1299 März 25.

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3282

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Ausstellungsdatum
1299 März 25.
Ausstellungsort
Bemerkungen:
Ellenburg, Witwe Hermanns des Hauptlachner, und ihr Sohn Stephan beurkunden, daß sie freiwillig und auf den Rat ihrer Verwandten auf ihr Haus in der Wiltwerker Straße verzichtet und es mit der Hand ihres Grundherren rᷝ(pvrchherren)</i> an Ellenburgs Schwiegersohn Walkun, an ihre Tochter Kunigunde und an deren Erben aufgegeben haben. Diese dürfen mit dem Haus ungestört verfahren, es verkaufen, versetzen oder vergaben. Dafür haben Walkun, Kunigunde und deren Erben auf alles Recht und auf alle Ansprache verzichtet, die sie an dem 1 Joch großen Weingarten Ellenburgs zu Sievering besessen haben oder noch erwerben könnten; diesen Weingarten hätten sie nach der Mutter Tod rechtmäßig erben sollen. Ellenburg hat den Weingarten [daraufhin] mit der Hand ihrer Bergmeister Heinrich des Langen und Örtlin um Gottes willen und für ihrer Vorfahren und ihr eigenes Seelenheil dem Kloster Fürstenzell zur Aufbesserung der Pfründe des Konventes gestiftet, zugleich auch auf Wunsch ihres Sohnes Stephan, der in das Kloster eingetreten ist und dem der Weingarten mit ihr gemeinsam gehörte. Der jeweilige Siechenmeister des Klosters soll den Weingarten innehaben und bewirtschaften. Den Ertrag des Weingartens nach Abzug der Bewirtschaftungsunkosten soll der Siechenmeister zur Hälfte dem Konvent zur Aufbesserung der Mahlzeit geben, den anderen Teil für die Siechen im Siechenhaus zurückbehalten. Wird der Weingarten wegen einer Notlage des Klosters verkauft, so soll der Erlös für die genannten Bestimmungen angelegt werden, damit diese nicht verändert werden. Da aber im Laufe der Zeit Anordnungen häufig nicht befolgt werden -- denn was früher geschehen ist, muß man auch für die Zukunft fürchten --, so soll der Weingarten, wenn Abt und Konvent sich nicht an Ellenburgs Verfügung halten, an sie und ihre Erben zurückfallen, und die Stiftung erloschen sein. Der Konvent hat ihr rᷝan</i> [als Anteil? als Dank?] dem Weingarten 30 Pfund Wiener Pfennige gegeben, weshalb sie es gern sieht, daß dem Konvent daraus Gutes erwächst. Zu größerer Sicherheit setzen sich Ellenburg, Walkun und Kunigunde gegenüber Kloster und Konvent dem Landesrecht entsprechend rᷝze rechtem ſcherme</i> für alle Ansprache. --
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW40746