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Urkunde 1287 August 14(CAO, 1312-08-14)Anselm von Rappoltstein, Kuno von Bergheim, Heinrich von Andlau und Werner von Landsberg bekunden, daß sie alle 4 gemeinsam dem Bürgermeister und dem Rat von Straßburg versprochen haben, daß weder sie selbst noch ihr Gesinde einem Straßburger Bürger Schaden tun werden, wenn sie in Straßburg ein- und ausreiten. Geschieht es doch, so sind sie gemeinsam verpflichtet, Schadenersatz zu leisten. Unterlassen sie es, so sind Kuno, Heinrich und Werner, wenn sie von dem Straßburger Bürgermeister durch Boten oder Brief gemahnt werden, verpflichtet, sich binnen 8 Tagen nach Straßburg in Geiselschaft zu begeben, bis der Schaden vergütet ist. Wenn sie den Bürgern von Straßburg 14 Tage zuvor aufkündigen oder diese ihnen, wird die Abmachung hinfällig. --Urkunde 1287 November 18(CAO, 1312-11-18)Hermann von Bergheim bekundet, daß er die Huld und die Vergebung des Dompropstes und der Chorherren von Salzburg erlangt hat für allen Schaden, den sein Vater und er selber ihnen auf dem Gut getan haben, dessen Vogt er ist. Er verspricht, daß künftig weder er selber noch seine Erben mehr Vogtheu von dem Gut entnehmen werden. Den Vogthafer wird er mit demselben Maß messen wie für das Vorratshaus der Chorherren, und er wird keine unrechtmäßigen Einkünfte ohne Erlaubnis des Dompropstes oder dessen beauftragten Schaffners aus dem Gute ziehen. --Urkunde 1287 November 10(CAO, 1312-11-10)Schwester Ellyn, Tochter des Ritters Kuno von Ensisheim, bekundet, daß sie um Gottes und ihres Seelenheiles willen dem Komtur und den Brüdern des Johanniterhauses zu Colmar [Bd. 5 S. 256 Z. 16 - 18] aufgeführten Landbesitz, alles Reben, mit allem recht geschenkt hat. Das Johanniterhaus muß den Ertrag daraus der Ausstellerin und ihrem Bruder Walther geben, solange diese leben. Schwester Ellyn wird dem Johanniterhause daraus jährlich rᷝan s*6+ce*6- Katherinen abende [24. November] 2 Schillinge Basler für Fische geben. Stirbt eines der Geschwister, so soll das andere dem Johanniterhause 5 Schillinge geben; nach ihrer beider Tode soll der Komtur den Brüdern aus dem Gute jährlich zum 24. November 10 Schillinge für Fische ausrichten, damit sie die Jahrzeit der Geschwister um so eifriger begehen. --Urkunde 1287 November 22(CAO, 1312-11-22)Graf Albrecht von Görz bekundet, daß sein Bruder, Herzog Meinhart von Kärnten, ihm 258 Mark und 30 Schillinge Berner, die Mark zu 10 Pfund Berner gerechnet, gezahlt hat, und zwar auf Albrechts Zölle von dem kommenden Jahr an, das am 6. Januar (rᷝan dem nehſten perchten tage) beginnt. Wenn sich herausstellt, daß von jedem der beiden Partner vergessen ist, etwas abzumachen, soll es nachgetragen werden. --Urkunde 1287 August 13(CAO, 1312-08-13)Bürgermeister Burkhart Reinboldelin und der Rat von Straßburg bekunden, daß Herr Peter zur Axt seine Hofstatt am Torhaus als rechtes Erblehen an Heinrich den Guten und seine Frau Metze [Mathilde] verlehnt hat. Sie haben davon ohne Steigerungsmöglichkeit jährlich 5½ Pfund rᷝgenge vn̄ geber Straßburger zu zahlen. Peter, seine Frau und seine Erben zahlen keinen Erschatz. Geht das Wohnrecht auf der Hofstatt in fremde Hand über, so haben die Betreffenden Erschatz zu zahlen. Bei Handänderung der Hofbesitzer ist kein Erschatz zu entrichten. Wenn die Bewohner der Hofstatt ihr Wohnrecht verkaufen oder versetzen wollen, sollen sie es zuerst dem Hofbesitzer anbieten; wenn dieser nicht so viel zahlen will wie andere, dürfen sie es anderweit verkaufen. Doch ist dabei zu beachten, daß die Hinterwand und der Giebel gemeinschaftlicher Besitz [mit dem anstoßenden Haus] sind, und daß die Bewohner des hinteren Hauses von oben her einen Zugang zu dem Abzugsgraben [rᷝtole meist fem., hier mask.; UB. Straßburg 3, 67 liest sicher falsch rᷝcolc] haben sollen durch eine jetzt dort angebrachte Tür. --Urkunde 1287 September 13(CAO, 1312-09-13)Dietrich von Rande, Vogt König Rudolfs im St. Gregoriental, sowie der Rat und die Gemeinde des Tales bekunden, daß sie dem [Benediktiner-] Kloster St. Gregor Treue schuldig sind. Sie sollen es in allen hergebrachten Freiheiten, Rechten und Gewohnheiten belassen in allen Dingen, die in den Dinghöfen des Klosters verhandelt