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Hesse (Moselle)

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  • Urkunde
    Chunrat der wildegraf · von Smidburch; Emich; Katerin an Emichen von Friſingen - 1287 Dezember 12.
    (CAO, 1312-12-12) Chunrat der wildegraf · von Smidburch; Emich; Katerin
    Konrad der Wildgraf von Schmidburg, seine Ehefrau Katharina [von Sponheim] und ihr Sohn Emich, sowie ihre anderen Erben beurkunden, daß sie in die Hand von Konrads Bruder, des Bischofs Emicho von Freising, und in dessen rᷝgewer, so lange dieser lebt, ihre Burg Schmidburg gegeben haben, mit dem Recht sie auszubauen und zu befestigen und ohne Behinderung durch ihre Erben dort zu residieren. Stirbt Bischof Emicho, so fällt Burg Schmidburg an die Beurkunder und ihre Erben zurück. Die Beurkunder geloben eidlich, daß sie die Burg, wenn sie nach dem Tode des Bischofs wieder in ihre Gewalt kommt, wegen keinerlei Gutes und Nutzens außerhalb des Geschlechtes und des Kreises der Erbberechtigten des Wildgrafen, jemanden zuwenden, geben, verkaufen oder verleihen werden. Sie bitten und wollen vielmehr, daß ihre Burgmannen zu Schmidburg auf Eid und Treue versprechen, daß sie, wenn die Beurkunder ihr eidliches Gelöbnis brechen, die vertragswidrige Zuwendung Schmidburgs abwenden und sich dagegen wehren. Die Beurkunder erklären auch, daß sie Bischof Emicho die Vollmacht gegeben haben, ihr zu Pfand stehendes Vermögen einzulösen und dieses Gut, solang er lebt, in seinem Nutzen und seinem Besitz zu haben. Die Beurkunder haben dem Bischof sogar die weitere Vollmacht gegeben, solch eingelöstes Gut zu geben, wem er will, und damit zu tun, was er will; nur der Bruder [Bischof Emichos und] Konrads von Schmidburg [Gotfrid] Raube darf damit nicht bedacht werden. Wenn die Beurkunder oder ihre Erben solches durch Einlösung an den Bischof von Freising übergegangenes Gut von diesem oder von dem, dem er dieses Gut gab, einlösen können, so soll dies um die gleiche Summe geschehen mit der es der Bischof einlöste. Die Beurkunder erklären schließlich, daß sie, was sie an Lehen haben, dem leihen sollen, dem es der Bischof verliehen haben will. Unter den Sieglern befinden sich die Brüder Konrads und Emichs: Gerhard der Domprobst von Freising [von St. Andreas], Haug der Chorherr von Mainz [der 1296 XI. 29 als Probst von Jsen nachweisbar ist, vgl. FRA. II 31, 457 Nr. 417] und ihr Schwager Gotfrid von [Hohenlohe-]Brauneck [dessen Gemahlin Willeburgis 1273 IV. urkundlich belegbar ist, vgl. Hohenlohesches UB. 1, 231 Nr. 339]. --
  • Urkunde
    Chuͦnrat der wild grave van Smiedburch an piſchof Emichen van Friſingen - 1287 vor Dezember 12.
    (CAO, 1312-01-01) Chuͦnrat der wild grave van Smiedburch
    Konrad der Wildgraf von Schmidburg beurkundet, daß er seinem Bruder, dem Bischof Emicho von Freising, die Burg Schmidburg leihen soll und dem, den ihm der Bischof vorschlägt, und daß er ferner auch das [ihm gehörige, verpfändete] Gut, welches Bischof Emicho [mit eignem Vermögen] einlöst, dem Bischof verleihen soll. Das soll mit Zustimmung der Ehefrau [Katherina] des Wildgrafen Konrad geschehen und unter folgenden Bedingungen: 1) Solange Bischof Emich lebt, dürfen weder Konrad von Schmidburg, noch seine Ehefrau, noch seine Erben die Burg zurückkaufen. 2) Bischof Emich hat das Recht, wenn er seinem Bruder Konrad von Schmidburg und seinen Erben nach seinem Tode die Burg und das [eingelöste] Gut nicht vermachen will | diese einem andern zu vermachen (s. u.)]. Der Bischof hat aber die Gnade, zu gestatten, daß Konrad von Schmidburg die Burg und das [eingelöste] Gut von dem, dem Emicho diese nach seinem Tode vermacht hat, zurückkaufen soll um die gleiche Summe, um die Emicho diese erworben hat, zuzüglich der Kosten, die Emicho zwecks Besserung und baulicher Veränderungen für Burg und Urbar aufgewendet hat. 3) Bischof Emich hat das Recht, das vorgenannte Gut zu vermachen, wem er will, mit Ausnahme [seinem und] Konrads Bruder [Gotfrid] Raubo. Konrad von Schmidburg erklärt sich einverstanden, daß, wem auch immer Bischof Emicho das vorgenannte Gut auf diesen Handel hin verleiht, diejenigen, die die Lehnschaft empfangen, dem Treuhänder sein sollen, dem der Bischof es vermacht mit allem dem ihm, dem Bischof, zustehenden Recht. 4) Solange Konrad von Schmidburg das vorgenannte Gut verkauft hat, entäußert er sich seines Besitzrechtes und der Verpflichtungen seiner Burgmannen, die durch deren Huldigung zu seinen Gunsten eingetreten sind. Konrads Eigenschaft als Lehnsherr wird aber ausdrücklich vorbehalten. 5) Konrad übernimmt die Werschaft gegenüber seinem Bruder Emich und auch denen gegenüber, denen er, Konrad, das vorgenannte Gut [als Lehnsherr] verliehen hat. 6) Die Burgmannen von Schmidburg sollen das gleiche Recht haben, wie sie es unter Konrads [und Bischof Emichos] Vater [Emicho] und Großvater [Konrad] hatten. 7) Bischof Emicho darf die Burg Schmidburg und das [eingelöste] Gut an keinen Oberherren verkaufen oder entäußern, außer an Mitglieder des Wildgräflichen Geschlechtes. --
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    Urkunde
    albreht der Cvpete en Ritter von Biſhouiſh; Burcart von Grazindorf; Elsebeth u.A. an Ebbetiſſin Laurate; Saminunge deſ Cloſtirs von Heſſin - 1287 Dezember 5.
    (CAO, 1312-12-05) albreht der Cvpete en Ritter von Biſhouiſh; Burcart von Grazindorf; Elsebeth; Otilia; Suſanne
    Albrecht der Cupete, ein Ritter von Bischofsheim, und seine Ehefrau Otilia, sowie ihre Töchter Elsebeth und Susanne und Elsebeths Ehemann, Burcart von Grazindorf [Grassendorf?], beurkunden, daß sie der Äbtissin Laurate und dem Konvent des [Benediktinerinnen-]Stiftes Hessen [in Lothringen] 14 Joch auf rᷝRechere und rᷝin Dale 12 Joch und zu rᷝNonacker und am Obern Felde 25 Joch und 11 Pfennigwert Matten für 40 Mark Silber gegeben und diese Summe bereits empfangen haben. Otilia, Albrechts Ehefrau, hat auf dieses Gut, weil es ihr Eigen war, eidlich Verzicht geleistet, und Albrecht der Cupete, Henrich, des Waltrams Bubelins Sohn, sind des Gutes rᷝshuldenere und rᷝwerere. --