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Dachstein (Bas-Rhin)

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    Urkunde
    1263 Oktober 3
    (CAO, 1288-10-03)
    Walther von Berwartstein, Johannes von Epfig, Wernher von Hochfelden, Dietrich von Bilwisheim, Anshelm von Ichtratzheim, Rudolf von Berstett und Erbo von Bilwisheim stellen eine Corpus Nr. N 42 inhaltlich entsprechende Urkunde über ihre Haftung für Peter von Berstett während des ihm von den Bürgern von Straßburg bewilligten Urlaubs aus. -- Zum sachlichen Zusammenhang vgl. das Regest von Corpus Nr. N 1. Zum Schreiber vgl. das Regest von Corpus Nr. N 26. --
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    Urkunde
    1264 Mai 28
    (CAO, 1289-05-28)
    Kuno von Geispolsheim stellt eine Corpus Nr. N 60 inhaltlich entsprechende Urkunde über seine und seiner Verwandten Aussöhnung mit den Bürgern von Straßburg und deren Verbündeten aus. Neben ihm haben Herr Reimar Schaub, Rulin Schaub, Berthold von Geispolsheim, Hesse von Geispolsheim, Kunos Brüder, Kuno von Bietenheim und Hug von Bietenheim für sich und ihre Verwandten die Einhaltung der Sühne beschworen. Als Bürgen stellt er neben den 6 für die Einhaltung der Sühne Haftenden noch 4 [Bd. 5 S. 42 Z. 22-23] namentlich genannte Männer. Die 4 Prüfer für den Fall des Vertragsbruches werden [Bd. 5 S. 42 Z. 27-28] namentlich genannt. -- Zum sachlichen Zusammenhang vgl. das Regest von Corpus Nr. N 1. Zum Schreiber vgl. das Regest von Corpus Nr. N 26. --
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    Urkunde
    1263 Februar 14
    (CAO, 1288-02-14)
    Die Gemeinden von Mutzig [w. Molsheim], Wege [abgeg., bei Hermolsheim] und Hermolsheim [w. Molsheim] sind mit dem [Bürger-]Meister, dem Rat und der Gemeinde von Straßburg wie folgt übereingekommen: 1) Die 4 [Bd. 5 S. 22 Z. 30-31] namentlich genannten [Bürger-]Meister und die Ratsmitglieder [von Straßburg] sowie die Aussteller haben sich eidlich verpflichtet, sich gegen Walther von Geroldseck und dessen Kinder und gegen deren Verbündete zu unterstützen. 2) Ferner: Sie werden keinem in Straßburg gewählten Bischof huldigen, der den Straßburgern nicht genehm ist. Die Straßburger werden ihnen dafür helfen, daß ihnen der Bischof ihre überkommenen Rechte beläßt. 3) Beide Parteien verpflichten sich eidlich, ohne den anderen mit dem Herrn von Geroldseck und dessen Anhang keinen Frieden zu schließen. 4) Diese eidliche Verpflichtung und dieses Bündnis soll durch niemanden, weder durch den Papst, noch durch geistliches oder weltliches Gericht hintertrieben werden. Wenn die Aussteller den Straßburgern das Bündnis brächen, so sollen sie als meineidig und treulos gelten. -- Zum sachlichen Zusammenhang vgl. das Regest von Corpus Nr. N 1. Zum Schreiber vgl. das Regest von Corpus Nr. N 26. Zu Bd. 5 S. 23 Z. 1: rᷝda widere. Die Endung dieses Wortes sieht im Original ähnlich wie in Anm. 3 beschrieben aus. Dem Gebrauch des Schreibers folgend ist aber hier eine Endung -[sup]zrᷝ[/sup]e (= -rᷝere) anzunehmen. --
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    Urkunde
    1262 März 14
    (CAO, 1287-03-14)
    Gegenurkunde zu Corpus Nr. 58 (ausgestellt von Bruder Helmrich von Würzburg als Vertreter des Deutschordensmeister von Preußen und Livland am 9. Februar 1262 in Thorn), ausgestellt von den Ratleuten und Bürgern von Thorn. Keine sachlichen Abweichungen zwischen Corpus Nr. 58 und Corpus Nr. N 9. Als Zeugen erscheinen in Corpus Nr. 58 Deutschordensbrüder, in Nr. N 9 Thorner Bürger. Die Stücke sind nicht von gleicher Hand. --
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    1265 April 5
    (CAO, 1290-04-05)
    Richter und Bürgergemeinde von Speyer setzen für ihre Nachkommen folgendes fest: Wenn ein Ratsmann zum Rat gerufen wird und nicht erscheint oder vorzeitig wieder fortgeht, so soll er das, was von den anderen Ratsmitgliedern oder von der Mehrheit beschlossen und vereinbart wird, willig einhalten und befolgen und sich dem in keiner Weise widersetzen, weil man billigerweise in Kapiteln und anderen Brudergemeinschaften dem Mehrheitsbeschluß folgen soll, damit Streit (rᷝkriege, zvrnvnge) ohne Gemurr beigelegt wird. Wenn ein Ratsmitglied sich nicht daran hält und Mehrheitsbeschlüsse des Rates nicht beachtet und widerruft, so soll dieser durch seinen Widerruf (rᷝmit dem worte der widerruͦfvnge) öffentlich als meineidig gelten, seinen Ratssitz auf immer verlieren und niemals wieder als Ratsmitglied zum Rat gehen dürfen; aber alles von der Mehrheit Beschlossene und Verordnete soll gültig bleiben. --
