1299 März 23.

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3276

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Ausstellungsdatum
1299 März 23.
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Bemerkungen:
König Albrecht [I.] beurkundet, daß er bei den Ältesten und Weisesten die Rechte seines Gerichtes ob der Enns erkundet hat. Diese sagten, daß ein Untergericht keine höhere Strafe als 6 Schillinge verhängen darf. Klöster und Dienstmannen dürfen wegen althergebrachten Eigenbesitzes nur vor dem Landesherren oder dessen Richter vor Gericht stehen, ausgenommen, ein Kloster kauft in dem Lande ein Gut, das vorher dem Untergericht rechtmäßig unterstanden hat. Für diesen Besitz soll auch künftig das Untergericht zuständig sein. Schenkungen von Grafen, Freiherren oder Dienstmannen an Klöster sollen nur der Gerichtsbarkeit des von dem Landesherren eingesetzten Landrichters unterliegen. Dieser Ober[richter?] soll auch über Totschläge, Notzucht, Gewalttat und über alles richten, worauf die Todesstrafe steht, so wie es ihm vorgebracht wird. Da diese [Rechte] dem König vollständig vorgetragen wurden, entbietet er kraft seines königlichen Amtes dem Herzog von Österreich, die Rechte in Bezug auf sein Landgericht so zu halten, wie sie hier schriftlich festgelegt sind. -- Versuch einer Ergänzung der unlesbaren Stellen Bd. 4 S. 433 Z. 1: rᷝſeinem;</i> Z. 3: rᷝGerihtte;</i> Z. 4: rᷝverantwurten;</i> Z. 5: rᷝdanne der;</i> Z. 6: rᷝrihter;</i> Z. 7: rᷝdarumb daz;</i> Z. 8: rᷝchunichlichem;</i> Z. 10: rᷝbehalten ſol vnd;</i> Z. 11: rᷝbeleibe habe;</i> Z. 12 rᷝan;</i> Z. 14: rᷝin.</i> --
Literatur
Kurz, Österreich unter Ottokar u. Albrecht 2, 238 f. Nr. 38 ; UBLoE. 4, 308 f. Nr. 331 ; MG. Leges, sectio IV (Constitutiones t. 1) S. 50 f. Nr. 65 ; Schwind-Dopsch, Ausgew. Urkk. S. 157 f. Nr. 79.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW40740