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Wihr-au-Val

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    Urkunde
    1275 April 2
    (CAO, 1300-04-02)
    Die Urkunde ist sehr stark beschädigt. Wichtige Partien sind nicht sicher erkennbar oder deutbar [vgl. dazu die am Schluß des Regestes gegebenen Ergänzungen]. Aus dem ersten Satz geht hervor, daß Graf Friedrich [III.] von Toggenburg und sein Neffe Diethalm, Sohn seines verstorbenen Bruders, des Grafen Kraft [I.], zwei Schiedsleute, Wilhelm von Toggenburg, Friedrichs Bruder, und Ulrich von Regensberg anerkannt haben. Diese fällen folgenden Schiedsspruch: Friedrich hat seinem Neffen die Burg Heitnau [abgeg. bei Oberhausen, Gde. Tobel, Thurg.] gegeben. Für diese soll er an allen Stellen, wo es notwendig ist, dessen rᷝwer sein. Weiter hat er ihm 7 Mark Gülte bei der Burg gegeben. Kann er die Gülte nicht bei der Burg ausrichten, so soll er es nach der Anweisung von 3 [Bd. 5 S. 94 Z. 18] genannten Männern an anderer Stelle tun. Er gibt weiter die Kirchensätze von Märweil [B. Münchwilen, Thurg.] und rᷝTiuffenbrvnnen [heute Dreibrunnen, Gde. Bronschhofen, B. Wil, St. Gallen], ferner alle die Leute, die unterhalb des Gunzenbachs [Gde. Lütisberg, B. Alttoggenburg] sitzen, soweit es sich um Bauern handelt, die ihm Diethalms Bruder Friedrich gegeben hatte. Diethalm erklärt hingegen, daß er seinem Oheim Friedrich Toggenburg [Neutoggenburg], Rüdberg [Gde. Oberhelfenschwil, B. Neutoggenburg] und Lichtensteig [B. Neutoggenburg] mit allem Recht gegeben hat, mit Ausnahme seiner Mannlehen und edlen Leute. Außerdem gibt er alles Gut und die oberhalb des Gunzenbachs ansässigen Leute und die Kirchensätze zu Mogelsberg [B. Unter-Toggenburg], Lütisberg [B. Alt-Toggenburg] und Uznach. Für diesen Besitz wird er überall, wo Friedrich es bedarf, dessen rᷝwer sein und in bezug auf Aufgeben, Leihen usw. das Nötige leisten. Was Wilhelm von Toggenburg, der Bruder Friedrichs, und was Diethalms Mutter an Gut und an Leuten besitzen, das werden sie, wenn einer von ihnen oder beide sterben oder schon zu Lebzeiten verzichten, gemeinsam teilen. Diethalm verspricht, falls er die Burg Heitnau verkaufen will, daß er sie für 60 Mark lötigen Silbers Konstanzer Prägung Friedrich überlassen wird. Die 7 Mark Gülte, die ihm sein Oheim zu der Burg Heitnau gegeben hat, und die Leute soll er, wenn er einen Verkauf beabsichtigt, Friedrich zu einem von 2 [Bd. 5 S. 94 Z. 32-33] genannten Männern festzusetzenden Preis überlassen. Beide verzichten eindringlich [Bd. 5 S. 94 Z. 33-38] für jetzt und für künftige Zeiten auf alle nur erdenklichen Rechtsmittel, mit denen das oben Vereinbarte vollständig oder teilweise beeinträchtigt werden könnte. Beide haben sich eidlich zur Einhaltung des in dieser Urkunde Festgelegten verpflichtet. Wer zum Schaden des anderen etwas unternimmt, soll als meineidig und rechtlos gelten und von dem