Urkunden
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Urkunde grauo Albreht; grauo Ruͦdolf uon habſburc - Zwischen · 1238 Februar 17 und 1239 März 23.(CAO, 1263-02-17) grauo Albreht; grauo Ruͦdolf uon habſburcEs wird zu wissen getan, daß Graf Albrecht (II.) und Graf Rudolf (III.) von Habsburg vor Bischof Leutold von Basel, Graf Ludwig von Froburg und anderen rᷝedelen Leuten, rᷝrichen vnd armen schworen, den im Folgenden mitgeteilten Schiedsspruch zu halten, den ein aus sechs namentlich genannten Herren zusammengesetztes Schiedsgericht gefällt hatte. --Urkunde Um 1270.(CAO, 1270-01-01)Es wird kund getan, daß zwischen Bruder C., dem Pfleger des (Johanniter)hauses Thunstetten einerseits und Werner von Vilmeringen nebst dessen Vetter Cuno andrerseits ein Tausch zustande kam: Das Johanniterhaus erhält das Gut zu Thörigen gegen die Güter zu Staffelbach und Gondiswyl. --Urkunde Heinrich Von gottis gnaden Biſſcof Von Baſil an Von Gerolzegge - 1271 April 19.(CAO, 1296-04-19) Heinrich Von gottis gnaden Biſſcof Von BaſilBischof Heinrich (III.) von Basel befriedigt die Ansprüche, die sein Verwandter, Walther von Geroldseck, an seinen Vorgänger, Bischof Berchtold, hatte. Sie werden beglichen mit einer Zahlung von 600 Mark Silber, deren Zahlungsmodus näher bestimmt und durch Einlagerverpflichtung des Bischofs selbst gesichert wird. Walther von Geroldseck verzichtet seinerseits auf alle Ansprüche und Rechte für sich und seine Erben und auf die Abmachungen über Schloß Schwarzenberg und St. Gregoriental. Er erkennt ferner an, daß er von der Basler Kirche jetzt und früher rᷝgeerit worden sei und übergibt deshalb zwei ihm gehörige Höfe im Dorf Missenheim, die er von Albrecht von Tuttenstein für 350 Mark Silber erworben hatte, der Basler Kirche und erhält sie von dieser zu Lehen. Sein Sohn Heinrich und sein rᷝnepos Heinrich verpflichten sich, diese Abmachungen einzuhalten. -- A und BUrkunde Henricus dei gracia Baſilienſis Ep̄s an Waltherus dn̄s de Gerolzegge - 1271 April 19.(CAO, 1296-04-19) Henricus dei gracia Baſilienſis Ep̄sBischof Heinrich (III.) von Basel befriedigt die Ansprüche, die sein Verwandter, Walther von Geroldseck, an seinen Vorgänger, Bischof Berchtold, hatte. Sie werden beglichen mit einer Zahlung von 600 Mark Silber, deren Zahlungsmodus näher bestimmt und durch Einlagerverpflichtung des Bischofs selbst gesichert wird. Walther von Geroldseck verzichtet seinerseits auf alle Ansprüche und Rechte für sich und seine Erben und auf die Abmachungen über Schloß Schwarzenberg und St. Gregoriental. Er erkennt ferner an, daß er von der Basler Kirche jetzt und früher rᷝgeerit worden sei und übergibt deshalb zwei ihm gehörige Höfe im Dorf Missenheim, die er von Albrecht von Tuttenstein für 350 Mark Silber erworben hatte, der Basler Kirche und erhält sie von dieser zu Lehen. Sein Sohn Heinrich und sein rᷝnepos Heinrich verpflichten sich, diese Abmachungen einzuhalten. -- A und BUrkunde Rat / Vnd gimeinlich die Burger Von Nv̓wenburg; schultheiſe an Henrichen Von gottiſ gnaden Biſſcof ze Baſil - 1272 März 22.