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Speyer, Stadtarchiv
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Urkunde Adolf von Gotes genaden / ein Romeſcher kunig an Burgern / von wormeſſe; von spire - 1297 September 14.(CAO, 1322-09-14) Adolf von Gotes genaden / ein Romeſcher kunigKönig Adolf [von Nassau] verspricht den Bürgern von Worms und Speyer seinen Schutz und seine Unterstützung unter folgenden Bedingungen: 1) Das zwischen den Bürgern von Mainz, Worms und Speyer geschlossene und verbriefte Bündnis [vgl. Corpus Nr. 1788] zu gegenseitiger Unterstützung bei der Verteidigung ihrer Freiheit, ihrer Rechte, ihres Lebens und Gutes darf durch die neue Abmachung zwischen Adolf und den Städten Worms und Speyer nicht beeinträchtigt werden. 2) Der König verspricht beiden Städten gemeinsam und jeder allein, sie zu schützen und vor Unrecht zu bewahren. Die Räte beider Städte haben ihm dafür geschworen, ihn gegen jedermann getreulich und unablässig zu unterstützen. 3) Adolf verspricht den Bürgern von Worms und Speyer alle verbrieften Privilegien, die sie von Kaisern oder Königen (von seinen Vorgängern oder ihm selbst), von Päpsten oder von Bischöfen besitzen, ohne Nachprüfung rᷝ(vrſuͦche) zu halten und nicht zu verschlechtern. Sollten seine Landvögte oder andere Amtspersonen dagegen in irgendeiner Weise verstoßen, so wird er das gänzlich abstellen. Täte es aber jemand anderes, so werden er und seine Amtsleute sie schützen und getreulich unterstützen. 4) Von der rᷝGruntruͦre [Ablieferung von gestrandetem Gut] sollen sie frei sein, da diese unrechtmäßig und vor seinen Vorgängern rᷝwiderteilet [durch Gerichtsurteil aufgehoben] ist. 5) Verfolgen sie jemanden, der sie gemeinsam oder allein an Leib und Gut angreift oder angegriffen hat, im Reichsgebiet oder im Land anderer Herren, und suchen sie nach ihm in Häusern, brechen dabei Türen auf oder was sie sonst dabei tun, das alles soll nicht als Bruch des Landfriedens oder als Verstoß gegen den König oder die anderen Landesherren gelten. 6) Wenn bei Abwesenheit des Königs außer Landes ein Herr seinen Mann, der von ihm fortgezogen und Bürger einer nach [dem Recht] einer anderen Stadt gefreiten Reichsstadt geworden ist, aufgreifen will und behauptet, er sei nicht rechtmäßiger Bürger der Stadt, und wenn dann der Herr den Fall vor das Gericht der Stadt ziehen will, nach der jene gefreit ist, will dann der Landvogt des Königs oder eine andere Amtsperson einen Rechtsspruch durch die übergeordnete Stadt nicht annehmen, sondern den Herren angreifen und dazu die Hilfe der Bürger von Worms und Speyer gemeinsam oder einzeln anfordern, so sind diese zu keiner Hilfeleistung verpflichtet. 7) Beiden Städten gemeinsam, und jeder für sich, verspricht Adolf, daß künftig jedes Privileg, das er den Bürgern von Mainz verleiht, auch den Bürgern von Worms und Speyer zuteil werden soll. Ausgenommen davon bleiben die Juden[privilegien], da die Mainzer für die dort ansässigen Juden andere Rechte besitzen als die von Worms und Speyer für ihre Juden; ferner noch solche [Rechte], die Mainz besitzt, die aber Worms und Speyer nicht benötigen. 8) Wegen der Hilfeleistung der Bürger wird folgendes vereinbart: Wenn Adolf ihre Unterstützung braucht, wird er einen Vertrauten rᷝ(heimlicher) zu ihnen schicken. Dieser wird die Absichten des Königs vortragen und das Ziel des Kriegszuges mitteilen. Dann sollen die Bürger beraten, welche Hilfe, die ihm förderlich, ihnen ehrenhaft ist, sie dem König je nach Lage der Dinge bringen wollen. Diese von beiden Städten beschlossene Hilfe soll Adolf annehmen, sich damit begnügen und die Städte einzeln oder gemeinsam nicht wegen weiterer Hilfe bedrängen. 