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Münzkirchen
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Urkunde 1299 März 5.(CAO, 1324-03-05)Wilhalm von Winzberg und Dietmar von Aistersheim sowie deren Ehefrauen und Kinder beurkunden, daß sie mit der Kirche von Münzkirchen wegen des der Kirche gehörenden Zehnten zu Kohlberg und Pratztrum Streit gehabt haben. Auf diese Ansprache haben sie um Gottes und um ihres Seelenheils willen verzichtet. Weder sie noch ihre Nachkommen werden künftig mit dem Kloster wegen des Zehnten prozessieren oder Anspruch erheben. Sollte einer der Erben die Kirche trotzdem darum ansprechen, so werden die Aussteller rᷝgewœr der Kirche sein. Die Urkunde wird von Bischof Wernhart von Passau und von Herrn Ludwig dem Grans besiegelt, in dessen Gebiet die Sache ausgetragen wurde, außerdem von den beiden Ausstellern. --Urkunde 1299 März 6.(CAO, 1324-03-06)Ritter Jakob von Rinach und seine Ehefrau Adelheid setzen in ihrer letztwilligen Verfügung rᷝ(an v́nſerr iungſtun ordenunge) ihre Söhne, den Ritter Bertold, Jakob und Arnold, sowie ihre Töchter Anna und Adelheid als Erben ihres gesamten jetzigen und späteren unbeweglichen und beweglichen Besitzes ein. Wenn Bertold vor den Eltern oder einem Elternteil stirbt, so treten seine jetzigen und künftigen ehelichen Kinder als Erben an seine Stelle. Dieses Testament wurde vor 7 [Bd. 4 S. 417 Z. 24-27] namentlich genannten Zeugen gemacht, die, darum gebeten, die Urkunde zusammen mit Jakob besiegeln und jeder einzeln über Zeugenschaft und Besiegelung eine gleichlautende Erklärung abgeben. --Urkunde 1299 März 9.(CAO, 1324-03-09)Die Brüder Philipp und Heimrich von Pollham geben Herrn Ulrich von Trixen und dessen Kindern ihren Eigenmann Ludwig, rᷝvlgereſ Sohn, als Ersatz für Rudolf den Dorn, den Hertel von Pettenbach erschlagen hatte. --Urkunde 1299 März 6.(CAO, 1324-03-06)Dietrich von Tußlingen, Schultheiß von Freiburg, verkauft an Herrn Ekhart den Waltman, Metzger zu Freiburg, und dessen Nachkommen einen Garten und einen Acker, die bei rᷝRinderlinen aker und bei der rᷝRúwerinen aker liegen, für 10 Pfund Pfennige Freiburger Münze als freies Eigen mit allem Recht, wie dieser den Besitz [als Lehen?] von ihm gehabt hatte. --Urkunde 1299 März 6.(CAO, 1324-03-06)Seibot von Freiham und seine Ehefrau Peters beurkunden, daß sie ihre Hufe zu Solln, ihr rechtmäßiges Eigentum, um ihres Seelenheils willen nach ihrem Tode dem Heiliggeistspital zu München gestiftet haben. Ausgenommen bleiben 2 Jucharten Acker, die sie schon vorher der Kirche zu Solln vermacht haben. Die Stiftung gilt nur, wenn sie das Eigentum ohne Mühe entbehren können. Wenn sie das Eigen aber verkaufen wollen, so sollen sie es zunächst dem Spital anbieten. Will dieses kaufen, so sollen sie es ihm für einen um 10 Pfund Münchener Pfennige geringeren Preis als anderen Leuten überlassen. Kauft das Spital nicht, so dürfen die Aussteller das Eigen ungehindert veräußern, an wen sie wollen. Als Rekognitionszins sollen die Aussteller dem Spital alljährlich von dem Eigen 60 Eier zu Ostern und je 1 Galvei Roggen und Obst zu Michaelis abliefern, sofern nicht Unwetter oder Mißwachs es unmöglich machen. --Urkunde 1299 März 9.(CAO, 1324-03-09)Nikolaus der Alte von Kageneck und Götz von Grostein, Ritter und Schöffen von Straßburg, beurkunden, daß vor ihnen, wie es bei Schöffen üblich ist, Ellenhart der Große für sein Seelenheil, für das seiner Ehefrau Gertrud, seines Vaters Ellenhart, seiner Mutter Gertrud, seines Großvaters Burkard Sidelin und seiner Großmutter Mechthild Haus und Hofstatt zum Leoparden rᷝ(zuͦ dem lehbarten), gelegen zwischen dem Haus Peters von Schöneck und dem des Stampf, mit allem Recht dem Spital zu Straßburg überlassen hat. Der Besitz bringt jährlich 3 Pfund Pfennige als Zins ein. Nach seinem Tode sollen diese 3 Pfund folgendermaßen aufgeteilt werden: je 10 Schillinge für Ellenharts Jahrzeit, für die seiner Ehefrau am 14. Februar, für die des Vaters Ellenhart am 4. Juli, für die der Mutter Gertrud am 20. Dezember, für die des Großvaters Burkard Sidelin am 10. Mai und für die der Großmutter Mechthild am 10. August. Zu jeder Jahrzeit soll die eine Hälfte des Betrages den Armen und Kranken im Spital, die andere den Brüdern und Schwestern des Spitals zufallen. Jede Jahrzeit soll wie üblich mit Vigilien und Messen für die Verstorbenen begangen werden. Der Ertrag [der Stiftung] verbleibt Ellenhart zu seinen Lebzeiten, gleichgültig, ob er im geistlichen oder weltlichen Stand lebt. Auch ist er berechtigt, die Stiftung zu widerrufen, wenn er in Not gerät. Unter diesen Bedingungen hat Ellenhart Haus und Hofstatt mit allem Recht dem Spital und den Ausstellern als den Spitalsmeistern für das Spital übergeben und von diesen für seine Lebenszeit gegen einen jährlich zu entrichtenden Rekognitionszins von 1 Schilling Straßburger Pfennige - wenn er ihn erübrigen kann - geliehen erhalten. -- Vgl. Corpus Nr. 3244. A und B fast wörtlich übereinstimmend, aber nicht von gleicher Hand. -- A:Urkunde 1299 März 10.