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Urkunde her Berchtolt Von Gottes genaden erwelt Von Kure - 1293 Juni 18.(CAO, 1318-06-18) her Berchtolt Von Gottes genaden erwelt Von KureBerthold, der erwählte Bischof von Chur, beurkundet, daß der Leutpriester der St. Martin Kirche in Chur mit Einverständnis und Hilfe seines Vorgängers, Bischofs Friedrich, den Weingarten seiner Kirche, der bei der Ringmauer liegt, zur Entschuldung seiner Kirche dem Prior und Konvent des Dominikanerklosters Chur unter den nachfolgend aufgeführten Bedingungen als Besitz zu freier Verfügung überlassen hatte. Der Leutpriester verpflichtet sich und seine Kirche, den Brüdern und ihren Nachfolgern für den Weingarten gegen jedermann rᷝWer zu sein. Die ausgemachten Bedingungen sind folgende: 1. Die Dominikaner sollten dem Leutpriester und seinem Nachfolger zunächst auf 3 Jahre jährlich 3 Mark geben. Dieser Termin wurde mit beiderseitiger Zustimmung um 2 Jahre verlängert. 2. Nach Ablauf dieser Zeit sollten die Dominikaner der Kirche den Weingarten mit anderem Grundbesitz in der Pfarre ersetzen, zu dessen Schätzung 3 [Bd. 3 S. 73 Z. 15-16] genannte Leute von beiden Parteien gewählt wurden. Nach der Taxierung dieser Leute haben die Dominikaner die Kirche St. Martin mit [Bd. 3 S. 73 Z. 17-21 genau beschriebenem] Grundbesitz abgegolten. Für diesen Besitz wird der Ritter Ulrich von Flums der St. Martinskirche rᷝwer sein, weil er den Besitz den Dominikanern um seines Seelenheils willen gegeben hatte. Er bindet sich und seine Nachkommen daher an diese Abmachung. Der Leutpriester mit Einwilligung seines rᷝgeſellen Herrn Heinrichs Maniol, Herr Ulrich von Flums, Prior und Konvent von Chur bestätigen einzeln am Schluß die sie angehenden Teile der Urkunde. --Urkunde Chvnrat von Gyech; her Cvͦnrat Chorherre zv dem Tvͦme zv Babenberch - 1293 Juni 11.(CAO, 1318-06-11) Chvnrat von Gyech; her Cvͦnrat Chorherre zv dem Tvͦme zv BabenberchKonrad von Gyech und sein Sohn Herr Konrad, Chorherr am Dom in Bamberg, beurkunden, daß sie aus freiem Entschluß und wohlüberlegt vor Zeugen ihren ganzen Besitz rᷝzu Klivcawe, der jährlich 3½ Pfund Pfennige Bamberger Münze und 8 Sumber [Getreidemaß] Roggen und 2 Sumber Weizen Scheßlitzer Maßes einbringt, und den Herr Herbort bewirtschaftet, rechtmäßig mit Gülten und Nutznießung an Hermann, des Zirns Sohn von St. Jakob in Bamberg, und dessen Erben und Nachkommen als ewigen Besitz unbeeinträchtigt von den Verwandten der Aussteller verkauft haben. Den Besitz werden Hermann von Zirn und dessen Erben von den Ausstellern und ihren Erben als rechtes Lehen erhalten. Konrad der Domherr hat vor Zeugen rᷝmit hanten vnde mit halmen auf den Besitz gänzlich verzichtet. Erhebt jemand unter Berufung auf die Aussteller Ansprüche an den Besitz, so werden die Aussteller das ohne Hermanns oder seiner Erben Schaden ins Reine bringen. --Urkunde Geirwig der Gv̓ſſe ein Ritter von Gv̓ſſenberch an Gœſcolde dem Jvngen; Goſcolde; Livprande von Halle ſiner Toehter wîrte - 1293 Juni 11 Juni 9 .