9) Bürgermeister, Rat und Bürgergemeinde der beiden Städte versprechen eidlich, König Adolf dienstwillig zu sein und ihm getreulich beizustehen wie oben vereinbart ist. -- Vgl. Corpus Nr. 1788. --Urkunde König Otto IV. an Speyer, Stadt - 2.12.1208(LBA, 1208-12-02) Otto IV., Heiliges Römisches Reich, KaiserUrkunde König Heinrich (VII.) an Speyer, Bürger - 2.6.1233(LBA, 1233-06-02) Heinrich VII., Heiliges Römisches Reich, KönigUrkunde 1265 April 5(CAO, 1290-04-05)Richter und Bürgergemeinde von Speyer setzen für ihre Nachkommen folgendes fest: Wenn ein Ratsmann zum Rat gerufen wird und nicht erscheint oder vorzeitig wieder fortgeht, so soll er das, was von den anderen Ratsmitgliedern oder von der Mehrheit beschlossen und vereinbart wird, willig einhalten und befolgen und sich dem in keiner Weise widersetzen, weil man billigerweise in Kapiteln und anderen Brudergemeinschaften dem Mehrheitsbeschluß folgen soll, damit Streit (rᷝkriege, zvrnvnge) ohne Gemurr beigelegt wird. Wenn ein Ratsmitglied sich nicht daran hält und Mehrheitsbeschlüsse des Rates nicht beachtet und widerruft, so soll dieser durch seinen Widerruf (rᷝmit dem worte der widerruͦfvnge) öffentlich als meineidig gelten, seinen Ratssitz auf immer verlieren und niemals wieder als Ratsmitglied zum Rat gehen dürfen; aber alles von der Mehrheit Beschlossene und Verordnete soll gültig bleiben. --Urkunde Rât / die Rihter vnd die burger gemeinliche der Stat ze Menze; Stat ze Spire; Stat ze Wormeſſe - 1293 August 12.(CAO, 1318-08-12) Rât / die Rihter vnd die burger gemeinliche der Stat ze Menze; Stat ze Spire; Stat ze WormeſſeDer Rat, die Richter und die Bürgergemeinde der Städte Mainz, Worms und Speyer sind übereingekommen, ihre alte freundschaftliche Verbundenheit um des Friedens und des allgemeinen Wohls willen erneut zu befestigen. Sie verbinden sich untereinander rᷝmit guter druwen zu gegenseitigem Beistand in den folgenden Punkten: 1. Wenn ein König, heute oder in Zukunft, von einer der drei Städte Huld oder Gehorsam fordert, so soll die Stadt von dem König als Gegenleistung die Bestätigung ihrer Privilegien, Rechte und guten Gewohnheiten verlangen, die sie von seinen Vorgängern, den Kaisern und Königen, und auch von Rudolf [I., von Habsburg] erhalten hat. Er soll sie wortgetreu durch eine öffentlich besiegelte Urkunde bestätigen und auch unverbrüchlich halten. Diese Stadt soll weiter von dem König die gleiche Anerkennung für die beiden anderen Städte verlangen. Dann soll die Huldigung erfolgen, jedoch mit folgender Reserve: Wenn er [der König] die Anerkennung unterläßt oder danach eine der anderen beiden Städte angreift und damit gegen deren Privilegien, Rechte und gute Gewohnheiten verstößt, dann soll die Stadt, die dem König bereits gehuldigt oder Gehorsam gelobt hat, nicht zur Hilfeleistung gegen eine oder beide der anderen Städte verpflichtet sein, sondern den Angegriffenen helfen, ihre Rechte, Privilegien und Gewohnheiten zu erhalten. 2. Versagt der König einer Stadt [die Bestätigung], dann soll sie ihm weder huldigen noch in irgendeiner Weise mit Leben, Gut oder Bürgschaft helfen oder dienen. Läßt dann der König die Stadt in Ungnade fallen und will sie bekriegen, werden die beiden anderen Städte sie getreulich und unverzüglich unterstützen. 