(CAO, 1297-03-22) Rat / Vnd gimeinlich die Burger Von Nv̓wenburg; schultheiſeSchultheiß, Rat und Bürger von Neuenburg am Rhein beurkunden, daß sie sich in Schirm und Schutz des Bischofs Heinrichs (III.) von Basel begeben haben, bis zur Wahl eines rechtmäßigen Königs, der dem Pabst überantwortet und von diesem geweiht und gekrönt wird. --Urkunde Heinrich von Signoͮwa an brvͦdern deſ ſelben huſes von dem orden deſ tvſchen huſeſ; Cvͦnrate von viſcherbach - 1274.(CAO, 1299-01-01) Heinrich von SignoͮwaHeinrich von Signau beurkundet, daß er dem Komtur des Deutschordenshauses zu Könitz, Bruder Konrad von Fischerbach, und den Deutschordensbrüdern ein Gut zu rᷝGevelle, das ihm von Heinrich von Bubenberg für 7 Pfund verpfändet war, gegeben hat, um es um 7 Pfund Pfennige einzulösen. Er quittiert den erhaltenen Betrag und verpflichtet sich, rᷝwer zu sein. --Urkunde Burkart / der liutpreſter Von Bremgarthon; kvmendur deſ huſeſ Von Buchſe - 1275 Juli 11.(CAO, 1300-07-11) Burkart / der liutpreſter Von Bremgarthon; kvmendur deſ huſeſ Von BuchſeEs wird kund getan, daß der Komtur des Johanniterhauses Buchsee und Burkart, der Leutpriester von Bremgarten, folgenden Tausch vollzogen haben: An Stelle des zur Kirche von Moos-Seedorf gehörenden Dorfzehnten von Zollikofen, der von den Johannitern an Burkart zu Handen der Kirche von Bremgarten übergeht, erhält das Johanniterhaus Buchsee das der Kirche von Bremgarten gehörende »Sankt Michelsgütli⟨ in Buchsee und die Zehnten von den Äckern »Dürni⟨ (vgl.Urkunde heinrich von ſigenowa an gemeinda von Berno - 1277 März 5.(CAO, 1302-03-05) heinrich von ſigenowaHeinrich von Signau beurkundet der Gemeinde Bern, daß er auf Ersatz für den Schaden, den Bern ihm und seinem Vater bis zum gegenwärtigen Tage zugefügt hatte, verzichtet hat, wie das Gleiche die Gemeinde Bern ihm und seinem Vater gegenüber tat, als sie Heinrich zum Bürger aufnahm. --Urkunde bruͦder goͤtfrid Von Stoͮphen - 1277 August 16.(CAO, 1302-08-16) bruͦder goͤtfrid Von StoͮphenBruder Gotfrid von Staufen, Stellvertreter Heinrichs von Boksbergs, Meister des Spitals zu Jerusalem und der Johanniterhäuser in deutschen Landen, verkündet, daß der Streit zwischen dem Freien Ortolf von Ützingen und den Johannitern von Thunstetten durch ein von beiden Parteien anerkanntes und in seiner Zusammensetzung namentlich benanntes Schiedsgericht geschlichtet ist, wie folgt: Ortolf von Ützingen tritt an die Johanniter von Thunstetten seine Rechte am Kirchensatz und an der Vogtei über die Güter der Kirche von Lotzwyl ab, gegen eine Schuposse zu Lotzwyl, die die Ehefrau Ortolfs, Elisabeth erhält. Ortolf soll auf den von den Johannitern eingetauschten Gütern keinen Twing und Bann mehr ausüben, aber die Ämter des Bannwarts und des Hirten unter Mitwirkung der Johanniter besetzen, und das was Bannwart oder Hirt giebt, einnehmen. Beide Teile sollen die eingetauschten Güter rᷝvrilich nutznießen und ebenso die rᷝrehtunge an Holz und Feld. Die Almende sollen beide Teile gemeinsam benutzen, soweit sie rᷝwunne und weide genannt ist. Herr Ortolf soll da (? im Gebiet der Almende?) Zwing und Bann haben, die da gelegen sind, mit Ausnahme über die Güter der Herren von Thunstetten, weil Ortolf darüber keine Gewalt hat. Ortolf beurkundet durch Siegelanhängung zugleich, daß diese rᷝvfgebunge mit Einwilligung seiner Kinder, Ortolf (I.), Ortolf (II.) und Ruͦf geschehen sei. --Urkunde vͦlr · der Jvngherre von Endliſperc - Zwischen 1281 März 25 und 1282 März 24.