Graue Eberhart von Tv̓wigen an herran von Mulnbrunnen - 1293 Mai 8.

Zugangsnummer

1746

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Urkundenausteller

Urkundenempfänger

Empfänger
herran von Mulnbrunnen
Ausstellungsdatum
1293 Mai 8.
Ausstellungsort
Kloster Lützel
Mitsiegler
Graven Cvͦnrates von vehingen
Graven Goͤzzen
Graven Rvͦdolfs
vnſerm ingeſigel
Zeuge
her Alberht von Nievern
her Cvͦnrat von Wildenowe
her friderich von Nippenbvrc
her Lútfrit von Vlehingen
her Mahtolf von Gilſtein
Weitere Personen
Alberht von Nievern, Cvͦnrat dem alten ſchvlthaiſſen von Wile, Engeſlichen ze dem nv̓wen wiler, Graue · Albreht von Hohenberc, Graue Cvͦnraten von vehingen, Graue Goͤzze von Tv̓wingen, Grauen Goͤtfriden von Tv̓- wingen, Grave · Rvͦdolf von Tv̓wingen, Graven Goͤzzen, heinrichen vn̄ Eckeharten von Schoͤnaich, hern herman von Malmſhein, herren von Mvlnbrvnnen
Archiv
Stuttgart, Hauptstaatsarchiv
Bemerkungen:
Graf Eberhart von Tübingen beurkundet, daß er den Herren von Maulbronn das Gut zu Flacht mit allem, was dazu gehört, Gut wie Leuten, mit Ausnahme von 3 [Bd. 3 S. 62 Z. 16 - 17] genannten Männern, für 450 Pfund Haller als ewigen Besitz in dem Recht verkaufte, in dem er es von seinem Onkel, Grafen Albrecht von Hohenberg, erhalten hat. Er verspricht, den Besitz auszufertigen und Jahr und Tag gegen Ansprache zu verteidigen. Er setzt dafür außer sich selbst seinen Vetter [Onkel?] Grafen Gottfried von Tübingen und seinen Schwager Graf Konrad von Vaihingen als Bürgen. Außerdem hat Graf Gottfried von Tübingen auf seine Veranlassung hin für ihn und den Besitz 6 [Bd. 3 S. 62 Z. 24 - 26] genannte Bürgen gestellt und sein [Eberharts] Bruder Graf Rudolf von Tübingen einen Bürgen, Burchart von Sindelfingen, für sich gesetzt. Wenn die 3 zuerst genannten Herren wegen der Ausfertigung gemahnt werden, sollen sie in Calw oder Weil Einlager halten. Haben sie dies 14 Tage getan, so soll man die anderen Bürgen ebenfalls mahnen, die sich 8 Tage später der gleichen Geiselschaft überliefern sollen. Er verspricht seinem Vetter [Onkel?] Grafen Gottfried alle Nachteile, die ihm und seinen Bürgen aus der Bürgschaft erwachsen, zu ersetzen und haftet dafür mit seinem ganzen Besitz. Sollte einer der Bürgen sterben, wird er in Monatsfrist einen gleichwertigen stellen oder die anderen Bürgen sollen bis zur Stellung der Bürgen Einlager halten. Ist einer der Bürgen durch Pilgerfahrt oder Geschäfte verhindert, soll er einen andern ehrbaren Mann statt seiner stellen. Sollten bei der Ausfertigung Unstimmigkeiten entstehen, sind 3 [Bd. 3 S. 63 Z. 5-6] namentlich genannte Männer als Schiedsrichter bestellt, deren Entscheidung sich die beiden Parteien fügen werden. Wenn einer der 3 sterben sollte, sollen die anderen beiden einen neuen unparteiischen Mann dazuwählen. --
Literatur
WU. 10, 139 f. Nr. 4381.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW30090