(CAO, 1318-01-01) Geirwig der Gv̓ſſe ein Ritter von Gv̓ſſenberchGerwig der Gusse, Ritter von Gussenberg, beurkundet, daß er die beiden Anteile an dem kleinen Zehnten in Söflingen, die er vom Gotteshaus Aue als Lehen gehabt hat, der Äbtissin und dem Konvent in Söflingen aufgeben wird, wenn diese es wünschen. Weiter verspricht er, mit dem Zehnten alles zu tun, was sie verlangen. Er beurkundet weiter, daß er den Zehnten mit dem Einverständnis der Frauen von Söflingen an rᷝGoſcold, an dessen Schwiegersohn Liuprant von Hall und an rᷝGoeſcold den Jungen verliehen hat. --Urkunde Sighart richtær von Rateberich an frauwen von Hochenawe - 1293 Juni 8.(CAO, 1318-06-08) Sighart richtær von RateberichSighart, Richter von Rattenberg, beurkundet, daß die Frauen von Hohenau von Seibot dem Etlinger 2 Viehhöfe rᷝ(Sbaig) in Wertlstein für 42 Mark gekauft haben. Diese Höfe hat Ludwig [II.], Pfalzgraf zu Rhein, Herzog zu Bayern, den Frauen um seines Seelenheils willen als Eigentum gegeben. Damit die Frauen von Ansprache und Schaden durch die Brüder des Etlingers, Wolfher und Friedrich, bewahrt bleiben, hat er den Frauen einen Hof, genannt rᷝHungerpuͤchel, in dem Leuchtental als Pfand gesetzt. Vor Zeugen ist in Rattenberg ausgemacht worden, daß rᷝHungerpuͤchel den Frauen solange Pfand bleibt, bis die Brüder des Etlingers auf ihre Rechtsanprüche an den beiden Höfen Wertlstein verzichtet haben. -- Druckfehler Bd. 3 S. 70 Z. 7 f.: rᷝEtligærſgehört zusammen. --Urkunde her · Herman Von Boͮnſtetin der Lantrihter in tvrgoͮ an Bvrgern ziſante gallen - 1293 Juni 1.(CAO, 1318-06-01) her · Herman Von Boͮnſtetin der Lantrihter in tvrgoͮHermann von Bonstetten, Landrichter im Thurgau, beurkundet, daß er das von König Rudolf von Habsburg den Bürgern von St. Gallen verliehene Recht gesehen hat, nachdem kein weltlicher Richter außerhalb der Stadt einem Bürger Recht sprechen darf, es sei denn, sie hätten jemandem das Recht verweigert. König Adolf von Nassau erneuert und bestätigt ihnen rᷝmit ſinen offene beſigiltem brieve dieses Recht. --Urkunde ſueſter Gvͤte Ebtiſchenne; Semenvnge / von Wunnental - 1293 Juni 26.(CAO, 1318-06-26) ſueſter Gvͤte Ebtiſchenne; Semenvnge / von WunnentalÄbtissin Guta und der Konvent von Wonnental beurkunden, daß sie den Besitz in Malterlingen, den ihnen Ritter Ulrich, genannt der Zöllner von Kenzingen, gab, und der ihnen vor Gericht für 7 Mark Silbers zugeteilt wurde, an Abt und Konvent von Tennenbach für 7 Mark Silbers, die sie auch erhalten, verkauft haben. Die Schwestern werden für den Besitz allerorts, wo es nötig ist, vor allen Gerichten rᷝwer sein. --Urkunde Johan der heirre van Rifferſcheit inde van Bedebure - 1293 Juni 1.(CAO, 1318-06-01) Johan der heirre van Rifferſcheit inde van BedebureJohann, Herr von Reifferscheid und Bedburg, beurkundet, daß er mit den Richtern, Schöffen und Bürgern von Köln auf den Rat seiner Verwandten und Freunde überein gekommen ist, daß Johann und seine Erben, die fürderhin in Bedburg Herren sind, Bürger von Köln geworden sind und erblich bleiben sollen. 1. Daher werden er und seine Erben die Bürger von Köln in seiner Herrschaft und seinem Gericht und auch außerhalb seines Landes an Leib und Gut beschützen und befrieden wie seine eigenen Leute. Dafür wird er und seine Leute in Köln den gleichen Rechtsschutz genießen wie die Bürger. 