jetzt in Konstanz gewählten Bischof bzw. von dessen Nachfolgern unverzüglich und ohne Vorladung in den Bann getan werden. Sollte von den nachfolgend aufgeführten Zeugen einer nicht ein Vollfreier sein, so verzichten sie bei dieser Verhandlung auf ihr Recht (rᷝziehen wir vnſ ... von vnſerm rehte) und erteilen diesen das Recht, in dieser Sache gegen sie Zeugen sein zu können. -- Vgl. Corpus Nr. 259. Versuch einer Ergänzung der unlesbaren oder vernichteten Textteile, in Anlehnung an das ZU., dem wir uns verpflichtet fühlen; Bd. 5 S. 94 Z. 6: rᷝJn, grave; Z. 7: rᷝkunden allen, noch, werden har nache; Z. 8: rᷝgeſchri*.b iſt vnſ; Z. 9: rᷝdaze, dc [die Konstruktion des Satzes ist nicht möglich, wenn nicht noch hinter rᷝdc ein rᷝalſ angenommen wird, das aber im Original an der entsprechenden Stelle kaum noch Platz haben dürfte], rᷝſaze ze; Z. 10: rᷝmins frideriches, vnſer oͤhaim; Z. 11: rᷝvnſerm gutem; Z. 12: rᷝdie; Z. 13: rᷝbrieve, gip; Z. 14: rᷝwer ſol ſin an; Z. 16: rᷝburch nit; Z. 17: rᷝMunchwille, Wildenrain vn̄ Cvͦnrat; Z. 18: rᷝMerwiler, ze Tiuffenbrvnnen; Z. 19: rᷝvnderunt dem, ſizzen, ſint vn̄; Z. 20: rᷝminem vetteren; Z. 22: rᷝmine man; Z. 23rᷝ: ſaz ze; Z. 25: rᷝmit v̂fgenne; Z. 26: rᷝbruder vn̄ mineſ; Z. 28: rᷝwir; Z. 29: rᷝveteren der da vor; Z. 31: rᷝgeltes die; Z. 32: rᷝvn̄ deſ; Z. 33: rᷝMocheler, verzihen; Z. 34: rᷝweltlichem gerihte; Z. 35: rᷝerwerben mohten; Z. 36: rᷝgewonhait; Z. 38: rᷝgeſcriben iſt; Z. 40: rᷝhailigen; Z. 41: rᷝſo kunden wir ovch; Z. 42: rᷝbiſcoffe; S. 95 Z. 1: unsicherrᷝ; Z. 3: rᷝvnſ, in diſer ſache; Z. 4: rᷝhar an waren; Z. 5: rᷝgenemmete, Regenſperch, *;e?Hohaim; Z. 6: rᷝMichelnſe, Cvͦnrat; Z. 7: rᷝarnolt; Z. 8: rᷝHainrich; Z. 9: rᷝvon [unsicher]; Z. 12: rᷝgenemmetē; Z. 14: rᷝfvͤnf. --
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    Urkunde
    1276 Februar 29
    (CAO, 1301-02-29)
    Eberhart, Hesse und Otto, die Herren von Greifenstein, beurkunden, daß sie gemeinsam für sich und alle ihre Erben 16 Äcker, Feld und Wiese, in dem Bann zu Achenheim [w. Straßburg] und 2 Höfe in demselben Dorf rᷝin burg ende, die Herr Brune der Leutpriester, Sohn des Herrn Lamprecht, an Anna, Ehefrau des Heinz von Achenheim, für 16 Mark Silber verkauft hat, für frei erklären. Sie bestimmen, daß künftig dieses Gut von Abgaben (rᷝbette) und Dienstleistungen frei ist. -- Zum Schreiber vgl. das Regest von Corpus Nr. N 26. --
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    Urkunde
    1276*/F-
    (CAO, 1301-01-01)
