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Speyer

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    König Otto IV. an Speyer, Stadt - 2.12.1208
    (LBA, 1208-12-02) Otto IV., Heiliges Römisches Reich, Kaiser
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    Chunrat von Egling an Abt / Marquard; Sammug/ ze Tegernſe - 1288 August 17.
    (CAO, 1313-08-17) Chunrat von Egling
    Konrad von Egling, Schenk von Tegernsee, Begleiter und Erzieher seines jungen Herren des Herzogs, beurkundet dem Abt Marquart und dem Konvent des Stiftes Tegernsee, daß die Mühle zu Tölz, die das Stift ihm und seinen Kindern gegen 21 Pfund weniger 30 Pfennige verpfändet hatte, gänzlich wieder ledig sein soll von seinen und seiner Kinder Ansprüchen, sobald sie ihm oder seinen Kindern 20 Pfund und 7 Schillinge Münchener Pfennige unter Erinnerung an ihre Treue zurückzahlen. --
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    Bertholt von Wizenſtein an Benzen von der duben; Cunrat von yngerſheim - 1288 August 6.
    (CAO, 1313-08-06) Bertholt von Wizenſtein
    Bertholt von Weißenstein beurkundet, daß der Ritter Konrad von Jngersheim und seine Erben, Herrn Benze von der Duben, einem Canonicus zu St. German zu Speier, ein Ewiggeld von 30 Schillingen auf der Brendelnesmühle zu Horrheim und auf zwei Wiesen nebst zwei dabeiliegenden Gärten zu rechtem Eigen verkauft habe. Da dieses Ewiggeld Lehen seitens Bertholts von Weißenstein war, haben Konrad von Jngersheim und seine Erben gebeten, Berthold möge sein Recht auf der Mühle, den Wiesen und den Gärten aufgeben und dieses auf der Ritwiese, die Jngersheimsches Eigen ist, wahrnehmen und beanspruchen, und so die genannten Mühle, Wiesen und Gärten betreffend das Ewiggeld freien, damit Herr Benze die 30 Schillinge Geld frei und zu eigen haben und besitzen könne. Bertholt erklärt, daß er die Bitte Konrads von Jngersheim und seiner Erben erhört habe, und Mühle, Wiesen und Gärten betreffend sich und seine Erben gefreit habe an diesen 30 Schillingen und diese zu Eigen gemacht habe, so daß Herr Benze und alle, die nach ihm kommen, die 30 Schillinge als freies Eigen in aller Zukunft besitzen und haben sollen. --
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    Kaiser Friedrich I. an Bistum Genf, Bischof Arducius (Fond) - 17.1.1153
    (LBA, 1153-01-17) Friedrich I., Heiliges Römisches Reich, Kaiser
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    Kaiser Friedrich I. an Bistum Genf, Bischof Arducius (Fond) - 17.1.1154
    (LBA, 1154-01-17) Friedrich I., Heiliges Römisches Reich, Kaiser
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    König Albrecht I. an Hanau - 2.2.1303
    (LBA, 1303-02-02) Albrecht I., Heiliges Römisches Reich, König
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    burchart Von benzhuſen an bruͦdern von dem túſchenhuſe ze vri- bruc; frowen von adelnhuſen - 1288 August 15.
    (CAO, 1313-08-15) burchart Von benzhuſen
    Burkart von Benzhausen beurkundet, daß er den Brüdern des Deutschordenshauses zu Freiburg i. Br. und den Frauen von Adelhausen sein ganzes Eigen und Erbe, das er hat oder noch gewinnt, gegeben und von diesen gegen einen Jahreszins von zwei Pfennigen auf Lebenszeit wiederempfangen hat. Nach seinem Tod soll dieser Teil des Vermögens den genannten Brüdern und Schwestern ledig sein, und keiner der Erben des Stifters ein Recht daran haben. Das fahrende Vermögen aber, das Burkart hat oder noch erwirbt, wird er, solang er völlig rüstig ist, geben, wem er will. Er wird dieses Gut auch aus der Hand geben, so daß es nicht mehr sein ist. Was er aber von diesem Gut bei gesundem Leib nicht vergabt, das soll nach seinem Tod an die genannten Brüder und Frauen fallen, wie sein anders Vermögen. Burkart erklärt und anerkennt, daß Vermächtnisse aus seiner fahrenden Habe nur gültig sein dürfen, wenn zwei Brüder des [Freiburger] Deutschordenshauses und einer von Adelhausen als Zeugen zugegen sind. Diese drei Brüder haben sich aber nur auf ihre Funktion als Zeugen zu beschränken, in die Angelegenheit selbst haben sie nichts dreinzureden. Wollen aber Komtur und Priorin, die [angeforderten] Brüder zum Vergabungsakt, bei dem Burkart das von ihm zu vergabende Gut bezeichnen will, nicht entsenden, so soll Burkart Leute hinzuziehen, die es gesehen und gehört haben, daß Komtur und Priorin ihm [die Brüder als Zeugen] verweigert haben, und soll mit diesen Leuten als Zeugen dann geben, was er vor den [verweigerten] Brüdern genannt haben würde, wenn sie dabei gewesen wären. Ist Burkart auf dem Totbett, so soll er Gottes wegen von seiner fahrenden Habe 20 Mark geben, wenn sie da sind. Die Brüder des Deutschordenshauses [von Freiburg i. Br.] und die Frauen von Adelhausen geloben Burkart betreffend Leib und Gut, so weit sie können, mit Leib und Gut zu schützen, wie sich selbst. --
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    Speyer, Richter; Speyer, Ratmannen; Speyer, Bürger an Städte und Dörfer des Reichs sowie marktbesuchende Kaufleute - 24.8.1245
    (LBA, 1245-08-24) W/3/ Speyer, Richter; W/4/ Speyer, Ratmannen; W/4/ Speyer, Bürger
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    Urkunde
    König Heinrich (VII.) an Speyer, Bürger - 21.12.1234
    (LBA, 1234-12-21) Heinrich VII., Heiliges Römisches Reich, König