3. Wenn der jetzige oder künftige Bischof einer der Städte von der Stadt Huld oder Gehorsam fordert, sollen sie unter den gleichen Bedingungen wie unter Punkt 1 (Bestätigung) der Privilegien von Päpsten, Kaisern, Königen und seinen Vorgängern) gewährt werden, wie der Rat oder die Majorität des Rates es verlangen. Darüber soll er der Stadt seine öffentlich besiegelte Urkunde geben. Verweigert er die Bestätigung, so soll ihm die Stadt Huldigung oder Gehorsam versagen. Wenn der Bischof dann Krieg führen oder andere Repressalien ergreifen wollte, sollen die beiden anderen Städte der angegriffenen beistehen. 4. Ebenso sollen ihr die beiden anderen Städte beistehen, wenn er die Bestätigung gibt, danach aber die Stadt angreift und in ihren Privilegien schädigt. 5. Bei einer Huldigung soll jede der Städte dem Bischof gegenüber öffentlich ausnehmen, daß sie nicht gegen ihren [hier geschworenen] Eid handeln, vielmehr der anderen Stadt unverzüglich helfen würde, wenn der Bischof etwas gegen eine der beiden anderen Städte unternimmt. 6. Wird eine der Städte von irgendwelchen Feinden angegriffen oder sonst geschädigt, und der Rat der betreffenden Stadt, bzw. dessen Majorität, erklärt eidlich, daß ihnen an ihren Privilegien, Rechten und Gewohnheiten Unrecht geschieht, so sollen ihr die andern beiden Städte ohne Frage und Widerrede Hilfe leisten. 7. Bestimmungen über die Hilfeleistung. Die Stadt, die zuerst durch Krieg oder anderen Schaden in Not gerät, soll dies den anderen beiden Städten schriftlich mitteilen. Dann sollen die beiden anderen Städte jede für sich innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Botschaft an den Herren, der sie in Not gebracht hat, schreiben, daß er davon ablasse. Will der Herr dies nicht, so sollen sie nach Ablauf der 14 Tage der bedrohten Stadt unverzüglich zu Hilfe kommen und dem Herrn und allen seinen Helfern Fehde ansagen. 8. Für die Hilfeleistung wird festgesetzt, daß die Städte mit einem Viertel ihres Aufgebotes der angegriffenen Stadt auf eigene Kosten zu Hilfe kommen sollen, es sei denn, diese wolle weniger Hilfe beanspruchen. 9. Wird eine Stadt [mit Krieg] überzogen oder belagert, so sollen die beiden anderen Städte den Angreifern oder denen, die ihre Leute dazu geben oder selbst belagern, in ihrer Heimat in den Rücken fallen. 10. Wenn jemand einer der drei Städte Diebstahl, Raub oder sonstigen Schaden zufügt, und er will sich dafür nicht vor Gericht verantworten, und wenn der Rat, bzw. dessen Majorität, den anderen beiden Städten das erlittene Unrecht mitteilt, so soll der Übeltäter, wenn er danach in eine der anderen Städte kommt, dort festgehalten werden, bis der geschädigten Stadt, nach Aussage des Rates oder deren Mehrheit, der Schaden ersetzt ist. 11. Macht ein Bürger der Städte mit Feinden der Städte nach Bekanntgabe der Feindschaft Geschäfte und wird er dessen durch [Zeugnis] dreier ehrbarer Mitbürger überführt, dann soll die betreffende Stadt soviel, wie er verkauft, geliehen oder gegeben hat, als Buße in den nächsten 8 Tagen von ihm einziehen und es ihm nicht zurückgeben. Kann er nicht überführt werden, muß er sich [von der Anschuldigung] durch Eid freimachen. 12. Leistet ein Bürger, sei er Ratsherr oder nicht, nach Bekanntwerden der Feindschaft einem Feind der Städte materielle Hilfe, und der Rat oder dessen Mehrheit erfährt es, so soll man ihn innerhalb von 8 Tagen für ewige Zeiten aus der Stadt verbannen. Die beiden anderen Städte dürfen ihn niemals aufnehmen. 