nämlich immer 20 Mark = 1 Mark rᷝgeltes bei den Zahlungen des Bischofs in Verrechnung bringen muß, wie hingegen der Bischof nach dem gleichen Satz zahlen muß, wenn er mit dem Gut Arbon mehr als 90 Mark Gülte erhält. 3) Bischof Rudolf, sein Kapitel und Marquart von Kemnat beurkunden, daß sie Volkmar von Kemnat und Rudolf von Sulzberg zu Schätzern über die rechten Einkünfte des Gutes Arbon eingesetzt haben. 4) Bischof Rudolf und sein Kapitel beurkunden ferner, daß die Mutter Marquarts von Kemnat, Mähthilt, all das Gut fernerhin haben soll, welches sie zu Arbon hatte, und daß sie und ihre Nachkommen Mähthilt in Treuen, so lang sie lebt, schützen werden. Stirbt Mähthilt vor einem 29. IX., so sind der Ertrag und das Gut selbst der Konstanzer Kirche sofort ledig, stirbt sie nach einem 29. IX., so soll für ein Jahr Ertrag und Gut Marquart gehören oder seinen Erben. 5) Marquart und Volkmar von Kemnat erklären sich mit ihren Brüdern zur Übernahme der Werschaft gegenüber Bischof Rudolf und der Konstanzer Kirche bereit. 6) Bischof Rudolf und sein Kapitel beurkunden ferner, daß Marquart von Kemnat bei diesem Kauf ausdrücklich alle Mannlehen, die man innerhalb der Ringmauer von Konstanz von ihm inne hat, ausgenommen hat, nämlich die Gülten von 5000 Gangfischen, den Eberhard von Waldsee nebst allen Lehen, die er von Marquart hat, und den Eberhard Rulin, dessen Kinder aber der Konstanzer Kirche angehören. 7) Weiterhin beurkunden Bischof Rudolf und Ruprecht der Probst von St. Stephan und Liutold von Röttelain, an Stelle des Kapitels, daß sie zu den Heiligen geschworen haben, diesen Kaufvertrag dem Marquart und seinen Erben einzuhalten und auszuführen. 8) Weiterhin beurkunden Bischof Rudolf und sein Kapitel wie auch Marquart von Kemnat, die Einsetzung eines vorsorglichen Schiedsgerichts, dessen Mitglieder namentlich genannt sind, für den Fall von Streit und Irrungen bei Ausführung des Kaufes. 9) Bischof Rudolf stellt dem Marquart von Kemnat und seinen Erben namentlich genannte Bürgen mit Einlagerverpflichtung und gelobt 10) diesen Bürgen, für den Schaden, den sie aus der Bürgschaft nehmen könnten, aufzukommen. -- A, B, C, D von gleicher Hand,Urkunde Agnes iwir Sweſter von Vlme an bruder Cuͦnrat; Cloſter ze Raitinhaſilach - 1282 April 26.(CAO, 1307-04-26) Agnes iwir Sweſter von VlmeAgnes von Ulm teilt dem Bruder Konrad mit, daß sie ihm und dem Kloster Raitenhaslach vier ihr gehörige Hofstätten zu Ulm, deren Inhaber und Gefälle genau angegeben werden, vermacht habe. [Da die interessante Urkunde in wirklicher Epistelform abgefaßt ist und die Pronomina rᷝich und rᷝir gebraucht, läßt sich vom Text aus nicht ausmachen, ob rᷝiwir sweſter als Bezeichnung für ein Verwandtschaftverhältnis oder für Ordensangehörigkeit zu fassen ist.] -- Auf der Rückseite wendet sich Agnes Graterin [ist das etwa die Stifterin?] von Ulm an den Abt [von Raitenhaslach], sich sofort nach dem Tode der Stifterin des Gutes zu unterwinden, damit es nicht in andre Hände komme. --Urkunde Rvͦdolf ·/ von gottes giwalt ain Roemſcher Kuͤnic - 1282 Mai 11.