(CAO, 1306-03-25) vͦlr · der Jvngherre von EndliſpercUlrich Junker von Endlisberg beurkundet, daß er nach manchen Differenzen mit dem Komtur und den Brüdern des Deutschordenshauses zu Köniz erfahren hat und ihm rᷝmit offenr anleite bewiesen wurde, daß das Gut im Mettental 'Von der schwarzen Fluh' genannt und im Folgenden in seinen Grenzen beschrieben, Eigen des Deutschordenshauses und ihm auf Lebenszeit zu Lehen gegeben ist gegen einen am 30. XI. jährlich zu entrichtenden Zins von 10 Schillingen. Dazu gehört ferner der Heuzehnte von der Matte vorn im Mettental, die Ulrich vom Deutschordenshaus hat, und was sonst da ist, ohne das Gut, rᷝdaz si kouften von dem von Mvntenache vn̄ von dem von Lindenache und ohne den gemeinen Zehnten im Tal. Der Beurkunder erklärt, daß nach seinem Tode das Gut im Mettental dem [Deutschordens-] Gotteshaus Köniz ledig ist und keiner seiner Erben ein Recht daran hat. --Urkunde Burchart von Scherzelingen an Propſt vn̄ dem Capitel dez Gotſhvz von Jnderlappen - 1281 Mai 4.(CAO, 1306-05-04) Burchart von ScherzelingenBurchart von Scherzligen, des verstorbenen Rudolf von Rachart Sohn, beurkundet, daß er dem Probst und dem Kapitel der Kirche von Interlaken mit Willen seiner Ehefrau Gisla sein freies Eigen, zwei näher bezeichnete Lehen ob den Flühen, und seinen Anteil an der Seefeldalpe und der Gemmenalpe, ferner all sein Gut, das er zu Unterseeen zwischen Interlaken und Blatten [Platte oder Schwarzes Brett] hat, mit Ausnahme seines Gutes in der Stadt Interlaken selbst, und schließlich alles Recht, das er an der Falkenzucht zu Spirenwald hatte, rᷝze frigem vn̄ zegewertem eigen gegeben und auf die Eigenschaft an dem gesamten Gut Verzicht geleistet habe, daß er indessen vom Probst und Kapitel von Interlaken für sich, seine Ehefrau Gisla, seine [aber noch nicht vorhandenen] Kinder und deren Leibeserben gemeinsam das vorgenannte Gut gegen einen jährlich am 30. XI. zu entrichtenden Zins von 2 Schillingen zurückempfangen habe, mit Ausnahme der Falkenzucht zu Spirenwald, die ihm nur für seine Person auf Lebenszeit zurückgeliehen ist. Gewinnt Burchart Leibeserben, so sollen diese dem Probst und dem Kapitel von Interlaken jährlich am 30. XI. ein Pfund Zins zahlen oder sollen dieses jährlich zu zahlende Pfund ein Jahr nach seinem Tode durch eine einmalige Zahlung von 20 Pfund ablösen, aber auch nach dieser Ablösung jährlich am 30. XI. einen Recognitionszins von 2 Schillingen zahlen. Überlebt Gisla ihren Gatten, so soll sie das zurückgeliehene Gut, mit Ausnahme der Falkenzucht, die gleich nach Burcharts Tod an die Probstei zurückfällt, in Ruhe haben und besitzen. Die Kirche von Interlaken ist verpflichtet, sie vor Unrecht zu schützen. Stirbt Burchart ohne Leibeserben, so wird das ganze zurückverliehene Gut der Kirche von Interlaken nach Gislas Tod ledig. Das Gleiche tritt ein, wenn Burcharts Kinder ohne Leibeserben sterben. Schließlich leistet Gisla Verzicht auf alle ihre Rechte an dem Gut und beurkundet, zu den Heiligen geschworen zu haben, daß sie mit Rechten, die sie an dem vorgenannten Gute hatte, die Kirche von Interlaken durch Ansprüche weder belästigen will noch darf. --Urkunde Philip der vogt von Briens an Gotzhv̓s von Jnderlappen - 1282 Dezember 6.