13. Will ein Auswärtiger in einer Stadt Geschäfte abschließen, soll man das nicht eher gestatten, als bis er zu den Heiligen geschworen hat, daß er nicht zu den Feinden der Stadt gehöre und er ihnen [die Ware] auch nicht überlassen wird. 14. Diese Bestimmungen sollen unter den Bürgern der drei Städte ewig Gültigkeit haben. Der Rat jeder einzelnen Stadt hat sich bei seinem Ratseide zur Einhaltung der Abmachungen verpflichtet. Weiterhin wird der Rat der drei Städte fürderhin kein neues Mitglied aufnehmen, das sich nicht eidlich verpflichtet hat, das Verbündnis und die Ordnung, wie in dieser Urkunde festgelegt, zu halten und auszuführen. -- A und B inhaltlich gleichlautend. -- A: Speyer StdA. (Urk. Nr. 548); B: Mainz StdA. (Nr. 53). -- Druck: A: Hilgard, Urk. Speyer 134ff. Nr. 180; B: Boos, UB. Worms 1, 299 ff. Nr. 453. Reg.: RegErzbiMainz I 1, 57 Nr. 325.Urkunde Ritter Albert von Bruchsal an Speyer, Bürger Peregrinus; Speyer, Rat und Bürgerschaft - 4.11.1249(LBA, 1249-11-04) Ritter Albert von BruchsalUrkunde Rudolf von gotes gnaden romerſher kunik - 1284 Oktober 21.(CAO, 1309-10-21) Rudolf von gotes gnaden romerſher kunikKönig Rudolf verkündet als von den Prälaten und der Geistlichkeit von Speyer und mit Gunst und Willen ihres Bischofs einerseits sowie als von den Bürgemeistern, vom Rat und von den Bürgern der Stadt Speyer andrerseits gewählter Schiedsrichter, daß er mit Rat der Bischöfe Heinrich von Basel und Gotfrid von Passau folgenden Schiedsspruch gefällt habe in dem Konflikt betreffend den Auszug der Geistlichkeit aus Speyer und deren Weigerung, gottesdienstliche Handlungen zu verrichten: 1) Die Bürger werden am kommenden Sonntag [d. i. 29. X.], wenn die Geistlichen einziehen werden, auf dem Hof zu Speyer die Glocken läuten und öffentlich vor Gemeinde und Geistlichkeit erklären, verkünden und anerkennen, daß sie kein rᷝgebot haben und tun werden über rᷝder stifte [kann Genitiv Singularis oder Pluralis sein] und der Geistlichen Vermögen, Korn und Wein. 2) Wenn die Stadt Speyer sich gezwungen sieht, die Ausfuhr von Getreide zu verbieten, so ist dem Dekan [des Hochstifts] oder seinem derzeitigen Stellvertreter hievon Mitteilung zu machen und dieser zu veranlassen, sofort die erreichbaren Mitglieder des Kapitels zu einer Beratung zusammenzurufen. In dieser Beratung haben die Stadtvertreter ihre Beweggründe zu dieser Maßnahme darzulegen und den Dekan oder seinen Stellvertreter zu ersuchen, sofort, wenn das Verbot der Getreideausfuhr seitens der Stadt für die Bürger ergeht, ein gleiches für die Geistlichkeit zu erlassen. Sollte hiebei seitens des Hochstiftes die Notwendigkeit eines solchen Verbotes angezweifelt werden, so sollen die Hälfte der Ratsherren die Notwendigkeit des Verbots durch Eid bekräftigen, und daraufhin soll das Verbot durch den Dekan auch für die Geistlichkeit erlassen werden. Wenn aber der Rat gewisse Ausnahmen für die Bürger zuläßt, so darf der Dekan gleiche Ausnahmen für die Geistlichkeit zulassen. Sollte ein Bürger unerlaubter Weise doch Korn ausführen und der Rat die hiefür angesetzte Buße nicht nehmen, so soll der Dekan der Geistlichkeit erlauben, ein entsprechendes Quantum Getreides auszuführen. Geistliche und Bürger dürfen aber bei bestehendem Verbot an ihre außerhalb Speyers gelegenen Höfe oder wohnenden rᷝfrunde Getreide abgeben, an Landherren und Landleute verkaufen, sowie solches auch zwecks Almosens und zur Nahrung für Klöster abgeben. Es darf aber dieses Getreide nicht den Rhein hinab noch außer Landes geführt werden. 3) Betreffs des Weinverkaufs vom Zapfen wird der Bischof von Speyer mit seinen Prälaten und Geistlichen zwischen 21. X. 1284 und 2. II. 1285 eine billige und schickliche Regelung treffen, nach deren Inkrafttreten die Geistlichen Wein verkaufen können, wie zur Zeit vor Beginn des Streites. 