Ausstellungsdatum
1296 Mai 2
Ausstellungsort
Bemerkungen:
In dieser Urkunde bestätigt Ulrich von Pinkhofen [b. Mallersdorf, NB] das Gelöbnis, mit dem er sich dem Bischof Heinrich von Regensburg verpflichtet hat. Der Bischof überträgt Ulrich seine Gerichtsbarkeit in Eberspaint [b. Vilsbiburg, NB] und Velden [b. Vilsbiburg, NB]. Dafür gelobt Ulrich, folgende Vereinbarungen genau einzuhalten und diese in keiner Weise zu übertreten: Zunächst wird festgehalten, daß der Bischof keine Entschädigung für die Gefangenschaft von Ulrichs Oheim, Ekprecht den Drauchpechen, zahlen muß. Die dann folgenden Bestimmungen betreffen direkt die Modalitäten der auf Ulrich übertragenen Gerichtsbarkeit in den beiden niederbayrischen Orten: Ulrich darf die Gerichtsbarkeit weder jetzt noch künftig ohne Zustimmung des Bischofs ausüben. Sollte ihm der Bischof die Genehmigung zur Ausübung des Gerichts verweigern, hat sich Ulrich ohne Widerrede davon zurückzuziehen; er darf auch keine Richter ohne den Rat seines Herrn einsetzen. Fälle von Totschlag sollen auch weiterhin der direkten Entscheidungsgewalt des Bischofs obliegen; darüber hinaus behält sich der geistliche Herr das Recht vor, auch in anderen Strafsachen selbst zu entscheiden. Der Bischof ist während der Zeit, in der Ulrich die Gerichtsgewalt innehat, nicht dazu verpflichtet, diesem Burghut [mit der Wache zur Verteidigung einer Burg verbundene Einkünfte] zu zahlen. Ulrich verspricht weiterhin, die Dienstleute seines Herrn weder in der Erntezeit, noch in einer anderen Zeit des Jahres mit Futterforderungen zu belasten. Er darf auch keine Streitigkeiten beginnen, die dem Bischof oder dessen Gotteshaus schädlich sein könnten. Sollte Ulrich jedoch von Seiten seines Herrn irgendein Schaden entstehen, soll er diesen in Absprache mit dem Bischof und nach Beratung mit Ulrichs Freunden und Verwandten ahnden. Es wird noch einmal betont, daß Ulrich allein die Gerichtsbarkeit im weltlichen Bereich übertragen wurde; deshalb soll er über kurz oder lang nichts mit dem Stift, den Geistlichen, den Amtleuten, dem Kastner, dem Kellermeister und den Turmwächtern des Bischofs zu schaffen haben und sich nicht in ihre Angelegenheiten einmischen. Da auch die Probstei des Bischofs einer gesonderten Gerichtsbarkeit unterliegt, wird festgelegt, daß der Bischof die Gerichtshoheit darüber behält und diese Sonder\gerichtsbarkeit demjenigen überträgt, der ihm dafür passend erscheint. Die Dienstleute des Bischofs sind künftig in Angele\genheiten, die deren Ausrüstung, ihr Recht zum Weiden bei Nacht, ihr Herbergsrecht und ihr Überfahrtsrecht betreffen, von Ulrich unbeeinträchtigt zu lassen. Entsprechend hat er auch seine Knechte anzuweisen. Ulrich darf ohne das Wissen und die Zustimmung des Bischofs keinen Gerichtsbeauftragten (rᷝſcherigen</i>) einsetzen oder entlassen; gleiches gilt für Eheschließungen zwischen abhängigen Leuten des Bischofs: Auch diese darf Ulrich kraft seiner Gewalt nur nach Zustimmung des Bischofs vollziehen. Sollte es wegen der Gerichtshoheit oder irgendeiner anderen Angelegenheit zum Streit zwischen Ulrich und der Probstei kommen, so darf Ulrich in dieser Angelegenheit nicht selbständig richten, sondern muß diesen Streitfall in die Entscheidungsgewalt des Bischofs von Regensburg übergeben. --
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW50792