(CAO, 1307-12-06) Philip der vogt von BriensPhilipp, der Vogt von Briens, beurkundet, daß er der Kirche von Interlaken auf ewig für 25 Pfund zu freiem Eigen seine eigenen Äcker verkauft habe, nämlich 1) Den nächsten [Acker] am Dorf [Ringgenwyl?], der rᷝRegenbogen lens war, und 1½ Juchart umfaßt. 2) Den Acker zu rᷝHagne 3 Körst [vgl. Schweizer Idiotikon 3, 485 und 487] groß. 3) Zu rᷝMvren 1½ Juchart, die von der Herrschaft Eschenbach herrühren. 4) Ein halbes Juchart rᷝob Balme und 5) Ein Juchart rᷝan breiten achre, die [wie 4) und 5)] früher auch dem Kloster [Interlaken] gehört haben, bei Ringgenwyl gelegen und an den Vogt von der Herrschaft Eschenbach und der Kirche Interlaken gekommen sind. Der Vogt verspricht, diese Äcker mit allem Recht und aller Freiheit der Kirche Interlaken auszufertigen und verspricht, für sich und seine Erben rᷝwer zu sein. --Urkunde Rodolf von Lvternowe an gvͦten ſant Johanſe ze Tunchſteten - 1285 Oktober 21.(CAO, 1310-10-21) Rodolf von LvternoweRudolf von Luternau beurkundet, daß er und seine Erben dem Johanniterhaus zu Thunstetten die Ehefrau Konrads von Attelwil und ihre Kinder gegeben haben, so daß er noch seine Erben keinen Anspruch noch Forderung an sie gewinnen können. --Urkunde Cuͦnrat vnd Gerung oͮch gebruͦdere von berne; dietterich ain Rittere; Lvdewig gebruͦdere von berne - 1289 Juni 15.(CAO, 1314-06-15) Cuͦnrat vnd Gerung oͮch gebruͦdere von berne; dietterich ain Rittere; Lvdewig gebruͦdere von berneDer Ritter Dietrich von Bern und sein Bruder Ludwig einerseits und deren rᷝvetteren, die Brüder Konrad und Gerung von Bern, andererseits beurkunden, daß sie den Streit wegen ihrer um ihre Burg Bern [bei Rottweil] gelegenen Güter mit dem Rat ihrer beiderseitigen rᷝfrunde gütlich beigelegt haben wie folgt: 1. Konrad und Gerung sollen das »Berner Feld⟨, oberhalb Burg Bern gelegen, haben und nießen mit allem Nutzen und aller Ehafte doch so, daß ihre rᷝvetteren Dietrich und Ludwig zwei durch dieses Feld gehende Wege haben sollen, von denen jeder 14 Schuhe breit ist, der eine Weg geht gegen Bruͦl, der andere gegen die Angstdorfer Staige. Es folgt eine genaue Grenzbeschreibung des »Berner Feldes⟨. 2. An dem andern Gut, das zu Bern gehört und Konrad und Gerung gehört, sollen Dietrich und Ludwig teilhaben und gemeinsames Recht an Holz und Weiden haben, solange es unbebaut ist. Wird das Gut aber bebaut, so sollen Dietrich und Ludwig ihren rᷝvetteren keinen Schaden zufügen. Konrad und Gerung sollen das Gut dann da, wo es bebaut ist, allein nießen mit Ausnahme der hinteren Halde, wo jede Partei ihren Anteil an Nutzen und Ehafte nießen soll. Die Eggehalde soll unter gleichem Recht stehen. Wenn jemand in diesem rᷝBivang beider Parteien einen Acker oder