CAO
Dauerhafte URI für den Bereichhttps://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/doc/2
Das von Friedrich Wilhelm begründete „Corpus der altdeutschen Originalurkunden bis zum Jahr 1300“ (CAO) umfasst in
5 Teilbänden (annähernd) die deutschsprachigen Urkundenausfertigungen von den Anfängen bis zum Ende des Jahres
1299. Inklusive Nachträgen sind dies 4422 Stücke.
Bei den Urkunden handelt es sich um Schriftstücke unterschiedlicher Herkunft aus dem Rechts- und Geschäftsleben
des 13. Jahrhunderts. Über 90% der Urkunden entstammen dem oberdeutschen Sprachraum, weniger häufig sind
mitteldeutsche, vergleichsweise selten niederdeutsche Urkunden. Nur wenige der Urkunden sind aus der Zeit vor 1250
überliefert (0,2%), während der Anteil der Urkunden aus den Jahren zwischen 1281 und 1300 rund 85% beträgt.
Nahezu alle CAO-Urkunden sind mit Digitalisat sowie Beschreibung, Kurzregest und Transkription erfasst, wobei die
Transkriptionen aller Urkunden in der Reihe Corpus der altdeutschen Originalurkunden bis zum Jahr 1300, hg. von
Friedrich Wilhelm, Richard Newald u.a., 5 Bde., Lahr/Berlin 1932-2004 ediert und über das von der Universität
Trier gehostete Urkundenportal des CAO
abrufbar sind. Diese Transkriptionen sind für Anzeige- und Suchoptionen in das Marburger Urkundenrepositorium
integriert.
Urkunde Otte von Ohſenſtein an Cvͦnen von Bercheim; Eberharte den gebruͦdiren von andelahe; heinriche· u.A. - 1282 Juli 17.(CAO, 1307-07-17) Otte von OhſenſteinOtte von Ochsenstein, Landvogt zu Elsaß, beurkundet, daß er den Streit zwischen Herrn Kuno von Bergheim einerseits und den Brüdern Rudolf, Heinrich und Eberhard von Andlau andererseits, als von beiden Parteien gewählter Schiedsrichter, wie folgt, entschieden habe. 1) Die Andlaus können rᷝdar komine Leute aufnehmen, wie es schon ihre Vorfahren zu Kaiser Friedrichs Zeiten nach Feststellung durch rᷝkuntschaft taten, aber sie dürfen diese Leute nicht zur Huldigung zwingen. 2) Die Andlaus dürfen in der Almende ohne Erlaubnis der Bauernschaft kein Holz schlagen und auch Niemanden Holz aus der Almende geben, um dieses aus dem Bann zu führen. Sie sollen dasselbe Recht in der Almende haben, wie die Bauernschaft, wollen sie aber irgend etwas mehr, müssen sie die Bauernschaft darum bitten. So war es zu Kaiser Friedrichs Zeiten, wie durch Kundschaft festgestellt wurde. 3) Wollen die Leute von Tal Andlau einen zum rᷝheimbürgen machen, so sollen sie den, der ihnen gefällt, wählen, und die Andlaus sollen ihn einsetzen. So war es nach der Kundschaft zu Kaiser Friederichs Zeiten und soll es auch fernerhin bleiben. 4) Die Gebrüder Andlau sollen den Bergheimer künftighin in Tal Andlau nicht irren und weiterhin darauf, sowie auf Bergheim, auf Zell [Kreis Schlettstadt] und auf den Teil von Ittersweiler, den der Bergheimer vom König hat, keinen Anspruch erheben. 5) Herr Kuno von Bergheim hat auf alle Ansprüche an die Andlaus verzichtet, die er hatte wegen des Schadens, den sein Ahne, der Alte von Bergheim, nahm an dem Haus zu Wilsberg, das von seiten des Vaters, des Eberhard von Andlau, zerstört wurde. 