Chuͦnrat der wild grave van Smiedburch an piſchof Emichen van Friſingen - 1287 vor Dezember 12.

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944

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Urkundenausteller

Urkundenempfänger

Empfänger
piſchof Emichen van Friſingen
Ausstellungsdatum
1287 vor Dezember 12.
Ausstellungsort
Hesse (Moselle)
Mitsiegler
gerhartſ deſ duͦmprobſt van friſingen
Jnſiegel
Archiv
Coesfeld, Fürstlich Salm-Horstmarsche Rentkammer
Bemerkungen:
Konrad der Wildgraf von Schmidburg beurkundet, daß er seinem Bruder, dem Bischof Emicho von Freising, die Burg Schmidburg leihen soll und dem, den ihm der Bischof vorschlägt, und daß er ferner auch das [ihm gehörige, verpfändete] Gut, welches Bischof Emicho [mit eignem Vermögen] einlöst, dem Bischof verleihen soll. Das soll mit Zustimmung der Ehefrau [Katherina] des Wildgrafen Konrad geschehen und unter folgenden Bedingungen: 1) Solange Bischof Emich lebt, dürfen weder Konrad von Schmidburg, noch seine Ehefrau, noch seine Erben die Burg zurückkaufen. 2) Bischof Emich hat das Recht, wenn er seinem Bruder Konrad von Schmidburg und seinen Erben nach seinem Tode die Burg und das [eingelöste] Gut nicht vermachen will | diese einem andern zu vermachen (s. u.)]. Der Bischof hat aber die Gnade, zu gestatten, daß Konrad von Schmidburg die Burg und das [eingelöste] Gut von dem, dem Emicho diese nach seinem Tode vermacht hat, zurückkaufen soll um die gleiche Summe, um die Emicho diese erworben hat, zuzüglich der Kosten, die Emicho zwecks Besserung und baulicher Veränderungen für Burg und Urbar aufgewendet hat. 3) Bischof Emich hat das Recht, das vorgenannte Gut zu vermachen, wem er will, mit Ausnahme [seinem und] Konrads Bruder [Gotfrid] Raubo. Konrad von Schmidburg erklärt sich einverstanden, daß, wem auch immer Bischof Emicho das vorgenannte Gut auf diesen Handel hin verleiht, diejenigen, die die Lehnschaft empfangen, dem Treuhänder sein sollen, dem der Bischof es vermacht mit allem dem ihm, dem Bischof, zustehenden Recht. 4) Solange Konrad von Schmidburg das vorgenannte Gut verkauft hat, entäußert er sich seines Besitzrechtes und der Verpflichtungen seiner Burgmannen, die durch deren Huldigung zu seinen Gunsten eingetreten sind. Konrads Eigenschaft als Lehnsherr wird aber ausdrücklich vorbehalten. 5) Konrad übernimmt die Werschaft gegenüber seinem Bruder Emich und auch denen gegenüber, denen er, Konrad, das vorgenannte Gut [als Lehnsherr] verliehen hat. 6) Die Burgmannen von Schmidburg sollen das gleiche Recht haben, wie sie es unter Konrads [und Bischof Emichos] Vater [Emicho] und Großvater [Konrad] hatten. 7) Bischof Emicho darf die Burg Schmidburg und das [eingelöste] Gut an keinen Oberherren verkaufen oder entäußern, außer an Mitglieder des Wildgräflichen Geschlechtes. --
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW20403