4) Wegen der Pfaffenau sollen die Zwölf vom Rat, wenn sie wollen, vor dem Dekan und dem Kapitel, soweit dieses anwesend ist, bis zum 30. XI. 1284 schwören, daß sie Allmende von Pfaffen und Laien sei und daß die Schwörenden wahrhaftig nie hörten, daß sie ihnen [d. h. der Stadt und den Laien] rechtskräftig abgesprochen worden sei. Wird dieser Eid geleistet, dann soll die Pfaffenau für Pfaffen und Laien Allmende bleiben; wird er aber von den Zwölfen nicht geleistet, so sollen zwölf von den Domherren schwören, daß die Pfaffenau von rechtswegen dem Stift gehöre, und sie soll dann der Geistlichkeit unangefochten bleiben. 5) Geistliche und weltliche Gerichtsbarkeit sollen so [in ihren Zuständigkeiten verteilt] bleiben, wie es von altersher war. 6) Gleiches gilt von den beiderseitigen Amtsleuten. 7) Die Bürger sollen den kleinen Zehnten von dem Gut geben, von dem sie ihn bisher gegeben haben, aber von dem Gut, von dem sie bisher diesen kleinen Zehnten nicht gegeben haben, sollen sie ihn auch künftig nicht leisten. 8) Betreffs der Türme, weil sie Geistlichen wie Laien nützlich sind, wird Folgendes bestimmt: Der Hof von Weiler [d. h. dessen Inhaber und die darin beschäftigten Leute] soll offenen und freien Durchgang unter dem Turm haben. Auch soll man in den Türmen, die nach der Pfalz oder den Pfaffenhof gerichtet sind, keine Aborte anlegen. 9) Zur Bekräftigung des Friedens zwischen Geistlichkeit und Bürgerschaft werden zwischen dem 29. X. und 12. XI. 1284 der Dekan und das Kapitel drei Leute aus dem Rat und der Rat drei aus dem Kapitel wählen, die nach Wahrheit und eingezogenen Erkundigungen die gegenseitigen Unbilligkeiten, die von beiden Parteien und ihrer Anhängerschaft geschehen sind, feststellen. Den Festsetzungen und Anordnungen dieser Sechserkommission sollen weder die Freiheiten und Rechte der Geistlichkeit noch das Recht und die Gewohnheit der Bürger entgegenstehen. Was diese Sechserkommission durch einstimmigen Beschluß oder durch Mehrheitsbeschluß bestimmt, soll stät bleiben. 10) Dem Volz soll man wegen seines Hofes einhalten, was ihm vom Kapitel verbrieft ist. 11) Der Bischof von Speyer soll dem Speyrer Bürger Strechilman die Beteiligung am Streit nicht entgelten lassen und einhalten, was diesem urkundlich zugesichert ist. 12) Der Rat von Speyer muß den Pfründnern des Stiftes Herrn Eberhart und Herrn Swiger ihre persönliche Sicherheit in Speyer garantieren. 13) Die Priester sollen auch denen, rᷝder sie angest haben [die sie als ihre Gegner beargwöhnen?] Sicherheit gewähren und ihnen zusichern, daß sie weder mit Rat noch mit Tat ihnen schädlich zu sein trachten. 14) Betreffend die Priester, die entgegen dem Verbot des Bischofs für die Bürger von Speyer Messe gelesen haben, wird bestimmt, daß sie zu Ehren des Bischofs und der Geistlichkeit noch vor dem 29. X. aus der Stadt, deren Vorburgen und der dazu gehörigen Mark ziehen und bis Ostern [25. III. 1285] außerhalb der Stadt verweilen. Nach erfolgtem Auszug dieser Priester soll dann der Rat aus der Zahl der Domherren sechs wählen, und diese Sechserkommission soll dann durch einstimmigen Beschluß oder Mehrheitbeschluß unter ihrem Eid darüber befinden, ob diese außerhalb des Stadtgebietes weilenden Priester wegen der Appellation die Gnade des römischen Stuhles nicht bedürfen. Fällt der Beschluß dahin aus, daß die Priester dieser [päpstlichen] Gnade nicht bedürfen, dann