Ausstellungsdatum
1265 April 5
Ausstellungsort
Archiv
Bemerkungen:
Richter und Bürgergemeinde von Speyer setzen für ihre Nachkommen folgendes fest: Wenn ein Ratsmann zum Rat gerufen wird und nicht erscheint oder vorzeitig wieder fortgeht, so soll er das, was von den anderen Ratsmitgliedern oder von der Mehrheit beschlossen und vereinbart wird, willig einhalten und befolgen und sich dem in keiner Weise widersetzen, weil man billigerweise in Kapiteln und anderen Brudergemeinschaften dem Mehrheitsbeschluß folgen soll, damit Streit (rᷝkriege, zvrnvnge</i>) ohne Gemurr beigelegt wird. Wenn ein Ratsmitglied sich nicht daran hält und Mehrheitsbeschlüsse des Rates nicht beachtet und widerruft, so soll dieser durch seinen Widerruf (rᷝmit dem worte der widerruͦfvnge</i>) öffentlich als meineidig gelten, seinen Ratssitz auf immer verlieren und niemals wieder als Ratsmitglied zum Rat gehen dürfen; aber alles von der Mehrheit Beschlossene und Verordnete soll gültig bleiben. --
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW50079