Aussteller
Ausstellungsdatum
1282 Mai 11.
Ausstellungsort
Mitsiegler
Rvͦdolf ain Roemeſcher kvnic
B ~gar von vberlingen
Bruͦder von vberlingen
B ~gar von vberlingen
Bruͦder von vberlingen
Weitere Personen
B ~garen, Bruͦdern Sant Johans ordens von dem ſpittal ze Jeruſalem ·/ die da ſeſhaft ſint inder ſtat ze vberlingen
Bemerkungen:
König Rudolf beurkundet, daß er den Streit zwischen den Johannitern von Überlingen und den Bürgern derselben Stadt, wie folgt, geschlichtet habe. 1) Die Bürger von Überlingen verzichten auf den Weg, der durch den Hof des Johanniterhauses zu Überlingen geht, und weiter auf den »alten Weg⟨, der stadthalb von demselben Hof abzweigte. 2) Die Johanniter dürfen um ihr Haus in Überlingen keine Mauer und keinen Wehrbau, weder auf das Tor noch auf die Pallisaden rᷝ(tülle,</i> vgl. M. Heyne, Hausaltertümer I 315; 340) noch auf den Zaun bauen, aber Tor und Pallisaden dürfen sie mit einem Dächlein versehen. 3) Die Johanniter sollen auch stadthalb bei ihrem Hof an ihrer Kirche ein gemauertes Tor bauen und daran Pallisaden oder einen Zaun, wie sie wollen. Die Pallisaden oder der Zaun dürfen vom gemauerten Tor am Ende des »alten Weges⟨ am Hof der Johanniter abzweigen und bis auf 5 Schuh an die Überlinger Stadtmauer heranreichen. Pallisaden oder Zaun dürfen nur die Höhe von 10 Schuhen erreichen. 4) Die Bürger von Überlingen sollen innerhalb der Stadtmauer bis zum Turm der Bürger, der hinter dem Johanniterhof steht, einen öffentlichen Weg haben, der 5 Schuhe breit sei. 5) Die Bürger von Überlingen sollen als Ersatz für den »alten Weg⟨ einen neuen Weg erhalten, der an den Pallisaden, bzw. dem Zaun am Hof der Johanniter abgeht, in der Breite, daß ein Wagen oder ein Karren auf- und abfahren kann. -- A und B, nicht von gleicher Hand,
Literatur
ZGO. 22 (1869) 26 ; Oberrhein. Stadtrechte II 2, 30 Nr. 3. -- Vgl noch ZGO. 40 (1886) 75 ; Archival. Zeitschrift 9 (1884) 318 ; Vancsa S.81.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW10576