6) Beide Teile sollen den Berg zu Wilsberg so haben, wie er geteilt wurde, und alle rᷝatzunge und großen und kleinen Klagen, die sie bis jetzt gehabt haben, sind abgetan. 7) Entstehen Streitigkeiten zwischen beiden Parteien, ihrer Leute oder ihres Gesindes wegen oder wegen rᷝatzunge, so sollen diese vor einem aus vier namentlich genannten Männern bestehenden Schiedsgricht beigelegt werden und, falls hier keine Einigkeit erzielt wird, vierzehn Nächte darauf durch den Obmann Abreht den Kagen rᷝconsilio aut iudicio entschieden werden. Der diesen Schiedsspruch brechende Teil zahlt eine Konventionalstrafe von 100 Mark Silber und hat seine Sache endgültig verloren. --Urkunde Cvͦnrat hern Azzen - 1282 Juli 20.(CAO, 1307-07-20) Cvͦnrat hern AzzenKonrad Azzen beurkundet das Protokoll über den bisherigen Verlauf des Prozesses zwischen dem Ritter Rudolf von Rheineck und dem Kloster Petershausen wegen des Besitzes der Leibeigenen Guta, der Ehefrau des Marquart von Bürglen, und beurkundet weiter, daß Heinrich von Rheineck, der Bruder des Klägers, das Urteil weiter an Bischof und Vogt zog. --Urkunde Herzoge Lvdewic von Tekke - 1282 Juli 20.(CAO, 1307-07-20) Herzoge Lvdewic von TekkeHerzog Ludwig von Teck beurkundet, daß er mit Bischof Konrad (III.) von Straßburg ein Übereinkommen betreffend die Heirat seiner Tochter Agnes mit Konrad von Lichtenberg, dem Neffen des Bischofs, geschlossen habe. Herzog Ludwig soll dem Bischof Konrad von Straßburg, seinem Bruder Herzog Konrad von Teck und Ludwig von Lichtenberg als Treuhändern zu Straßburg oder Gengenbach oder Offenburg 600 Mark Silber Straßburger Gewichtes zahlen, und zwar am 23. IV. 1284 und 1285 je 100 Mark und am 23. IV. 1286 und 1287 je 200 Mark. Treten bei den zwei letzten Ratenzahlungen Schwierigkeiten ein, so haben die Treuhänder das Recht, nach Ermessen die Zahlungstermine zu erleichtern oder zu verlängern, wobei unter den Treuhändern Mehrheitsbeschluß Einstimmigkeit herbeiführen soll. Wenn das Silber zusammenkommt, soll man es nach Vorschlag der drei Treuhänder als Allod im Elsaß zwischen Breusch und Moder anlegen, aber nicht jenseits der Vogesen und nicht in Festungen, sondern nur in Dörfern und üblichen Einnahmequellen. Das angelegte Gut kann nach Übereinkunft der beiden vertragschließenden Parteien zu Nießbrauch angewiesen werden. Stirbt Agnes, während das Silber noch nicht angelegt oder das erworbene Gut noch nicht zum Nießbrauch angewiesen ist, so soll Geld und Gut an Agnesens nächste Erben fallen. Stirbt Agnes aber erst nach Anweisung des Gutes zum Nießbrauch, so soll ihr Ehemann, Konrad von Lichtenberg, sein Widemrecht haben, wie es im Falle seines Ablebens Agnes haben würde. Hinterlassen die [künftigen] Eheleute Leibeserben, so tritt der übliche Erbgang ein. Stirbt Herzog Ludwig von Teck, so ist sein Sohn Herman, der Bürge ist, verpflichtet, alle aus diesem Übereinkommen sich ergebenden Verbindlichkeiten zu erfüllen. Diese Abmachungen werden von seiten des Herzogs von Teck mit 13 namentlich angeführten Bürgen, die zum Einlager verpflichtet sind, sicher gestellt, während seitens des Straßburger Bischofs keine Bürgen gestellt werden Hingegen wird der künftige Ehegatte der Agnes von Teck, Konrad von Lichtenberg seinerseits, wenn die 600 Mark von Herzog Ludwig von Teck entrichtet sind, also frühestens bald nach 23. IV. 1287, seiner Ehefrau von seinem Vermögen (Eigen, Erbe oder Lehen) Masse im Wert von 600 Mark, zwischen Schwarzwald und Rhein gelegen, nach Landesrecht zuweisen. --Urkunde Hartman von Gotes genaden Biſſchof von Auſpurch - 1282 Juli 26 bis 31.