    Friedrich von Rathsamhausen [ö. Schlettstadt] beurkundet, daß Bertold der Schmied von Hessenheim [Krs. Schlettstadt] 17 Äcker in dem Bann von Hessenheim als Eigentum an das [Dominikanerinnen-] Kloster St. Nikolaus in Schlettstadt für 10 Pfund Straßburger verkauft hat. Bertold und seine Ehefrau Burge haben gemeinsam mit ihren Kindern die Äcker den Klosterfrauen aufgegeben und als Zinslehen (rᷝerbe lehen) für einen jährlichen Zins von 6 Vierteln, je zur Hälfte Roggen und Gerste, zurückempfangen, solange sie oder ihre Erben den Zins entrichten können. Weder sie noch ihre Erben oder Nachkommen dürfen die Äcker vollständig oder einzeln teilen, vertauschen oder verkaufen. Ein dafür eingesetzter rᷝlehenphlegere soll alljährlich von diesen Äckern zwischen den beiden Frauenmessen [15. August und 8. September] den Zins an das Kloster abführen. Priorin Irmin und der Konvent von St. Nikolaus sowie Bertold und seine Ehefrau mit allen Kindern versprechen, den in dieser Urkunde vereinbarten Verkauf und die Verpflichtung immer einzuhalten. -- A und B nicht von gleicher Hand, fast wörtlich übereinstimmend. B ist sorgfältiger geschrieben. In A fehlt: rᷝin die ſtat ze Slezſtat (B: S. 101 Z. 24; vgl. A, Anm. 4), rᷝgeſchriben (B: Z. 30 f.; vgl. A, Anm. 8), rᷝder [rᷝrihter] (B: Z. 34). --
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    Urkunde
    1275 Februar 14
    (CAO, 1300-02-14)
    Walther von Klingen und dessen Ehefrau Sophia beurkunden, daß sie 125 Viertel Gülte, je zur Hälfte Weizen und Roggen, im Bann zu Wolfisheim [w. Straßburg] an Nikolaus, den Sohn des Zorn, und an dessen Ehefrau Gerina für 250 Mark Silber verkauft haben. Sie besitzen dort selber noch genug an Äckern und Wiesen; darum versprechen sie, falls Nikolaus an der von ihm gekauften Gülte, nämlich den 125 Vierteln, einen Ausfall erleidet, diesen aus ihrem Anteil zu ersetzen. Nikolaus darf mit seinem Anteil nach Belieben verfahren, ebenso die Aussteller mit dem ihren. Die oben genannte Abmachung wegen Überschuß und Fehlbetrag soll gültig bleiben, wem auch immer beiderseits das Gut künftig zufällt. -- Zum Schreiber vgl. das Regest von Corpus Nr. N 26. Zu Wolfisheim vgl. Corpus Nr. N 101, N 116. --
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    Urkunde
    1275 Februar 5
    (CAO, 1300-02-05)
    Der Hofrichter von Straßburg beurkundet, daß vor ihm Herr Gunther Katzenohr, Bürger von Straßburg, durch Gott und um seines Seelenheils willen dem Spital zu Straßburg sein Haus und seine Hofstatt, rᷝvnder coͮflivten, wo er wohnt, mit allen Baulichkeiten und in voller Ausdehnung (rᷝbigriffe) und was dazu gehört, gegeben hat. Er hat alles Besitzrecht und alles Recht, das er an Haus und Hofstatt hatte oder haben sollte, dem Spital aufgegeben und von den Spitalspflegern, Herrn Gosselin [von St. Thomas] und Nikolaus von Kageneck, zurückempfangen. Er wird mit Billigung des Spitals [dort] weiter wohnen und jährlich dafür einen Zins von 2 Schillingen Straßburgern entrichten, der nicht erhöht werden darf. Gunther gibt vor dem Hofrichter eine Erklärung über die Übergabe des oben beschriebenen Besitzes, über die Rückverleihung und über seine Zinsverpflichtung ab. -- Zum Schreiber vgl. das Regest von Corpus Nr. N 26. -- Straßburg StdA. (Spital - A. Nr. 5165). -- Druck: UB. Straßburg 3, 23 Nr. 66.