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    Urkunde
    1264 September 9
    (CAO, 1289-09-09)
    Hug der Tunebolder stellt eine Corpus Nr. N 60 inhaltlich entsprechende Urkunde über seine und seiner Verwandten Aussöhnung mit den Bürgern von Straßburg und deren Verbündeten aus. Neben ihm haben die Herren Bertold von Geispolsheim, Heinrich von Still, Otto von Geispolsheim, Heinrich in Erlingassen, Hugs Bruder Sifrid der Tunebolder und Sifrid Haubet für sich und ihre Verwandten die Einhaltung der Sühne beschworen. Als Bürgen stellt er neben den 6 für die Einhaltung der Sühne Haftenden 4 weitere [Bd. 5 S. 49 Z. 23-24] namentlich genannte Männer. Die 4 Prüfer für Fälle des Vertragsbruches werden [Bd. 5 S. 49 Z. 29-30] namentlich aufgeführt. Zum sachlichen Zusammenhang vgl. das Regest von Corpus Nr. N 1. Zum Schreiber vgl. das Regest von Corpus Nr. N 26. --
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    1263 September 8
    (CAO, 1288-09-08)
    Konrad Kage, Domherr zu Speyer, [Burkard] Murnhard, Hartung der Junge von Wangen [sö. Wasselnheim], Albrecht von Schopfheim, Bernand der Kage und Hug von Westhofen [s. Wasselnheim] beurkunden ihr Einverständnis damit, so lange und oft die Bürger von Straßburg Herrn Rudolf Howemesser innerhalb oder, terminbegrenzt, außerhalb der Stadtmauern Urlaub gewähren, entsprechend ihrem Eide alles zu tun und zu leisten, was in der von ihnen früher ausgestellten [anscheinend heute verlorenen] Urkunde bestimmt ist. -- Zum sachlichen Zusammenhang vgl. das Regest von Corpus Nr. N 1. Zum Schreiber vgl. das Regest von Corpus Nr. N 26. --
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    Urkunde
    1264 Februar 1
    (CAO, 1289-02-01)
    Remich von Rosheim stellt eine Corpus Nr. N 37 inhaltlich entsprechende Urkunde über seine Aussöhnung mit [Bürger-]Meister, Rat und Gemeinde von Straßburg und deren Verbündeten aus. Die 6 Bürgen werden [Bd. 5 S. 37 Z. 40 bis S. 38 Z. 2] namentlich genannt. Zusätzlich verspricht Remich, niemals in einem Kriege gegen die Bürger von Straßburg zu helfen. Remich und seine Bürgen versprechen, daß ihre eidliche Verpflichtung durch niemanden, weder durch den Papst, noch durch geistliches oder weltliches Gericht hintertrieben werden soll. Zum sachlichen Zusammenhang vgl. das Regest von Corpus Nr. N 1. Zum Schreiber vgl. das Regest von Corpus Nr. N 26. --
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    Urkunde
    1263 September 14
    (CAO, 1288-09-14)
    Wilhelm Mülich stellt eine Corpus Nr. N 37 inhaltlich entsprechende Urkunde über seine Aussöhnung mit [Bürger-]Meister, Rat und Gemeinde von Straßburg und deren Verbündeten aus. Die 10 Bürgen werden [Bd. 5 S. 31 Z. 19-23] namentlich aufgeführt. -- Zum sachlichen Zusammenhang vgl. das Regest von Corpus Nr. N 1. Zum Schreiber vgl. das Regest von Corpus Nr. N 26. --
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    Urkunde
    1265 Januar 5
    (CAO, 1290-01-05)
    Walther Flesche stellt eine Corpus Nr. N 60 inhaltlich entsprechende Urkunde über seine und seiner Verwandten Aussöhnung mit den Bürgern von Straßburg und deren Verbündeten aus. Neben ihm haben die Herren Albrecht von Kerzfeld [w. Benfeld], Stehelin von Bischofsheim [sö. Rosheim], Burkard Flesche von Bischofsheim, Ulrich der Mönch von Bischofsheim, Wernehr Schöhelin und Isenbart von Westhofen für sich und ihre Verwandten die Einhaltung der Sühne beschworen. Als Bürgen stellt er [abweichend von Corpus Nr. N 60] nur die 6 für die Sühne Haftenden. Die 2 Prüfer [nicht 4 wie in Corpus Nr. N 60] werden [Bd. 5 S. 52 Z. 2] namentlich genannt. Als weitere Einlagerorte neben Straßburg werden Erstein und Rheinau [sonst Zabern, vgl. Corpus Nr. N 60] genannt. Es fehlt der Passus, daß beim Tode des Ausstellers die für die Einhaltung der Sühne Haftenden frei sind, die Bürgen aber weiter haften. -- Zum sachlichen Zusammenhang vgl. das Regest von Corpus Nr. N 1. Zum Schreiber vgl. das Regest von Corpus Nr. N 26. --