Ausstellungsdatum
1287 August 13
Ausstellungsort
Bemerkungen:
Bürgermeister Burkhart Reinboldelin und der Rat von Straßburg bekunden, daß Herr Peter zur Axt seine Hofstatt am Torhaus als rechtes Erblehen an Heinrich den Guten und seine Frau Metze [Mathilde] verlehnt hat. Sie haben davon ohne Steigerungsmöglichkeit jährlich 5½ Pfund rᷝgenge vn̄ geber</i> Straßburger zu zahlen. Peter, seine Frau und seine Erben zahlen keinen Erschatz. Geht das Wohnrecht auf der Hofstatt in fremde Hand über, so haben die Betreffenden Erschatz zu zahlen. Bei Handänderung der Hofbesitzer ist kein Erschatz zu entrichten. Wenn die Bewohner der Hofstatt ihr Wohnrecht verkaufen oder versetzen wollen, sollen sie es zuerst dem Hofbesitzer anbieten; wenn dieser nicht so viel zahlen will wie andere, dürfen sie es anderweit verkaufen. Doch ist dabei zu beachten, daß die Hinterwand und der Giebel gemeinschaftlicher Besitz [mit dem anstoßenden Haus] sind, und daß die Bewohner des hinteren Hauses von oben her einen Zugang zu dem Abzugsgraben [rᷝtole</i> meist fem., hier mask.; UB. Straßburg 3, 67 liest sicher falsch rᷝcolc</i>] haben sollen durch eine jetzt dort angebrachte Tür. --
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW50346