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    Urkunde
    1276 Juni 30
    (CAO, 1301-06-30)
    König Rudolf [I.] beurkundet, daß vor ihm Markgraf Rudolf [I.] von Baden und die Bürger von Straßburg völlig miteinander verglichen sind, der Markgraf für sich und die Seinen und die Bürger für die Allgemeinheit. Beide haben vor dem König versprochen, die Sühne ohne Ausflüchte und Hinterlist zu halten. Was der Markgraf oder seine Leute den Bürgern schuldig geworden sind, das sollen sie bezahlen oder darüber rechtlich verhandeln (rᷝrehte rede halten); damit ist die Sühne nicht gebrochen. Wenn die Ritter oder Amtleute des Markgrafen diesem eine Schuld zuschieben, an der sie beteiligt sind, so soll er sie bezahlen. Er soll auch seine Ritter und Amtleute, die bezichtigt werden, dazu veranlassen, daß sie über den Fall eidlich aussagen. Sofern sie nicht dabei gewesen sind, soll der Markgraf denen, die ihn ansprechen, Rede stehen. Für den Schaden, den der Markgraf den Bürgern bisher zugefügt hat, soll er ihnen 180 Mark vollötigen Silbers Straßburger Gewichtes zu folgenden Terminen zahlen: je 60 Mark zum 1. Mai 1277, zum 6. Januar 1278 und zum 6. Januar 1279. Dafür hat er 4 [Bd. 5 S. 98 Z. 18-20] genannte hochadlige Bürgen gestellt, die bei einer Zahlungsverzögerung innerhalb von 14 Nächten nach erfolgter Mahnung durch die Bürger in Straßburg Einlager halten sollen, oder, statt ihrer, je ein achtbarer Ritter und ein Edelknecht, die nicht frei kommen sollen, bevor die versäumte Zahlung erfolgt ist. Die Bürgen geben über ihre Verpflichtung eine gesonderte Erklärung ab. -- Zum Schreiber vgl. das Regest von Corpus Nr. N 26. --
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    Urkunde
    1276
    (CAO, 1301-01-01)
    Friedrich von Rathsamhausen [ö. Schlettstadt] beurkundet, daß Bertold der Schmied von Hessenheim [Krs. Schlettstadt] 17 Äcker in dem Bann von Hessenheim als Eigentum an das [Dominikanerinnen-] Kloster St. Nikolaus in Schlettstadt für 10 Pfund Straßburger verkauft hat. Bertold und seine Ehefrau Burge haben gemeinsam mit ihren Kindern die Äcker den Klosterfrauen aufgegeben und als Zinslehen (rᷝerbe lehen) für einen jährlichen Zins von 6 Vierteln, je zur Hälfte Roggen und Gerste, zurückempfangen, solange sie oder ihre Erben den Zins entrichten können. Weder sie noch ihre Erben oder Nachkommen dürfen die Äcker vollständig oder einzeln teilen, vertauschen oder verkaufen. Ein dafür eingesetzter rᷝlehenphlegere soll alljährlich von diesen Äckern zwischen den beiden Frauenmessen [15. August und 8. September] den Zins an das Kloster abführen. Priorin Irmin und der Konvent von St. Nikolaus sowie Bertold und seine Ehefrau mit allen Kindern versprechen, den in dieser Urkunde vereinbarten Verkauf und die Verpflichtung immer einzuhalten. -- A und B nicht von gleicher Hand, fast wörtlich übereinstimmend. B ist sorgfältiger geschrieben. In A fehlt: rᷝin die ſtat ze Slezſtat (B: S. 101 Z. 24; vgl. A, Anm. 4), rᷝgeſchriben (B: Z. 30 f.; vgl. A, Anm. 8), rᷝder [rᷝrihter] (B: Z. 34). --
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    1276 Juni 26
    (CAO, 1301-06-26)
    Gertrud von Haidelbach [Ldkrs. Nürnberg] beurkundet, daß sie ihr Eigen und ihre Häuser in Nürnberg bei den Minoriten mit der Hand von 4 [Bd. 5 S. 97 Z. 15-16] genannten Gewährsmännern an diese Minoriten unter der folgenden Bedingung gegeben hat: [Durch den Einschub Z. 17-19 hat der Schreiber den syntaktischen Anschluß verloren. Er nimmt daher das Objekt des Nebensatzes auf und vollendet den wahrscheinlich beabsichtigten Infinitivsatz. Ob vielleicht ein Textteil ausgefallen ist, der die Rolle des rᷝkardenaleſ erläutert und begründet, warum nochmals