2. Johann wird der Stadt und den Bürgern von Köln nach Kräften das Recht, die Freiheiten und Gewohnheiten erhalten, die sie von alters her, schriftlich oder mündlich überliefert, zur Zeit der Ausstellung besitzen. Wollte jemand die Bürger von Köln darin mit Gewalt und zu Unrecht bedrängen, so wird er der Stadt und den Bürgern von Köln gegen diesen behilflich sein, wie es ein treuer Bürger seiner Stadt schuldig ist, und er wird ihnen nicht widersagen oder sei im Stich lassen. 3. Johann wird die Bürger von Köln in seinem Gebiet und anderswo nach Kräften gegen ungerechte Ansprüche schützen. Klagt ein Kölner Bürger vor Johanns Gericht oder wird dort verklagt, so wird Johann die Sache behandeln. Dasselbe soll für Johanns Leute in Köln gelten. Lädt einer von Johanns Leuten in Köln oder ein Kölner in Johanns Gebiet eine Schuld auf sich, oder begeht eine Untat, so werden diesen weder Johann noch die Bürger von Köln durch einen anderen unschuldig belangen noch pfänden lassen. Jeder Kläger soll sich mit dem Recht begnügen lassen. 4. Suchen die Bürger von Köln Johanns Hilfe nach, so wird er ihnen sogleich mit zwei Rittern und 8 Knappen gewaffnet auf verdeckten Pferden auf ihre Kosten nach Köln zu Hilfe eilen. Die Bürger sollen ihm dafür im Monat 6 Mark Kölnischer Pfennige geben, ebensoviel für jeden Ritter und 3 Mark für jeden Knappen. Benötigen die Bürger und die Stadt dagegen seine Hilfe außerhalb der Stadt, wird er sie nach Kräften auf seine eigenen Kosten unterstützen. 5. Die Bürger von Köln sollen zu allen Burgen und Festungen Johanns freien Zutritt haben und frei zu ihren Gütern rᷝ(vͦrbuͦren) hin- und wegreiten dürfen. 6. Sollte ein Zwist zwischen Johann und seinen Leuten einerseits und den Bürgern von Köln anderseits entstehen, sind von beiden Teilen je 3 Leuten benannt, die innerhalb von 40 Tagen die Streitpunkte schlichten sollen. Damit diese freundschaftlichen Bestimmungen getreulich gehalten und ausgeführt werden, hat ihm die Stadt Köln 15 Mark Gülten, die jährlich innerhalb Kölns von rechtmäßigem Besitz am 11. November fällig werden, zu freier Verfügung gegeben, nur daß er und seine Erben diese Gülten weder verlehnen noch verkaufen dürfen. Sie sollen vielmehr dem jeweiligen Herren von Bedburg verbleiben. Johann gelobt für sich und seine Erben in besonders eindringlicher Form, die Bestimmungen einzuhalten. Jeder seiner Erben soll die Abmachung erneuern und fest einhalten. Richter, Schöffen, Rat und die Bürger von Köln bestätigen, daß die Abmachungen der Wahrheit entsprechen, und ihre Bürgermeister haben in ihren Namen versprochen, die Bestimmung einzuhalten. Von der Urkunde wurden zwei Exemplare ausgestellt. --Urkunde Elizbeth an min Bruder Philippe - 1293 Juni 21.(CAO, 1318-06-21) ElizbethElisabeth, Tochter des verstorbenen Otto von dem Markt, Ehefrau Herrn Heinrichs von Laubenberg, beurkundet, daß ihr Bruder Philipp den Weingarten an dem Nußberg mit ihrem Einverständnis an Meister Gottfried, den obersten Schreiber des Herzogs [Albrechts I.], für 460 Pfund Pfennige Wiener Münze, die er auch erhalten, verkauft hat. Elisabeth verzichtet öffentlich auf alles Recht, das sie an dem Weingarten besessen hat. --Urkunde Gotſchalich von vntzing - 1293 Juni 15.