diederic Van brederode an florenſe Graue van holland / van zeland / en̄ here van vrieſlant - 1291 Februar 7 1292 Februar 6

Zugangsnummer

1536

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Urkundenempfänger

Empfänger
florenſe Graue van holland / van zeland / en̄ here van vrieſlant
Ausstellungsdatum
1291 Februar 7 1292 Februar 6
Mitsiegler
florenſe Graue van hollant· van zelant en̄ here van vrieſlant
Weitere Personen
biſcope ban van vtrecht, ianne van reniſſe
Archiv
Den Haag, Algemeen Rijksarchief (s'-Gravenhage)
Bemerkungen:
Diederic van Brederode hat seinen Zwist mit seinem Herrn, dem Grafen Florens [V.] von Holland, der durch seine Schuld entstanden ist, und bei dem er in die Gefangenschaft des Grafen gekommen ist, aus freiem Willen und nach dem Rat seiner Freunde und Verwandten folgendermaßen verglichen: 1. Diederic verspricht für sich und seine Nachkommen dem Grafen und allen seinen Leibeserben freie Hilfe gegen jedermann und Zuzug mit sovielen Leuten, wie der Graf oder seine Nachkommen fordern. 2. Verstößt Diederic oder seine Nachkommen gegen einen oder alle Punkte dieser Verpflichtung, bekennt er sich und seine Nachkommen für immer als meineidig und treulos und unfähig, gegen irgend jemanden vor geistlichem oder weltlichem Gericht Klage zu führen. Er willigt für sich und seine Nachkommen ein, von dem jeweiligen Bischof von Utrecht ohne vorherige Ladung und Mahnung in den Bann getan zu werden, wenn er seine Verpflichtungen bricht, und der Graf Florens den Bischof dazu auffordert. 4. Diederic verzichtet für sich und seine Nachkommen auf alle Appellation an den Papst, seine Legaten und Sublegaten, Erzbischöfe und Bischöfe, die ordentliche Richter sein können, und auf die Inanspruchnahme aller Privilegien [zur Lösung des Bannes] durch Kreuznahme, Gnaden, Ablässe oder päpstliche Gebote. 5. Ebenso verzichtet Diederic auf alle Hilfe des Römischen Kaisers oder Deutschen Königs für jetzt und alle Zukunft. 6. Diederic verzichtet für sich und seine Nachkommen auf jede Inanspruchnahme geistlicher oder weltlicher Richter in Sachen von Eiden und Gelübden, die sie urkundlich oder mündlich getan haben, sowie auf alle Auslegungen, Dispensen und Deklarationen durch geistliche oder weltliche Richter. 7. Diederic legt all seinen eigenen und seiner Erben Besitz in die Hand seines Herrn, des Grafen, falls sie einen oder alle Punkte dieses Abkommens brechen, und verzichtet auf alle Rückforderungen. Hierfür stellt Diederic dem Grafen vier [S. 698 Z. 44 f.] namentlich genannte Bürgen, die mit ihm und für ihn verpflichtet sind, dem Grafen alles Zuvorgenannte zu leisten. Stirbt ein Bürge, so tritt sein rechter Erbe für ihn ein. Ferner stellt Diederic seinen Bruder Jan van Renisse als Oberbürgen, so daß der Graf oder seine Erben über deren genannten Besitz wie über ihr Eigentum verfügen können, wenn Diederic oder seine Nachkommen gegen diese Verpflichtungen oder eine von ihnen verstößt. Die vier genannten Bürgen und Jan van Renisse als Oberbürge bezeugen ausdrücklich und namentlich ihre Bürgenverpflichtungen gegenüber dem Grafen. Diederic hat ferner für den Fall, daß sein Bruder Jan gegen seine Verpflichtungen verstieße, weitere Bürgen gestellt, die sich in besonderen Bürgenbriefen [Nr. 1537 u. 1538] gegenüber dem Grafen und seinen Nachkommen verbinden werden. Endlich übernimmt Bischof Jan von Utrecht die Verpflichtung, Diederic im Eintretensfalle von Pkt. 3 dieser Urkunde in den Bann zu tun. --
Literatur
vdBergh OB II.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW21030