Graf Gebhart von Hirzperch - 1293 Juli 3.

Zugangsnummer

1772

Urkunden im Archiv:

Austellungsort:

Ort
Eschlikon
Ausstellungsdatum
1293 Juli 3.
Ausstellungsort
Mitsiegler
biſchof Reimbotes von Eihſtet
Graf Lod- wiges von Oͤtingen
sweher des Burcgrafen von Nvrmberch
Weitere Personen
eOheimen Rvdolflodwigen, Graf Lodwiges von Oͤtingen, hern Lodweigen Pfallenczgrafen ze Reine/ vnd hertzogen ze baiern, Lodwigen ſinen Svͤnen, Sweher hern Fridriches deſ Bvrcgrafen von Nvrmberch, vlrich der Marſchalch
Bemerkungen:
Graf Gebhart von Hirschberg beurkundet, daß er sich nach dem Rat des Burggrafen Friedrich [III.] von Nürnberg [Schwiegervater Ludwigs von Öttingen] und des Grafen Ludwig von Öttingen [Schwiegervater Gebharts von Hirschberg] mit seinem Herren und Vetter Ludwig [II.], Pfalzgraf zu Rhein und Herzog zu Bayern, entsprechend den gegenseitig ausgetauschten Handfesten aus Neuburg und Ingolstadt [Corpus Nr. 1699] verglichen hat, und daß er alle Punkte der Handfesten einhalten wird. Verstöße gegen die Handfesten -- Raub, Brand, oder andere Übergriffe gegen Leute oder Gut -- die er oder seine Leute, für die er verantwortlich ist, nach Ausstellung der Ingolstädter Handfeste begangen haben, wird er 8 Tage nach Ausstellung dieser Urkunde sühnen. Zukünftige Verstöße wird er 14 Tage nach erhobener Klage gutmachen. Was er oder seine Leute nach der Handfeste schuldig werden, dessen Vergütung wird er einen Monat nach der gerichtlichen Feststellung veranlassen. Andernfalls sind 6 [Bd. 3 S. 76 Z. 1-3] namentlich genannte Bürgen nach erfolgter Mahnung nach Wahl in Nürnberg oder Regensburg zum Einlager verpflichtet, bis Gebhart den Rechtszustand wiederhergestellt hat. Ludwig stellt ihm als Gegenleistung ebenfalls 6 [Bd. 3 S. 76 Z. 7-8] namentlich genannte Bürgen, die in Regensburg oder Nürnberg Einlager halten sollen, falls Ludwig gegen die Handfesten verstößt. Allein der Marschall von Lengenfeld braucht nicht selbst Einlager zu halten, solange er Vitztum ist, sondern kann seinen Sohn schicken. Raub und Brand soll von beiden Parteien in der Art abgegolten werden, daß der, der den Schaden getan haben soll, mit 2 ehrbaren Männern, die daran weder schuld noch teilhaben, eidlich seine Unschuld erweist. Lehnt er es ab, so soll der Geschädigte mit 2 ehrbaren Männern die Tat erweisen. Danach soll der Schaden abgegolten werden. Sollte ein Bürge sterben, wird er [Gebhart] einen ebenso guten in Monatsfrist stellen. Andernfalls sollen 2 Bürgen nach erfolgter Mahnung solange Einlager halten, bis er den Bürgen gestellt hat. Gebhart bestätigt, daß er nach dem Tode Ludwigs dessen Söhnen Rudolf, Ludwig und Ludwig und seinen anderen Erben verpflichtet ist, die Bestimmungen der früheren Handfesten wie auch dieser einzuhalten. Andererseits sind auch jene wie ihr Vater an die Bestimmungen gebunden. --
Literatur
MB. 49, 298 f. Nr. 190.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW30116