(CAO, 1307-07-26) Hartman von Gotes genaden Biſſchof von AuſpurchBischof Hartman (I). von Augsburg beurkundet, daß von den Bürgern von Ausgsburg, der Stadt und der Landschaft Klagen über den Brückenwärter Herman an der Wertachbrücke einliefen wegen ungerechter Zollerhebungen, und daß er deshalb mit Rat seines Kapitels Sifrit von Algishusen, Wolfhart von Rot und Marquart von Berien abgeordnet habe, die gemeinsam mit den Abgeordneten des Stadtrates Volkwin dem Alten, Heinrich dem Schongauer, Konrad Reinbot und Konrad Notnagel den Brückenzoll, wie er von altersher rechtmäßig erhoben wurde, schriftlich festlegen sollten. Diese Kommission aus bischöflichen und stadträtlichen Abgeordneten habe ihrerseits noch den Brückenwärter Bruder Eberhart hinzugezogen, dem die Zollbestimmungen von altersher bekannt waren. Auf grund dieser Kommissionsarbeit sei der im Folgenden in extenso veröffentlichte Zolltarif für die Wertachbrücke entstanden, an den sich der Brückenwärter Herman und seine Nachfolger zu halten haben. Jede Übertretung seitens des Brückenwärters wird mit einem Pfund Augsburger Pfennige geahndet. -- Alle drei von gleicher Hand geschriebenen ExemplareUrkunde Biſſchof von Auſpurch - 1282 Juli 26 bis 31.(CAO, 1307-07-26) Biſſchof von AuſpurchBischof Hartman (I). von Augsburg beurkundet, daß von den Bürgern von Ausgsburg, der Stadt und der Landschaft Klagen über den Brückenwärter Herman an der Wertachbrücke einliefen wegen ungerechter Zollerhebungen, und daß er deshalb mit Rat seines Kapitels Sifrit von Algishusen, Wolfhart von Rot und Marquart von Berien abgeordnet habe, die gemeinsam mit den Abgeordneten des Stadtrates Volkwin dem Alten, Heinrich dem Schongauer, Konrad Reinbot und Konrad Notnagel den Brückenzoll, wie er von altersher rechtmäßig erhoben wurde, schriftlich festlegen sollten. Diese Kommission aus bischöflichen und stadträtlichen Abgeordneten habe ihrerseits noch den Brückenwärter Bruder Eberhart hinzugezogen, dem die Zollbestimmungen von altersher bekannt waren. Auf grund dieser Kommissionsarbeit sei der im Folgenden in extenso veröffentlichte Zolltarif für die Wertachbrücke entstanden, an den sich der Brückenwärter Herman und seine Nachfolger zu halten haben. Jede Übertretung seitens des Brückenwärters wird mit einem Pfund Augsburger Pfennige geahndet. -- Alle drei von gleicher Hand geschriebenen ExemplareUrkunde Hartman Von gotes genaden Biſſchof von Auſpurch - 1282 Juli 26 bis 31.