die Salleute, diesmal aber nur 3, genannt werden, ist fraglich.] Das Eigen und die Häuser soll sie zu ihren Lebzeiten zu Besitz und Nießnutz haben und im Auftrage des rᷝkardenaleſ für den Orden und das Ordenshaus zu Nürnberg in Obhut haben, mit Ausnahme des Hauses rᷝvffe dem kelre, das die Minoriten zu ihrer Lebzeit zur Hälfte besitzen und nutznießen sollen. Dafür sind drei der oben genannten Herren Gewährsleute (rᷝſallvte). Zugleich erklärt sie öffentlich, daß sie den Minoriten 15 Pfund und 60 Pfennige Nürnberger schuldig ist. Davon soll sie ihnen alljährlich zu Michaelis [29. September] 2 Pfund Pfennige zahlen, sonst darf sie bis zur Zahlung ohne Zustimmung des Prokurators das Abendmahl nicht empfangen (rᷝvnſern herren niemmer enpfahen). Sollte sie das Gut an ihre Kinder verkaufen, so soll sie im gleichen Jahr zu Michaelis 4 Pfund Pfennige an den Prokurator zahlen und ihn davon unterrichten, woran er sich nach ihrem Tode wegen der dann noch nicht bezahlten Gülten halten soll (rᷝwarten ſvl). Die Abzahlung der Gülte beginnt zu Michaelis 1276. Actum 1275 September 21, datum 1276 Juni 26. --
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    Urkunde
    1276 und 1294 oder 1308 und 1314]
    (CAO, 1301-01-01)
    Abt Heinrich von St. Blasien beurkundet, daß die Klosterzelle (rᷝcelle) und das Gotteshaus zu Bürgeln [Gde. Obereggenen, bei Müllheim] mit ihren Höfen Gupf [Gde. Tannenkirch, bei Müllheim] und Eggenen mit allem Zubehör als Eigentum dem Kloster St. Blasien gehört. Der Abt und seine Nachfolger haben volle geistliche und weltliche Gewalt, dort Propst, Prior und rᷝgeſellen [Hilfsgeistliche] und alle dazugehörigen Amtsleute ein- und abzusetzen. Das Eigentumsrecht und die Rechte besitzen Abt und Kloster von St. Blasien schon so lange, rᷝdaz nîeman nv́t anders gedenken mag. Der Propst zu Bürgeln darf ohne Zustimmung und Anweisung des Abtes nichts versetzen oder verkaufen und muß alljährlich nach Aufforderung des Abtes über den Besitz des Gotteshauses Bürgeln abrechnen. -- Zur Datierung teilt uns das GLA. Karlsruhe mit, daß es sich bei den angegebenen Daten um die Regierungszeiten der beiden Äbte Heinrich von St. Blasien handeln kann. »Aufgrund des Schriftcharakters möchten wir eher für den ersten Zeitansatz 'zwischen 1276 und 1294' plädieren.⟨ --
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    Urkunde
    1276 August 3
    (CAO, 1301-08-03)
    Gunther von Rumersheim [Kt. Truchtersheim] beurkundet, daß er gemeinsam mit seinen Kindern Erbo, Gunther und Anshelm Landbesitz, der [Bd. 5 S. 99 Z. 26 bis S. 100 Z. 2] aufgeführt ist, an Herrn Kunz [Konrad] den rᷝmager zeine Rivſeſe, Bürger von Straßburg, für 50 Mark Silber verkauft hat. Sie sollen dafür rᷝwer sein, daß es im ganzen 27 Äcker sind. Sollten es mehr sein, so soll Konrad es ungeschmälert besitzen. Sie bestätigen den Empfang des Silbers und geben ihm das Gut mit allem Recht auf, mit dem sie es bisher besessen haben. An Abgaben sind jährlich nur 11 Pfennige in den Hof der Herren von St. Peter und 3 an die von Truchtersheim [nw. Straßburg] zu entrichten. Sollte jemand mehr fordern oder in ihrem Auftrag Konrad oder dessen Erben wegen des Gutes behelligen, so werden die Aussteller das abwehren und dem Recht entsprechend für das Gut rᷝwer sein. Sie sollen auch veranlassen, daß ihr Bruder Hugelin nach Erreichen der Großjährigkeit dem Recht entsprechend den Verkauf mit seiner Hand bestätigt. Sie verzichten auf alles Recht, das sie an dem Gut besaßen oder besitzen sollten, etwa, daß es Wittum der Mutter gewesen wäre, oder woher auch das Recht stammen könnte, und versprechen, den Verkauf einzuhalten. -- Zum Schreiber vgl. das Regest von Corpus Nr. N 26. --