ein Gut liegen hat, so sollen beide Parteien gleiches Recht daran haben. Der Schultheiß Heinrich von Wehingen, der Bürgermeister und der Rat von Rottweil, Hug von Schilteck und Reinher von Ruti beurkunden, daß diese rᷝſcidunge vor ihnen geschehen ist. --Urkunde 1291 März 7(CAO, 1316-03-07)Herr Leutold und Herr Konrad, die Brüder von Landeck, bekunden, daß das gesamte Gut in Schlattingen, das sie dem verstorbenen Wilhaln zur Linden von Schaffhausen überlassen hatten, ihr rechtmäßiges Lehen von Kiburg war, und daß sie dieses Lehen unter Verzicht auf alle Rechte der Herrschaft von Kiburg wieder aufgegeben haben. Um der Liebe und Freundschaft willen, die die Kinder des verstorbenen Wilhaln zur Linden den Ausstellern erwiesen haben, bitten sie die Herrschaft von Kiburg, dieses Gut in Schlattingen nunmehr den Kindern des Wilhaln zur Linden zu Lehen zu geben. --Urkunde vͦlrich von Mutzewilr - 1291 September 6.(CAO, 1316-09-06) vͦlrich von MutzewilrUlrich von Mutzwiler [= Montsevelier] bekundet, daß er sich mit Heinrich von Tasuen [= Tavannes] nach Streitigkeiten über den Zoll von Delsberg dahin geeinigt hat, daß der Zoll ihr gemeinsamer Besitz sein und Heinrich von den jährlichen Zolleinkünften aller Art für sich und seinen Bruder ein Viertel erhalten soll. Wollen Ulrich oder Heinrich den Zoll weiter verlehnen, so steht ihnen dies nur für die ihnen zukommenden Teile frei. Diese Abmachungen sind mit dem Einverständnis des Lehensherrn über diesen Zoll, Wilhelms von Gliers [= Glères], des Herrn von Froberg [= Montjoie], zustande gekommen. --Urkunde Johans Von Anſolthingen - 1292 Februar 6.(CAO, 1317-02-06) Johans Von AnſolthingenJohann von Amsoldingen beurkundet, daß weder er noch seine Eltern das Gut, das er von Heinrich von Stretlingen, dem Herrn von Spiez, empfangen hat, verkaufen, versetzen oder sonstiges damit vornehmen werden, das seine Herrschaft beeinträchtigen könnte. Sie dürfen es nur ihm, seinen Erben oder Leuten in seiner Herrschaft gegenüber. --Urkunde Berhtolt; Ludewig; Otto an heinriche von Strazperch - 1292 September 1.(CAO, 1317-09-01) Berhtolt; Ludewig; OttoDie Brüder Ludwig, Otto und Berchtold, die Söhne des verstorbenen Berchtold von Straßberg, anerkennen alles, was ihr Vetter [Onkel?] Graf Rudolf von Neuenburg-Nidau und der Ritter Kuno der Junge von Bergheim in ihrem Namen und an ihrer Statt über die Verpfändung der Stadt Büren, den Hof in Diesbach und was dazugehört an ihren Vetter Heinrich von Straßberg, Domherrn von Solothurn, ausgemacht und urkundlich niedergelegt haben. Sie verpflichten sich, ihren Vetter, den Grafen Rudolf, dessen Erben und Bürgen, sowie deren Erben für die Summe von 600 Pfund Pfennigen Burgunder Münze schadlos zu halten, für die er sich bei dieser Pfandsetzung verpflichtet hatte, und stellen dafür als Deckung ihren gesamten Besitz zur Verfügung. Otto von Ochsenstein, Landvogt im Elsaß, bezeugt, daß diese Pfandsetzung mit seiner Einwilligung geschah, Kuno der Junge, daß er daran mitgewirkt hat. --Urkunde vͦlrich von Giſenſtein; Chvͦn der mvnzer; Chvͦnrat vîſchere u.A. an brvͦdere deſ gotſhvſeſ von khvnitz deſ ordenſ von dem Thv̓ſchem hv̂s an ir vn̄ an ir hvſes ſtette von khvnitz - 1293 Juli 21.