(CAO, 1318-06-15) Gotſchalich von vntzingGottschalk von Unzing beurkundet, daß seine verstorbene Mutter Frau Diemut zu ihren Lebzeiten mit ihm gemeinsam um Gottes und ihrer Seele willen [Bd 3. S. 72 Z. 24-26] näher bezeichnete Besitztümer, die ihr [Diemuts] Eigentum waren, nach ihrem Tod dem Dompropst und Kapitel zu Salzburg als Seelgerät zugedacht hatten mit der Maßgabe, daß Gottschalk an den genannten Besitzungen keine Rechtsansprüche mehr haben sollte. Gottschalk hat aber die Besitzungen gegen sein Gewissen jahrelang einbehalten. Er bekennt jetzt seine Schuld gegen Gott und überantwortet mit Einwilligung seiner Ehefrau Elsbet die genannten Besitzungen mit allem Zubehör, wie seine Vorfahren und er den Besitz gehabt haben, dem Dompropst und Kapitel in Salzburg, die ihn, seine Ehefrau Elsbet und seine Vorfahren in ihr Gebet und ihre Bruderschaft aufgenommen haben, als rechtmäßiges Seelgerät und zur Besserung des Schadens, den er dem Chor ehemals zugefügt hat. --Urkunde Graf Gebhart von Hirzperch - 1293 Juli 3.(CAO, 1318-07-03) Graf Gebhart von HirzperchGraf Gebhart von Hirschberg beurkundet, daß er sich nach dem Rat des Burggrafen Friedrich [III.] von Nürnberg [Schwiegervater Ludwigs von Öttingen] und des Grafen Ludwig von Öttingen [Schwiegervater Gebharts von Hirschberg] mit seinem Herren und Vetter Ludwig [II.], Pfalzgraf zu Rhein und Herzog zu Bayern, entsprechend den gegenseitig ausgetauschten Handfesten aus Neuburg und Ingolstadt [Corpus Nr. 1699] verglichen hat, und daß er alle Punkte der Handfesten einhalten wird. Verstöße gegen die Handfesten -- Raub, Brand, oder andere Übergriffe gegen Leute oder Gut -- die er oder seine Leute, für die er verantwortlich ist, nach Ausstellung der Ingolstädter Handfeste begangen haben, wird er 8 Tage nach Ausstellung dieser Urkunde sühnen. Zukünftige Verstöße wird er 14 Tage nach erhobener Klage gutmachen. Was er oder seine Leute nach der Handfeste schuldig werden, dessen Vergütung wird er einen Monat nach der gerichtlichen Feststellung veranlassen. Andernfalls sind 6 [Bd. 3 S. 76 Z. 1-3] namentlich genannte Bürgen nach erfolgter Mahnung nach Wahl in Nürnberg oder Regensburg zum Einlager verpflichtet, bis Gebhart den Rechtszustand wiederhergestellt hat. Ludwig stellt ihm als Gegenleistung ebenfalls 6 [Bd. 3 S. 76 Z. 7-8] namentlich genannte Bürgen, die in Regensburg oder Nürnberg Einlager halten sollen, falls Ludwig gegen die Handfesten verstößt. Allein der Marschall von Lengenfeld braucht nicht selbst Einlager zu halten, solange er Vitztum ist, sondern kann seinen Sohn schicken. Raub und Brand soll von beiden Parteien in der Art abgegolten werden, daß der, der den Schaden getan haben soll, mit 2 ehrbaren Männern, die daran weder schuld noch teilhaben, eidlich seine Unschuld erweist. Lehnt er es ab, so soll der Geschädigte mit 2 ehrbaren Männern die Tat erweisen. Danach soll der Schaden abgegolten werden. Sollte ein Bürge sterben, wird er [Gebhart] einen ebenso guten in Monatsfrist stellen. Andernfalls sollen 2 Bürgen nach erfolgter Mahnung solange Einlager halten, bis er den Bürgen gestellt hat. Gebhart bestätigt, daß er nach dem Tode Ludwigs dessen Söhnen Rudolf, Ludwig und Ludwig und seinen anderen Erben verpflichtet ist, die Bestimmungen der früheren Handfesten wie auch dieser einzuhalten. Andererseits sind auch jene wie ihr Vater an die Bestimmungen gebunden. --