(CAO, 1307-07-26) Hartman Von gotes genaden Biſſchof von AuſpurchBischof Hartman (I). von Augsburg beurkundet, daß von den Bürgern von Ausgsburg, der Stadt und der Landschaft Klagen über den Brückenwärter Herman an der Wertachbrücke einliefen wegen ungerechter Zollerhebungen, und daß er deshalb mit Rat seines Kapitels Sifrit von Algishusen, Wolfhart von Rot und Marquart von Berien abgeordnet habe, die gemeinsam mit den Abgeordneten des Stadtrates Volkwin dem Alten, Heinrich dem Schongauer, Konrad Reinbot und Konrad Notnagel den Brückenzoll, wie er von altersher rechtmäßig erhoben wurde, schriftlich festlegen sollten. Diese Kommission aus bischöflichen und stadträtlichen Abgeordneten habe ihrerseits noch den Brückenwärter Bruder Eberhart hinzugezogen, dem die Zollbestimmungen von altersher bekannt waren. Auf grund dieser Kommissionsarbeit sei der im Folgenden in extenso veröffentlichte Zolltarif für die Wertachbrücke entstanden, an den sich der Brückenwärter Herman und seine Nachfolger zu halten haben. Jede Übertretung seitens des Brückenwärters wird mit einem Pfund Augsburger Pfennige geahndet. -- Alle drei von gleicher Hand geschriebenen ExemplareUrkunde Hædewik; Herman der Ræ̂me an Spitale deſ Hailigen Gaiſtes ze Auſpurch - 1282 Juli 26 bis August 1.(CAO, 1307-07-26) Hædewik; Herman der Ræ̂meHerman der Ræme und seine Ehefrau Hedwig beurkunden, daß sie um ihrer beider Seelen willen dem Heilig-Geistspital zu Augsburg ihr Eigen, daß sie gegenwärtig bewohnen, Haus, Hofstatt und Baumgarten mit allem Zubehör vermacht haben, mit Ausnahme einer kleinen Hofstatt, die vom Heilig-Kreuzkloster stammt und diesem auch von beiden Eheleuten zurückgegeben wurde. An das Vermächtnis sind folgende Bedingungen geknüpft: Nach dem Tode beider Ehegatten fällt das Eigen lastenfrei an das Spital, und dieses soll von dem Eigen den Kranken in der Krankenstube jährlich 2 Pfund Pfennige geben, die halbpfundweise zu den Quatembern gegeben werden sollen. Was das Eigen mehr trägt, gehört dem Spital. Die Schenker zahlen, solange das Eigen in ihrer Gewalt ist, jährlich am 2. II. einen Vierdung Wachs als Recognitionszins. --Urkunde Vͦlrich von Schoͤnenwert; Jacob der Múlner; Wernher Biberli - 1282 August 16.(CAO, 1307-08-16) Vͦlrich von Schoͤnenwert; Jacob der Múlner; Wernher BiberliHerr Jacob der Müller, Herr Ulrich von Schönenwert, Ritter, und der Züricher Bürger Wernher Biberli verkünden als von beiden Parteien anerkannte Schiedsrichter, daß sie im Streit zwischen dem Predigerprior von Zürich und seinem Konvent einerseits und der Priorin und den Schwestern von Konstanz andererseits betreffs einer Hofstatt und eines Hauses nebst rückseitig darangrenzenden Gartens, welche zwischen dem Besitz der Schwestern und dem Rinderhaarschen Anwesen in der Brunnengasse zu Zürich liegen, folgenden Entscheid getroffen haben: Das Haus bleibt der Priorin und ebenso der Garten seiner Breite nach, aber seiner Länge nach nur 12 Ellen Züricher Maßes weniger ein Achtel, wie es ausgemessen ist. Der andere Teil der Hofstatt und des Gartens bleibt den Predigern. In den Gartenteilen dürfen weder Bauten errichtet noch Bäume gepflanzt werden, nur Gemüse [was bei etwaiger Veräußerung wichtig ist, da diese Belastung der Grundstücke bestehen bleibt]. Jede der beiden Parteien darf auf ihrem Gartenanteil eine schützende Mauer errichten, aber ohne Übergriff in den Teil der anderen. Über den Keller soll nach der Gartenseite nicht weiter als drei Fuß überschießend vorgebaut werden. Vor diesem Vorbau darf kein Bau dem Garten zu errichtet werden, außer über der Grube eine bedeckte Bude in Mannshöhe. --Urkunde burger gemeinlich von vrib ~g; Graue Egin von Vriburg - 1282 August 27.