Chunrat der wildegraf · von Smidburch; Emich; Katerin an Emichen von Friſingen - 1287 Dezember 12.

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945

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Ort

Urkundenausteller

Urkundenempfänger

Empfänger
Emichen von Friſingen
Ausstellungsdatum
1287 Dezember 12.
Ausstellungsort
Hesse (Moselle)
Mitsiegler
Ditricheſ von vlme
Gerhartes deſ tvͦemproſt zefriſing
Gotfrideſ vnſers Swager von brunekk
Havgeſ · deſ chorherren von Mæinze
Jnſigel
wilhalmeſ von Smidburch
wlhalmes Bvzzelſ von dem ſtain
Zeuge
Berhtolt
Gotfrit · der wildegræf
Hæinrich der voget
Hug · brvͦne
Jacob ſtange
Jngbrant fuchs
nycolavſ von arraz
Rænhart von Leonſtain
Sibot
werher von Baiden- pach
Archiv
Coesfeld, Fürstlich Salm-Horstmarsche Rentkammer
Bemerkungen:
Konrad der Wildgraf von Schmidburg, seine Ehefrau Katharina [von Sponheim] und ihr Sohn Emich, sowie ihre anderen Erben beurkunden, daß sie in die Hand von Konrads Bruder, des Bischofs Emicho von Freising, und in dessen rᷝgewer,</i> so lange dieser lebt, ihre Burg Schmidburg gegeben haben, mit dem Recht sie auszubauen und zu befestigen und ohne Behinderung durch ihre Erben dort zu residieren. Stirbt Bischof Emicho, so fällt Burg Schmidburg an die Beurkunder und ihre Erben zurück. Die Beurkunder geloben eidlich, daß sie die Burg, wenn sie nach dem Tode des Bischofs wieder in ihre Gewalt kommt, wegen keinerlei Gutes und Nutzens außerhalb des Geschlechtes und des Kreises der Erbberechtigten des Wildgrafen, jemanden zuwenden, geben, verkaufen oder verleihen werden. Sie bitten und wollen vielmehr, daß ihre Burgmannen zu Schmidburg auf Eid und Treue versprechen, daß sie, wenn die Beurkunder ihr eidliches Gelöbnis brechen, die vertragswidrige Zuwendung Schmidburgs abwenden und sich dagegen wehren. Die Beurkunder erklären auch, daß sie Bischof Emicho die Vollmacht gegeben haben, ihr zu Pfand stehendes Vermögen einzulösen und dieses Gut, solang er lebt, in seinem Nutzen und seinem Besitz zu haben. Die Beurkunder haben dem Bischof sogar die weitere Vollmacht gegeben, solch eingelöstes Gut zu geben, wem er will, und damit zu tun, was er will; nur der Bruder [Bischof Emichos und] Konrads von Schmidburg [Gotfrid] Raube darf damit nicht bedacht werden. Wenn die Beurkunder oder ihre Erben solches durch Einlösung an den Bischof von Freising übergegangenes Gut von diesem oder von dem, dem er dieses Gut gab, einlösen können, so soll dies um die gleiche Summe geschehen mit der es der Bischof einlöste. Die Beurkunder erklären schließlich, daß sie, was sie an Lehen haben, dem leihen sollen, dem es der Bischof verliehen haben will. Unter den Sieglern befinden sich die Brüder Konrads und Emichs: Gerhard der Domprobst von Freising [von St. Andreas], Haug der Chorherr von Mainz [der 1296 XI. 29 als Probst von Jsen nachweisbar ist, vgl. FRA. II 31, 457 Nr. 417] und ihr Schwager Gotfrid von [Hohenlohe-]Brauneck [dessen Gemahlin Willeburgis 1273 IV. urkundlich belegbar ist, vgl. Hohenlohesches UB. 1, 231 Nr. 339]. --
Literatur
C. Schneider, Geschichte des Wild- und Rheingräflichen Hauses, Volkes und Landes auf dem Hundsrücken. Kreuznach 1854 S. 64,
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW20404