Johan der heirre van Rifferſcheit inde van Bedebure - 1293 Juni 1.

Zugangsnummer

1758

Urkunden im Archiv:

Austellungsort:

Ort
Eschlikon

Urkundenausteller

Urkundenempfänger

Ausstellungsdatum
1293 Juni 1.
Ausstellungsort
Eschlikon
Mitsiegler
Jnge- ſiegele an
Weitere Personen
Johan der heirre van Rifferſcheit inde van Bedebure, Richteren / den · · Scheffenen inde den · · Buͦrgeren van kolne
Archiv
Köln, Historisches Archiv der Stadt
Bemerkungen:
Johann, Herr von Reifferscheid und Bedburg, beurkundet, daß er mit den Richtern, Schöffen und Bürgern von Köln auf den Rat seiner Verwandten und Freunde überein gekommen ist, daß Johann und seine Erben, die fürderhin in Bedburg Herren sind, Bürger von Köln geworden sind und erblich bleiben sollen. 1. Daher werden er und seine Erben die Bürger von Köln in seiner Herrschaft und seinem Gericht und auch außerhalb seines Landes an Leib und Gut beschützen und befrieden wie seine eigenen Leute. Dafür wird er und seine Leute in Köln den gleichen Rechtsschutz genießen wie die Bürger. 2. Johann wird der Stadt und den Bürgern von Köln nach Kräften das Recht, die Freiheiten und Gewohnheiten erhalten, die sie von alters her, schriftlich oder mündlich überliefert, zur Zeit der Ausstellung besitzen. Wollte jemand die Bürger von Köln darin mit Gewalt und zu Unrecht bedrängen, so wird er der Stadt und den Bürgern von Köln gegen diesen behilflich sein, wie es ein treuer Bürger seiner Stadt schuldig ist, und er wird ihnen nicht widersagen oder sei im Stich lassen. 3. Johann wird die Bürger von Köln in seinem Gebiet und anderswo nach Kräften gegen ungerechte Ansprüche schützen. Klagt ein Kölner Bürger vor Johanns Gericht oder wird dort verklagt, so wird Johann die Sache behandeln. Dasselbe soll für Johanns Leute in Köln gelten. Lädt einer von Johanns Leuten in Köln oder ein Kölner in Johanns Gebiet eine Schuld auf sich, oder begeht eine Untat, so werden diesen weder Johann noch die Bürger von Köln durch einen anderen unschuldig belangen noch pfänden lassen. Jeder Kläger soll sich mit dem Recht begnügen lassen. 4. Suchen die Bürger von Köln Johanns Hilfe nach, so wird er ihnen sogleich mit zwei Rittern und 8 Knappen gewaffnet auf verdeckten Pferden auf ihre Kosten nach Köln zu Hilfe eilen. Die Bürger sollen ihm dafür im Monat 6 Mark Kölnischer Pfennige geben, ebensoviel für jeden Ritter und 3 Mark für jeden Knappen. Benötigen die Bürger und die Stadt dagegen seine Hilfe außerhalb der Stadt, wird er sie nach Kräften auf seine eigenen Kosten unterstützen. 5. Die Bürger von Köln sollen zu allen Burgen und Festungen Johanns freien Zutritt haben und frei zu ihren Gütern rᷝ(vͦrbuͦren)</i> hin- und wegreiten dürfen. 6. Sollte ein Zwist zwischen Johann und seinen Leuten einerseits und den Bürgern von Köln anderseits entstehen, sind von beiden Teilen je 3 Leuten benannt, die innerhalb von 40 Tagen die Streitpunkte schlichten sollen. Damit diese freundschaftlichen Bestimmungen getreulich gehalten und ausgeführt werden, hat ihm die Stadt Köln 15 Mark Gülten, die jährlich innerhalb Kölns von rechtmäßigem Besitz am 11. November fällig werden, zu freier Verfügung gegeben, nur daß er und seine Erben diese Gülten weder verlehnen noch verkaufen dürfen. Sie sollen vielmehr dem jeweiligen Herren von Bedburg verbleiben. Johann gelobt für sich und seine Erben in besonders eindringlicher Form, die Bestimmungen einzuhalten. Jeder seiner Erben soll die Abmachung erneuern und fest einhalten. Richter, Schöffen, Rat und die Bürger von Köln bestätigen, daß die Abmachungen der Wahrheit entsprechen, und ihre Bürgermeister haben in ihren Namen versprochen, die Bestimmung einzuhalten. Von der Urkunde wurden zwei Exemplare ausgestellt. --
Literatur
QGStKöln 3, 347 ff. Nr. 387.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW30102