(CAO, 1318-07-21) vͦlrich von Giſenſtein; Chvͦn der mvnzer; Chvͦnrat vîſchere; Gerart von graſburch; Gerart von kroͮchtal; Jacob von Khienberg ein Ritter ſchvltheizze ze Berne; Johanſ von Bvͦbenberg; Niclaus vrieſe; Rvͦf von bollingenRitter Jacob von Kienberg, Schultheiß von Bern, und 8 [Bd. 3 S. 81 Z. 39-41] namentlich genannte Berner Ratsherren beurkunden, daß ein Streit bestand zwischen dem Komtur Bruder Konrad von Vischernbach und den Brüdern des Ordens vom Deutschen Haus in Köniz einerseits und dem Ritter Kuno von Rümlingen als Vormund der Kinder Rudolf, Hermann und Peter des verstorbenen Ulrich von Endlisberg anderseits um das seiner Lage nach [Bd. 3 S. 82 Z. 2-6] genau beschriebene Gut rᷝvon dem mettental mit Wald, Matten, Acker und Wiese. Mit Zustimmung beider Parteien wurde der Streit dem Rat von Bern übertragen. Der Komtur und die Brüder von Köniz erklärten, daß der Besitz in Mettental mit allem Zubehör und allem Recht ihnen und dem Gotteshaus nach dem Tode Ulrichs von Endlisberg wieder zufallen sollte, da Ulrich ihn von dem Gotteshaus zu seinen Lebzeiten für einen Zins [als Lehen] hatte. Die Erben Ulrichs aber besäßen an dem Gut kein Recht. Die Aussteller fällten auf ihren Eid in voll besetztem Gericht zu Bern nach dem Landesrecht [folgenden] Spruch. Der Komtur und die Brüder haben mit 7 ehrbaren Männern die Wahrheit ihrer Aussage erhärtet. Die 7 [Bd. 3 S. 82 Z. 18-20] namentlich genannten Zeugen leisteten vor dem Gericht als rechte und unbescholtene Zeugen den ihnen von Niclaus Vriese [einem Ratsherren] vorgesprochenen Eid und sagten gegen Ulrichs Kinder und ihren Vormund aus, daß sie [die 7 Zeugen] zugegen waren, als Ulrich von Endlisberg das Gut Mettental in seiner oben beschriebenen Ausdehnung vom Komtur und den Brüdern von Köniz für einen jährlich am 30. November dem Gotteshaus zu entrichtenden Zins von 10 Schillingen für seine Lebenszeit erhielt. Mit Ulrichs Tod sollte das Gut mit allem Zubehör unverzüglich an das Gotteshaus von Köniz zurückfallen, und keiner von seinen [Ulrichs] Erben sollte auf das Gut Mettental Ansprüche haben. -- Vgl. Corpus Nr. 460. --Urkunde 1293 November 29(CAO, 1318-11-29)Ritter Jacob von Kienberg, Schultheiß zu Bern, und Herr Konrad Vischer, Bürger von Bern, bekunden, daß sie den Zwist zwischen den Dominikanern und Franziskanern zu Bern einerseits und den Deutschordensbrüdern, Leutpriestern zu Bern, andererseits mit beider Parteien Billigung dahingehend geschlichtet haben, daß die Dominikaner und Franziskaner in dem Recht, der Freiheit und Gewohnheit verbleiben sollen wie vor dreißig, zwanzig, fünfzehn oder zehn Jahren, als sie friedlich neben den Deutschordensherren lebten, die auch damals zu Bern Leutpriester waren. Wegen der verschiedenen Bannungen, die in Bern verkündet worden sind, sollen beide Parteien für die davon betroffenen Leute mündlich und schriftlich bemüht sein, den Bann aufheben zu lassen. Das haben beide Parteien Jacob von Kienberg in die Hand versprochen. -- Bern SA. (Fach Bern-Mushafen). -- Druck: Zeerleder 2 S. 401 Nr. 858.