werden, so wie es bis zu dem Tag war, als die Stadt Münster [im Gregoriental] freie Reichsstadt wurde. Diese Freiheit soll dem Kloster keinen Schaden bringen. Der Abt oder ein von ihm bestellter Vertreter sollen dem Rat der Stadt angehören. Sie werden ohne Zustimmung des Abtes keine Neuerungen durchführen. Für alle Abgaben, die das Kloster von Hofstätten in der Stadt zu beanspruchen hat oder noch erwirbt, hat der Beauftragte des Abtes das Recht, die Haustüren zu beschlagnahmen, wenn die Abgabe nicht termingerecht bezahlt wird. Wer sich widersetzt, hat eine Buße verwirkt. Die Aussteller verzichten gegenüber dem Kloster für sich und ihre Nachfahren rᷝalles dez ſchirmes durch geistliches, weltliches oder Gewohnheitsrecht für alle Bestimmungen dieses Vertrages. --Urkunde 1287 Juli 4(CAO, 1312-07-04)Die Herren Burkhart, Walraven, Symunt und Walraven von Geroldseck bekunden, daß sie einmütig alle Zwistigkeiten, die sie oder ihre Leute bisher gehabt haben oder weiterhin über irgend etwas erheben könnten, an Pilgrim von Wangen, Lutz Bernoch und Wilhelm Schinat als Schiedsleute übertragen haben. Sie sollen gütlich oder rechtlich jeden Fall in dem Monat entscheiden, in dem er ihnen vorgelegt wird; dieser Auftrag gilt vom vergangenen Sonnwendtage an auf 5 Jahre. Ausgenommen bleiben die Dinge, die die Klöster Maursmünster und Sindelsberg betreffen. Sie verpflichten sich eidlich, in allen Streitpunkten den Schiedsspruch der 3 Schiedsleute oder zweier unter ihnen einzuhalten. Stirbt ein Schiedsmann, so sollen die beiden anderen unverzüglich einen neuen hinzuwählen, der schwören und leisten soll wie die anderen. Wenn einer der Aussteller einen rechtlich ergangenen Schiedsspruch aller oder zweier Schiedsleute nicht einhält, soll er als meineidig gelten, sooft er das tut. --Urkunde 1287 Juni 24(CAO, 1312-06-24)Die Brüder Johannes und Dietrich von Schliengen, Ritter, und ihr Brudersohn Heinrich von Schliengen bekunden, daß sie ihren Hof im Dorf Heitersheim im Breisgau, der halb Eigen und halb Lehen war, dem Komtur und den Brüdern des Johanniterhauses in Freiburg im Breisgau mit allem Recht und Zubehör für 116 Mark lötigen Silbers Freiburger Gewichtes verkauft und überantwortet haben. Sie quittieren den Empfang des Silbers und verpflichten sich für sich und ihre Erben, für das Gut gegen jedermann und überall rᷝwer zu sein. --Urkunde 1287 Juni 23(CAO, 1312-06-23)Bürgermeister Burkhart Reinboldelin und der Rat von Straßburg bekunden, daß Eckelin, Peter und Johannes, die Söhne des verstorbenen Eckehart, die halbe Hofstatt und den halben Bau des rᷝzuͦ hern Heilmanne an den waſſere genannten Hofes in Straßburg an den Straßburger Bürger Heilmann für 80 Mark Silber als freies Eigen verkauft haben, nur geht davon als Seelgerät jährlich eine Unze Straßburger an die Kammer des Domstifts. Sie haben das Silber erhalten und werden für das halbe Haus und die halbe Hofstatt gegenüber jedermann rᷝwer sein. Auch ihre Schwester Savine hat mit der Hand ihres Ehemannes Johannes, des Sohnes des Rangoltingers, bekundet, daß sie daran keinen Rechtsanspruch hat. --Urkunde 1287 August 13(CAO, 1312-08-13)Bürgermeister Burkhart Reinboldelin und der Rat von Straßburg bekunden, daß Herr Peter zur Axt seine Hofstatt am Torhaus als rechtes Erblehen an Heinrich den Guten und seine Frau Metze [Mathilde] verlehnt hat. Sie haben davon ohne Steigerungsmöglichkeit jährlich 5½ Pfund rᷝgenge vn̄ geber Straßburger zu zahlen. Peter, seine Frau und seine Erben zahlen keinen Erschatz. Geht das Wohnrecht auf der Hofstatt in fremde Hand über, so haben die Betreffenden Erschatz zu zahlen. Bei Handänderung der Hofbesitzer ist kein Erschatz zu entrichten. Wenn die Bewohner der Hofstatt ihr Wohnrecht verkaufen oder versetzen wollen, sollen sie es zuerst dem Hofbesitzer anbieten; wenn dieser nicht so viel zahlen will wie andere, dürfen sie es anderweit verkaufen. Doch ist dabei zu beachten, daß die Hinterwand und der Giebel gemeinschaftlicher Besitz [mit dem anstoßenden Haus] sind, und daß die Bewohner des hinteren Hauses von oben her einen Zugang zu dem Abzugsgraben [rᷝtole meist fem., hier mask.; UB. Straßburg 3, 67 liest sicher falsch rᷝcolc] haben sollen durch eine jetzt dort angebrachte Tür. --