(CAO, 1307-05-11) Rvͦdolf ·/ von gottes giwalt ain Roemſcher KuͤnicKönig Rudolf beurkundet, daß er den Streit zwischen den Johannitern von Überlingen und den Bürgern derselben Stadt, wie folgt, geschlichtet habe. 1) Die Bürger von Überlingen verzichten auf den Weg, der durch den Hof des Johanniterhauses zu Überlingen geht, und weiter auf den »alten Weg⟨, der stadthalb von demselben Hof abzweigte. 2) Die Johanniter dürfen um ihr Haus in Überlingen keine Mauer und keinen Wehrbau, weder auf das Tor noch auf die Pallisaden rᷝ(tülle, vgl. M. Heyne, Hausaltertümer I 315; 340) noch auf den Zaun bauen, aber Tor und Pallisaden dürfen sie mit einem Dächlein versehen. 3) Die Johanniter sollen auch stadthalb bei ihrem Hof an ihrer Kirche ein gemauertes Tor bauen und daran Pallisaden oder einen Zaun, wie sie wollen. Die Pallisaden oder der Zaun dürfen vom gemauerten Tor am Ende des »alten Weges⟨ am Hof der Johanniter abzweigen und bis auf 5 Schuh an die Überlinger Stadtmauer heranreichen. Pallisaden oder Zaun dürfen nur die Höhe von 10 Schuhen erreichen. 4) Die Bürger von Überlingen sollen innerhalb der Stadtmauer bis zum Turm der Bürger, der hinter dem Johanniterhof steht, einen öffentlichen Weg haben, der 5 Schuhe breit sei. 5) Die Bürger von Überlingen sollen als Ersatz für den »alten Weg⟨ einen neuen Weg erhalten, der an den Pallisaden, bzw. dem Zaun am Hof der Johanniter abgeht, in der Breite, daß ein Wagen oder ein Karren auf- und abfahren kann. -- A und B, nicht von gleicher Hand,Urkunde RVͦdolf - 1282 Mai 11.(CAO, 1307-05-11) RVͦdolfKönig Rudolf beurkundet, daß er den Streit zwischen den Johannitern von Überlingen und den Bürgern derselben Stadt, wie folgt, geschlichtet habe. 1) Die Bürger von Überlingen verzichten auf den Weg, der durch den Hof des Johanniterhauses zu Überlingen geht, und weiter auf den »alten Weg⟨, der stadthalb von demselben Hof abzweigte. 2) Die Johanniter dürfen um ihr Haus in Überlingen keine Mauer und keinen Wehrbau, weder auf das Tor noch auf die Pallisaden rᷝ(tülle, vgl. M. Heyne, Hausaltertümer I 315; 340) noch auf den Zaun bauen, aber Tor und Pallisaden dürfen sie mit einem Dächlein versehen. 3) Die Johanniter sollen auch stadthalb bei ihrem Hof an ihrer Kirche ein gemauertes Tor bauen und daran Pallisaden oder einen Zaun, wie sie wollen. Die Pallisaden oder der Zaun dürfen vom gemauerten Tor am Ende des »alten Weges⟨ am Hof der Johanniter abzweigen und bis auf 5 Schuh an die Überlinger Stadtmauer heranreichen. Pallisaden oder Zaun dürfen nur die Höhe von 10 Schuhen erreichen. 4) Die Bürger von Überlingen sollen innerhalb der Stadtmauer bis zum Turm der Bürger, der hinter dem Johanniterhof steht, einen öffentlichen Weg haben, der 5 Schuhe breit sei. 5) Die Bürger von Überlingen sollen als Ersatz für den »alten Weg⟨ einen neuen Weg erhalten, der an den Pallisaden, bzw. dem Zaun am Hof der Johanniter abgeht, in der Breite, daß ein Wagen oder ein Karren auf- und abfahren kann. -- A und B, nicht von gleicher Hand,