sollen diese Priester ihr Recht und Gut wiederhaben, wie sie es vor dem Streit hatten, doch so, daß der eine, der Vikar an einer Kirche war, vorausgesetzt, daß er als solcher bestätigt war oder die Stelle an der Kirche für eine bestimmte Frist, die noch nicht abgelaufen ist, innegehabt hat, nicht von dieser Stelle gestoßen werden könnte. Fällt aber die Sechserkommission das Urteil, daß diese Priester die Gnade des Pabstes bedürfen, so soll die Sechserkommission den Fall in seinem Verlauf beschrieben als besiegelten Bericht rᷝbi der burger bot auf Kosten des Königs nach Rom senden. Die Mitglieder der Sechserkommission sollen durch ihre [Privat-?] Briefe [die nach Rom gerichtet sind] für diese außerhalb Speyers weilenden Priester, wenn diese es nötig haben, ein gutes Wort einlegen, als gälte es in eigener Sache. Ebenso soll die Geistlichkeit handeln. Und wenn der eine, den die Sechserkommission hiefür ernennt, zu Rom rᷝan sinen briefin erklärt, daß diese Priester [sup]****[/sup] bei ihrem Recht bleiben sollen, so soll man ihnen ihr Recht lassen und das wiedergeben, was sie in dem Streit verloren haben. Wenn die Priester aber keine Gnade beim Pabst finden, dann sollen sie von Ostern [1285] weiter bis Weihnachten [1285] außerhalb der Stadt weilen. Dann [also nach Weihnachten 1285] können sie wieder in die Stadt kommen, aber so, daß sie mit den Geistlichen im Kapitel oder Chor keine Gemeinschaft haben. Wenn sie dann die Gnade vom Pabst wieder erlangen können, dann sollen sie auch Ehre und Gut wieder haben. Die Herren und Geistlichen sollen dann diesen wiederzugelassenen Priestern die ihnen gewordenen Verluste voll ersetzen, also dem einen, was ihm seit dem Streit inzwischen von seiner Pfründe abgegangen ist, und dem bestätigten und dauernd angestellten Vikar das, was ihm seit dem Streit abgegangen ist. Wenn aber die genannten Priester zu Rom keine Gnade finden, so soll das den Bürgern nicht zum Schaden gereichen, und niemand soll ihnen das vorwerfen. 15) Bischof und Geistlichkeit sollen den Bürgern und Geistlichen, die Gottesdienst abgehalten haben, sowie den Fürsprechen, Schreibern und allen, die ihnen während des Streites geholfen und gedient haben, lauterlich Freund sein. 16) Der Bischof soll alle von ihm in den Bann getanen Personen von diesem lösen und allen Gottesdienst und göttliches Amt auszuüben wieder denen erlauben, denen es verboten war. 17) Auch die Bürger sollen den Geistlichen, ihren Dienern und Helfern und besonders dem Abt von Maulbronn lauterlich Freund sein. Beiderseits soll man auf allen Schadenersatz verzichten. 18) Die zuletzt genannte Sechserkommission soll einen Mann bestellen, der in Rom weile, an den man Eingaben schreibe und sende für die zwei Preister. [Es scheint also hieraus klar hervorzugehen, daß es zwei Priester waren, welche vor dem Einzug der Geistlichkeit in Speyer diese Stadt verlassen mußten.] 19) Die Bürger müssen den Altar, den sie im Münster aufgerichtet haben, bevor die Geistlichkeit einzieht, abbrechen. --Urkunde König Heinrich (VII.) an Speyer, Stadt - 29.4.1231(LBA, 1231-04-29) Heinrich VII., Heiliges Römisches Reich, KönigUrkunde Kaiser Friedrich I. an Speyer, Bürger - 27.05.1182(LBA, 1182-05-27) Friedrich I., Heiliges Römisches Reich, KaiserUrkunde Speyer, Richter; Speyer, Ratmannen; Speyer, Bürger an Städte und Dörfer des Reichs sowie marktbesuchende Kaufleute - 24.8.1245(LBA, 1245-08-24) W/3/ Speyer, Richter; W/4/ Speyer, Ratmannen; W/4/ Speyer, Bürger
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