(CAO, 1324-03-10)Gottfried von Schlettstadt, der Spitalsmeister, und die Pfleger des Heiliggeistspitals zu Freiburg i. Br. beurkunden, daß ihnen der Priester Heinrich, genannt der Propst, der im Spital singt, 4½ Mark Silbers gestiftet hat. Dafür haben sie vom Kloster St. Katharina 2 Schillinge und 1 Pfund Pfennige Breisgauer Gülte an dem Haus in Freiburg gekauft, das neben dem Haus des Herrn Hug Küchli liegt. Die Gülte sollen die Spitalspfleger zu Weihnachten einnehmen und an Priester [Heinrich] zu dessen Lebzeiten auszahlen. Nach dessen Tode ist die Gülte dem Spital frei. Dann soll Heinrichs Jahrzeit davon begangen werden, und zwar mit Wein. Erhalten die Spitalsinsassen ohnedies Wein, so soll man für sie mit der Gülte Weißbrot kaufen. -- Geschrieben von Hefeles Schreiber FC. Von gleicher Hand wie Nr. 3355, 3392 und wie die imRegest von Corpus Nr. 3231 angegebenen Urkunden. -- Freiburg i. Br. StdA. -- Druck: Hefele. UB. 2, 328 f. Nr. 265. Schriftprobe: Hefele UB. 2 (Tafeln), Tafel 30.Urkunde 1299 März 10.(CAO, 1324-03-10)Schultheiß Rudlieb von Norgassen und Rat und Bürger von Colmar beurkunden, daß sie mit Priorin und Konvent des Klosters Unterlinden in Colmar Landbesitz getauscht haben. Die Bürger erhielten zu dem Wege rᷝbi dem stênencruce 1 Juchart Acker, durch die dieser Weg läuft. Dafür haben sie dem Kloster das Gut von Herlisheim gegeben, das dort zu der Allmende der Bürger geschlagen worden war, neben den rᷝsemeden [Schilf], so wie es durch Gräben umgrenzt ist. Diese Allmende soll im Tausch für die Juchart Acker künftig dem Kloster gehören. Ferner haben die Bürger dem Kloster für ewige Zeiten den Graben geliehen, der an dem Klosterbesitz mit dem Namen des von Herlisheim Gut liegt, und zwar von der kleinen Brücke an abwärts, so weit das Gut reicht, doch unter der Bedingung, daß sie den Weg, der auf den Graben zuführt, nicht verschlechtern. Von dem Graben sollen sie alljährlich zu dem daraufführenden Wege [zur Instandhaltung?] den Bürgern 4 Schillinge Basler als Zins zahlen. --Urkunde 1299 März 9.(CAO, 1324-03-09)Nikolaus der Alte von Kageneck und Götz von Grostein, Ritter und Schöffen von Straßburg, beurkunden, daß vor ihnen, wie es bei Schöffen üblich ist, Ellenhart der Große für sein Seelenheil, für das seiner Ehefrau Gertrud, seines Vaters Ellenhart, seiner Mutter Gertrud, seines Großvaters Burkard Sidelin und seiner Großmutter Mechthild Haus und Hofstatt zum Leoparden rᷝ(zuͦ dem lehbarten), gelegen zwischen dem Haus Peters von Schöneck und dem des Stampf, mit allem Recht dem Spital zu Straßburg überlassen hat. Der Besitz bringt jährlich 3 Pfund Pfennige als Zins ein. Nach seinem Tode sollen diese 3 Pfund folgendermaßen aufgeteilt werden: je 10 Schillinge für Ellenharts Jahrzeit, für die seiner Ehefrau am 14. Februar, für die des Vaters Ellenhart am 4. Juli, für die der Mutter Gertrud am 20. Dezember, für die des Großvaters Burkard Sidelin am 10. Mai und für die der Großmutter Mechthild am 10. August. Zu jeder Jahrzeit soll die eine Hälfte des Betrages den Armen und Kranken im Spital, die andere den Brüdern und Schwestern des Spitals zufallen. Jede Jahrzeit soll wie üblich mit Vigilien und Messen für die Verstorbenen begangen werden. Der Ertrag [der Stiftung] verbleibt Ellenhart zu seinen Lebzeiten, gleichgültig, ob er im geistlichen oder weltlichen Stand lebt. Auch ist er berechtigt, die Stiftung zu widerrufen, wenn er in Not gerät. Unter diesen Bedingungen hat Ellenhart Haus und Hofstatt mit allem Recht dem Spital und den Ausstellern als den Spitalsmeistern für das Spital übergeben und von diesen für seine Lebenszeit gegen einen jährlich zu entrichtenden Rekognitionszins von 1 Schilling Straßburger Pfennige - wenn er ihn erübrigen kann - geliehen erhalten. -- Vgl. Corpus Nr. 3244. A und B fast wörtlich übereinstimmend, aber nicht von gleicher Hand. -- A: