Geographischer Ort
Benfeld

Lade...
Bild des Ortes
GND-ID

Lokale Archive:

An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

Gerade angezeigt 1 - 10 von 10
  • Urkunde
    1296 April 22
    (CAO, 1321-04-22)
    Rudolf von Hundersingen [b. Münsingen, Württ.] und seine Söhne Sibôt, Ulrich und Rudolf beur\kunden, daß sie in dem Streit, den sie mit dem Abt und dem Konvent des Klosters Salmansweiler [Kloster Salem, Baden] wegen Herrmann, Sohn des Sældun von Frankenhofen [nw. Ehingen, Württ.], dessen Schwester Adelheid und ihrer Kinder sowie wegen der in Ehingen [sw. Ulm, BW] ansässigen Juden hatten, zu einer gütlichen Übereinkunft gekommen sind. Rudolf und seine Söhne verzichten auf alle weltlichen und geistlichen Rechtsansprüche, die sie bezüglich der oben genannten Per\sonen verfolgten und erhalten im Gegenzug dreißig Schillinge Heller vom Kloster Salmansweiler. -- Die Bezeichnung der Münzeinheit rᷝschillinge haller, Bd. V, S. 555 Z. 4, ist nicht eindeutig. Vgl.: WMU, Bd. I, S. 787: »haller *[2026] meist in Verb. mit einer Rechnungseinheit⟨). --
  • Vorschaubild
    Urkunde
    1296 Juni 10
    (CAO, 1321-06-10)
    Friedrich von Königsberg [ehem. Südsteiermark] beurkundet, daß er gemäß der Bitte seines treuen Dieners Albrechts des Schvͦdniks seinem Herrn Wulfing, dem Abt des Benediktinerklosters Oberburg [Kloster Gornij Grad, Slowenien], die Verfügungsrechte über Abgaben im Wert von anderthalb Mark im Dorf Mirinlok [wohl ehem. Südsteiermark] überantwortet hat, so wie es der Schvͦdnik und dessen Bruder, Hermann der Schvͦler, vereinbart haben. -- Graz Steiermärk. LA. (AUR 1507). -- Lt. Mitt. des Archivs vom November 2002 wurde die Originalurkunde inzwischen an Jugoslawien übergeben. Im Archiv verblieben unter der angegebenen Signatur eine Abschrift und eine Xerokopie.
  • Vorschaubild
    Urkunde
    1296 April 28
    (CAO, 1321-04-28)
    Reimund, der Schultheiß von Breisach [Baden], und die im folgenden namentlich aufgeführten zwölf weiteren Ratsmitglieder der Stadt beurkunden, daß die Breisacher Bürgerin Katharina von Munzenheim [Els.] dem Abt und dem Konvent des Klosters Pairis [b. Kaysersberg, Els.] Gülten von 65 Vierteln Getreide, halb Roggen und halb Gerste, übergeben hat. Diese Abgaben werden jährlich von mehreren Gütern in verschiedenen elsässischen Gemeinden entrichtet, die im folgenden mit ihrem jeweiligen Bewirtschafter genau bezeichnet sind [Bd. V, S. 556 Z. 16 -- 20]. Darüber hinaus übergibt Katharina den Klosterbrüdern von Pairis zwei Joch Reben im Bezirk von Morschweiler [Els.], deren Lage und Bewirtschaf\ter wiederum im einzelnen genannt werden [S. 556 Z. 21 ff.]. Letztlich bekundet Katharina ihren Verzicht auf alle Rechte, die sie oder ihre Erben an den genannten Gütern haben oder in Zukunft haben könnten. --
  • Vorschaubild
    Urkunde
    1296 März 31
    (CAO, 1321-03-31)
    Bei dieser Urkunde handelt es sich um die zweite Ausfertigung der Bestätigung der Stadtrechte von Nabburg [Oberpfalz] durch Rudolf [I.], Pfalzgraf bei Rhein, Herzog von Bayern. Die bis auf die Schreibung textidentische Parallelurkunde vom gleichen Ausstellungsort und -datum liegt ediert als Corpus-Nr. 2383 (Bd. III, S. 477 f. ) vor. Zum Inhalt der Urkunde vgl. das Regest zu Nr. 2383 (Reg., S. 498). --
  • Vorschaubild
    Urkunde
    1296 April 24
    (CAO, 1321-04-24)
    Philipp, Heinrich und Ulrich, die drei Brüder von Enzersdorf [bei Mailberg, NÖ], beurkunden für die Johanniterkommende zu Mailberg [NÖ] und die dort ansässigen Brüder, daß die strittigen Rechtsansprüche an einem Eigen bei Harras [bei Mailberg, NÖ], das vier Pfund Gülten abwirft, geklärt sind. Die Enzersdorfer Brüder verkaufen das Eigen bei Harras an das genannte Ordenshaus von Mailberg für 52 Pfund Pfennig Wiener Münze, so daß die Johanniter künftig die rechtmäßigen Eigentümer dieses Gutes sind und damit ohne Einschränkungen nach ihrem Gutdünken verfahren können. Um ihnen dabei eine größere Rechtssicherheit zu gewährleisten, stellen sich die Enzersdorfer den Ordensbrüdern gemäß dem Österreichischen Landes- und Eigentumsrechts als Schutzherren und Gewährsleute im Falle von diesbezüglichen Rechtsstreitigkeiten zur Verfügung. --
  • Urkunde
    1296 April 23
    (CAO, 1321-04-23)
    Ulrich von Velturns [b. Klausen a. Eisack, Südtirol] beurkundet, daß er auf alle Rechte und Rechtsansprüche, die er auf einen Acker und einen Hof bei Wegeshaide [wohl Wegscheid bei Rietz, Tirol] hatte, zugun\sten der Augustinerchorherren von Neustift [bei Brixen, Südtirol] verzichtet. Die Besieglung dieser Urkunde geschah vor dem rᷝWideme (wohl vor dem Pfarrhof) zu Velturns vor einer Reihe von Zeugen. --
  • Vorschaubild
    Urkunde
    1296 März 20
    (CAO, 1321-03-20)
    Die Brüder Kuno, Johannes, Heinrich und Burkhard von Benfeld [Els.] beurkunden, daß sie dem Schlettstadter Bürger Johannes, dem Schultheißen von Orschweiler [Els.], Gülten im Wert von zwei Pfund Pfennig für zehn Mark Silber verkauft haben. Diese jährlichen Abgaben stammen von dreien ihrer Güter, deren Lage im folgenden genau beschrieben wird. Desweiteren beeiden die Brüder von Benfeld, daß sie in zwei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils am St. Martinstag [11. November] oder bis zu 14 Tagen danach einen Zins von zwei Pfund Straßburger Pfennigen an Johannes abzuführen haben. Sollten sie diesen Zins nicht fristgerecht entrichten, so fallen die Güter vollständig und auflagenfrei in den Besitz von Johannes und seinen Erben, ohne daß weltliche oder geistliche Gerichte dagegen einen Widerspruch zugunsten der Brüder einbringen könnten. --
  • Urkunde
    1296 April 14
    (CAO, 1321-04-14)
    Heinrich von Zässingen [Els.] beurkundet, daß folgende Vereinbarungen vor dem Gericht in Altkirch [Els.] getroffen wurden: Heinrich hat an Margarete, Witwe seines Oheims Heinrich von Zässingen, die sich unter dem Rechtsbeistand des Ritters Heinrich von Tann nach Altkirch begeben hatte, und ihre Erben für zwölf Mark Silber ein Fuder Weingülte Weißwein verkauft und den genannten Betrag bereits erhalten. Die Weingülte soll von Heinrich und seinen Erben jährlich aus sechs Schatz Reben, die er in dem Bann von Steinbach bei Birlingen [Els.] neben denen des Jakob von Wangen stehen hat, sowie aus den Reben, die er in Rotgassen neben denen des Heinrich von Wehelin besitzt, entrichtet werden. Eine Rückkaufklausel räumt Heinrich und seinen Erben das Recht ein, vom 24. Juni (rᷝſvͮnieht) an innerhalb von sechs Jahren die Weingülte zum gleichen Preis, den er ursprünglich von Margarete erhalten hatte, zurückzuerwerben. --
  • Urkunde
    1296 April 1
    (CAO, 1321-04-01)
    Rudolf von Alharting beurkundet, daß er, seine Ehefrau Elisabeth und seine Kinder Dietrich, Rudolf, Heinrich, Kunigunde, Elisabeth und Margarete [evtl. am Anfang und am Ende der Aufzählung je ein weiterer Name] den ihm als freies Eigen gehörenden Hof zu Inn [bei Eferding, OÖ] an Konrad, den Abt des Klosters Wilhering [Zisterzienserkloster bei Linz, OÖ], und seinen Konvent verkauft haben. Die Urkunde weist große Lücken auf und ist somit größtenteils unleserlich; es wird jedoch an späterer Stelle [Bd. V, S. 553 Z. 39] eine offenbar zwischen den Vertragspartnern ausgehandelte Summe von 100 Pfennigen erwähnt. --
