Ausstellungsdatum
1298 März 11.
Ausstellungsort
Bemerkungen:
Heinrich von Sachsenhausen beurkundet, daß er den Hof zu rᷝGern,</i> sein rechtmäßiges Eigen, im bisherigen Rechtszustand als Seelgerät an das Kloster Altenhohenau gegeben hat. Er wird für das Gut dem Recht entsprechend 10 Jahre und länger rᷝgewer</i> des Klosters sein. Bereits zu seinen Lebzeiten hat er dem Kloster Nutz- und Besitzrecht übertragen. Er ist berechtigt, [Bewirtschafter] ein- und abzusetzen und die Abgaben rᷝ(dienſt)</i> wie von anderem Klosterbesitz einzuziehen. Ebenfalls hat er dem Kloster die zum Gut gehörende Einrichtung übertragen. Der Konvent soll Heinrich dafür zu seinen Lebzeiten jährlich je 1 Mutt trockenen Roggen und Hafer sowie ½ Pfund zu Martini geben. Nach seinem Tode braucht das Kloster an niemand etwas zu entrichten. Heinrichs Sohn Liebhart hat in seiner Gegenwart und vor Zeugen in Wasserburg auf den Hof verzichtet, so daß weder dieser noch jemand anderes darauf Ansprüche zu erheben hat. Heinrichs Tochter Gertrud soll zu seinen Lebzeiten von dem Hof 60 Pfennige, Hühner, Gänse, 3 Galvei [vgl. Lexer 1, 731: Trockenmaß] Gerste und 100 Eier [vgl. Lexer 3, 1059] erhalten. Nach seinem Tode soll sie bekommen, was in den Urkunden festgelegt ist. -- Veränderung der Bestimmung, die Heinrich 1283 (Corpus Nr. 569) wegen des Hofes Gern getroffen hat. In dieser Urkunde sind auch die Zuwendungen genannt, die der Tochter Gertrud nach Heinrichs Tode vom Kloster ausgesetzt werden müssen. --
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW40393