(CAO, 1307-08-27) burger gemeinlich von vrib ~g; Graue Egin von VriburgGraf Egin von Freiburg i. Br. und die Bürger von Freiburg i. Br. beurkunden, daß sie mit dem Herren von Veldenz einen Waffenstillstand geschlossen haben, der vom Tage des Datums bis zu ausgehender Osterwochen [18. bis 24. IV.] 1283 währen soll. -- Karlsruhe GLA. 21/173 (Vereinigte Breisgauer Archive). -- ZGO. 10 (1859) 101.Urkunde Bvrkart von Tegervelt; Hiltebrant an brvͦderen von dē Tutſchēhvs ze Bvchei - 1282 September 4.(CAO, 1307-09-04) Bvrkart von Tegervelt; HiltebrantBurkart von Degerfelden und sein Sohn Hildebrant beurkunden, daß sie den Brüdern des Deutschordenshauses zu Beuggen eine Schupoße zu Hagenbach [Hof] mit allem dazugehörigen Recht, Äckern, Matten, Gehölz, Hofstatt und aller Ehäfti für 13 Pfund Pfennige verkauft haben; der Empfang der Summe wird zugleich quittiert. --Urkunde heinrich · von der alten veringen an grauen Albrechte; grauen Ruͦdolfe / von habiſ- burc / vnd' Von kiburc - 1282 September 11.(CAO, 1307-09-11) heinrich · von der alten veringenGraf Heinrich von der Alten-Veringen beurkundet, daß er den Söhnen des hohen Königs Rudolf, den Grafen Albrecht und Grafen Rudolf von Habsburg und Kyburg, Landgrafen von Elsaß, seinen Anteil an der Vogtei Wirnelingen für 10 Mark Silber verkauft, diese Summe erhalten und für sich verwendet habe. Er hat für sich und seine Erben sich als Nichtbesitzer der Vogtei und die beiden Grafen nebst ihren Erben als Besitzer erklärt in allem Recht, wie er und seine Vorfahren die Vogtei bis auf den heutigen Tag besessen haben, und verspricht, rᷝrechter wer zu sein. Für den Fall, daß die Vogtei Lehen sein sollte, verspricht Graf Heinrich das zu tun, was ihm rᷝbiderbe leute befehlen; zugleich verzichtet er auf alle Ansprüche auf die Vogtei für sich und seine Erben. --Urkunde Johannes Grimme; Gvͦta an petir ſenftilin - 1282 September 20.(CAO, 1307-09-20) Johannes Grimme; GvͦtaEs wird beurkundet, daß Johannes Grimme und seine Mutter Guta dem Herrn Peter Senftili die Einkünfte von 18 Schillingen und 2 Hühnern, die ihrer Herkunft nach genau bezeichnet sind, zu kaufen gegeben und vor Gericht durch Heinrich den Meier, den derzeitigen Meier zu St. Alban, mit Urteil ausgefertigt habe. --Urkunde Gotfrid Von hunoberch an bruͦdern; Com̄dur Von hohenrain - 1282 September 29.(CAO, 1307-09-29) Gotfrid Von hunoberchHerr Gotfrid von Hunoberg beurkundet, daß mit seinem Willen und seiner Hand Peter der Spinler von Tutwil und sein Sohn Heinrich dem [Johanniter-] Komtur und den Brüdern von Hohenrain die Schupoße, genannt Spinlers Gut, zu Tutwil zu freiem Eigen für 17 Pfund Pfennige und 7 Schillinge mit allem Recht und aller Ehafti verkauft und die genannte Summe bereits erhalten haben, dass Peters Ehefrau Berhte in die Hand des Schaffners von Hohenrain, Bruder Niclas von Überlingen, eidlich Verzicht geleistet habe auf dieses Gut, das ihr Wittum war, und daß schließlich Peter der Spinler nebst seinen Kindern Heinrich, Berhte und Ite diesem Bruder Niclas als Bevollmächtigten von Hohenrain das Gut aufgegeben habe. --