  • Urkunde
    1296 Mai 2
    (CAO, 1321-05-02)
    In dieser Urkunde bestätigt Ulrich von Pinkhofen [b. Mallersdorf, NB] das Gelöbnis, mit dem er sich dem Bischof Heinrich von Regensburg verpflichtet hat. Der Bischof überträgt Ulrich seine Gerichtsbarkeit in Eberspaint [b. Vilsbiburg, NB] und Velden [b. Vilsbiburg, NB]. Dafür gelobt Ulrich, folgende Vereinbarungen genau einzuhalten und diese in keiner Weise zu übertreten: Zunächst wird festgehalten, daß der Bischof keine Entschädigung für die Gefangenschaft von Ulrichs Oheim, Ekprecht den Drauchpechen, zahlen muß. Die dann folgenden Bestimmungen betreffen direkt die Modalitäten der auf Ulrich übertragenen Gerichtsbarkeit in den beiden niederbayrischen Orten: Ulrich darf die Gerichtsbarkeit weder jetzt noch künftig ohne Zustimmung des Bischofs ausüben. Sollte ihm der Bischof die Genehmigung zur Ausübung des Gerichts verweigern, hat sich Ulrich ohne Widerrede davon zurückzuziehen; er darf auch keine Richter ohne den Rat seines Herrn einsetzen. Fälle von Totschlag sollen auch weiterhin der direkten Entscheidungsgewalt des Bischofs obliegen; darüber hinaus behält sich der geistliche Herr das Recht vor, auch in anderen Strafsachen selbst zu entscheiden. Der Bischof ist während der Zeit, in der Ulrich die Gerichtsgewalt innehat, nicht dazu verpflichtet, diesem Burghut [mit der Wache zur Verteidigung einer Burg verbundene Einkünfte] zu zahlen. Ulrich verspricht weiterhin, die Dienstleute seines Herrn weder in der Erntezeit, noch in einer anderen Zeit des Jahres mit Futterforderungen zu belasten. Er darf auch keine Streitigkeiten beginnen, die dem Bischof oder dessen Gotteshaus schädlich sein könnten. Sollte Ulrich jedoch von Seiten seines Herrn irgendein Schaden entstehen, soll er diesen in Absprache mit dem Bischof und nach Beratung mit Ulrichs Freunden und Verwandten ahnden. Es wird noch einmal betont, daß Ulrich allein die Gerichtsbarkeit im weltlichen Bereich übertragen wurde; deshalb soll er über kurz oder lang nichts mit dem Stift, den Geistlichen, den Amtleuten, dem Kastner, dem Kellermeister und den Turmwächtern des Bischofs zu schaffen haben und sich nicht in ihre Angelegenheiten einmischen. Da auch die Probstei des Bischofs einer gesonderten Gerichtsbarkeit unterliegt, wird festgelegt, daß der Bischof die Gerichtshoheit darüber behält und diese Sonder\gerichtsbarkeit demjenigen überträgt, der ihm dafür passend erscheint. Die Dienstleute des Bischofs sind künftig in Angele\genheiten, die deren Ausrüstung, ihr Recht zum Weiden bei Nacht, ihr Herbergsrecht und ihr Überfahrtsrecht betreffen, von Ulrich unbeeinträchtigt zu lassen. Entsprechend hat er auch seine Knechte anzuweisen. Ulrich darf ohne das Wissen und die Zustimmung des Bischofs keinen Gerichtsbeauftragten (rᷝſcherigen) einsetzen oder entlassen; gleiches gilt für Eheschließungen zwischen abhängigen Leuten des Bischofs: Auch diese darf Ulrich kraft seiner Gewalt nur nach Zustimmung des Bischofs vollziehen. Sollte es wegen der Gerichtshoheit oder irgendeiner anderen Angelegenheit zum Streit zwischen Ulrich und der Probstei kommen, so darf Ulrich in dieser Angelegenheit nicht selbständig richten, sondern muß diesen Streitfall in die Entscheidungsgewalt des Bischofs von Regensburg übergeben. --