Urkunden
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Urkunde Adelheit; Herman von Stauf an Gozwin dem Techent datz Eyſtet - 1297 März 13.(CAO, 1322-03-13) Herman von Stauf; Adelheit, von FreiburgHermann von Stauf und seine Ehefrau Adelheid beurkunden, daß sie ihr Gut Alfershausen, das der rᷝsegenſlaher bewirtschaftet, gemeinsam an Goswin, den Dechanten zu Eichstätt, für 23 Pfund Haller als freies Eigen mit allen ihren bisherigen Rechten verkauft haben. Er hat das Recht, [Bewirtschafter] ein- und abzusetzen und zu seinem Vorteil Veränderungen vorzunehmen rᷝ(verkeren). --Urkunde ſchephen von der ſtat ze Nuͤren- berch; Cvnrat der Eſeler an ag- neſ; aynwik; Burchart u.A. - 1297 März 14.(CAO, 1322-03-14) ſchephen von der ſtat ze Nuͤren- berch; Cvnrat der EſelerSchultheiß Konrad der Eseler und die Schöffen der Stadt Nürnberg beurkunden: Vor ihnen erschienen im Gericht die Kinder ihres Bürgers Burkard von Eggolsheim, Ainwik, Burkard, Heinrich, Elsbet, Frau Gutel und Frau Agnes, und erklärten, daß sie gemeinsam ihre 6 Anteile an dem Eigen, das an der Franziskanerkirche liegt, ein nachgelassenes Erbe ihrer Mutter, das nach dem Tode ihres Vaters ihnen zufallen sollte, an die Franziskaner mit allem Recht und mit ihrer Anwartschaft für 60 Pfund Haller verkauft haben und alle 6 dafür Bürge geworden sind. Sie werden den Mönchen ihre 6 Anteile gegen Ansprüche von 2 zur Zeit abwesenden Geschwistern und gegen alle Leute rᷝwœrn. Sie haben sich ferner verpflichtet, daß sie ihre Schwester Anna, die zu der Zeit in Regensburg lebte, dazu bewegen wollen, ihren 7. Anteil den Mönchen gegen Zahlung von 10 Pfund Hallern zu überlassen und in die Bürgschaft der anderen 6 Geschwister einzutreten. Wenn ihr Bruder Friedrich heimkehrt, werden sie gegen ihn rᷝwœ̂r sein, daß ihm nur sein Achtel an dem Eigen zusteht. Die Mönche sollen ihm, wenn er will, für seinen Anteil 10 Pfund Haller geben. Will er das Geld nicht, so sollen ihn die Mönche in seinem 8. Teil nicht anfechten, sondern ihn frei darüber verfügen lassen. Anschließend gingen die Mönche vor Gericht und übertrugen das Eigen in die Hand ihrer derzeitigen Pfleger, Herrn Wolfelins des Sachsen und Herrn Leupolts des Holtschuhers. Die beiden beriefen neben sich Heinrich den alten Rose und Friedrich von Rot als Treuhänder der Mönche für den Besitz unter den oben genannten Bedingungen. Aus dem Besitz sind alljährlich an das Schottenkloster St. Aegid 52 Pfennige als Seelgerät zu geben. -- A und B von gleicher Hand. --Urkunde ſchephen von der Stat ze Nuͤrenberch; Cvnrat der Eſeler an angneſ; aynwik; Burc- hart u.A. - 1297 März 14.(CAO, 1322-03-14) ſchephen von der Stat ze Nuͤrenberch; Cvnrat der EſelerSchultheiß Konrad der Eseler und die Schöffen der Stadt Nürnberg beurkunden: Vor ihnen erschienen im Gericht die Kinder ihres Bürgers Burkard von Eggolsheim, Ainwik, Burkard, Heinrich, Elsbet, Frau Gutel und Frau Agnes, und erklärten, daß sie gemeinsam ihre 6 Anteile an dem Eigen, das an der Franziskanerkirche liegt, ein nachgelassenes Erbe ihrer Mutter, das nach dem Tode ihres Vaters ihnen zufallen sollte, an die Franziskaner mit allem Recht und mit ihrer Anwartschaft für 60 Pfund Haller verkauft haben und alle 6 dafür Bürge geworden sind. Sie werden den Mönchen ihre 6 Anteile gegen Ansprüche von 2 zur Zeit abwesenden Geschwistern und gegen alle Leute rᷝwœrn. Sie haben sich ferner verpflichtet, daß sie ihre Schwester Anna, die zu der Zeit in Regensburg lebte, dazu bewegen wollen, ihren 7. Anteil den Mönchen gegen Zahlung von 10 Pfund Hallern zu überlassen und in die Bürgschaft der anderen 6 Geschwister einzutreten. Wenn ihr Bruder Friedrich heimkehrt, werden sie gegen ihn rᷝwœ̂r sein, daß ihm nur sein Achtel an dem Eigen zusteht. Die Mönche sollen ihm, wenn er will, für seinen Anteil 10 Pfund Haller geben. Will er das Geld nicht, so sollen ihn die Mönche in seinem 8. Teil nicht anfechten, sondern ihn frei darüber verfügen lassen. Anschließend gingen die Mönche vor Gericht und übertrugen das Eigen in die Hand ihrer derzeitigen Pfleger, Herrn Wolfelins des Sachsen und Herrn Leupolts des Holtschuhers. Die beiden beriefen neben sich Heinrich den alten Rose und Friedrich von Rot als Treuhänder der Mönche für den Besitz unter den oben genannten Bedingungen. Aus dem Besitz sind alljährlich an das Schottenkloster St. Aegid 52 Pfennige als Seelgerät zu geben. -- A und B von gleicher Hand. --Urkunde Ott; Stephan / herzogen ze Bairen / vnd pfallenzgrauen bi dem Rein an aptt von wimberg / vnd dem Gotſhaus da ſelben; vnſer dienſtman der Stainbergær - 1297 März 16.(CAO, 1322-03-16) Ott; Stephan / herzogen ze Bairen / vnd pfallenzgrauen bi dem ReinOtto [III.] und Stephan [I.], Herzöge zu Bayern und Pfalzgrafen bei Rhein, beurkunden, daß zwischen Abt und Kloster Windberg einerseits, und ihren Dienstmann[en, den] Steinberger[n] anderseits, ein Streit um eine Roßweide auf der Aue zwischen Windberg und Steinberg bestand, worauf die Steinberger Besitzrechte behaupteten. Die Herzöge veranlaßten, daß ihr Vitztum Albrecht von Straubing die rᷝchunſchaft anhören sollte und übertrugen ihm Vollmacht, die Streitsache zwischen dem Abt von Windberg und den Steinbergern gütlich oder rechtlich zu schlichten. Albrecht hat mit Zustimmung beider Parteien folgenden Schiedsspruch getan: Die Steinberger sind von ihren Ansprüchen und gerichtlich geltend gemachten Forderungen für sich und ihre Erben vollständig zurückgetreten. Der jeweilige Abt von Windberg soll den Mönchen rᷝ(ſinen herren) fürderhin am Tag nach Pauli Bekehrung [26. Januar] abends [Wein] schenken lassen und morgens Fisch und Wein geben, als Seelgerät für die Steinberger, deren Vorfahren und für alle die, die zu dieser Schlichtung beigetragen haben. --