Ausstellungsdatum
1298 Dezember 5.
Ausstellungsort
Archiv
Bemerkungen:
Heinrich Walther von Ramschwag, Vogt zu Augsburg und auf dem Lande, beurkundet, daß vor ihm, als er in Gegenwart der Pfleger und der Mehrheit der Ratgeben [von Augsburg] Gericht hielt, Hermann von Bannacker, Meister des Heiliggeistspitals vor der Stadt Augsburg erschien und mit Rechtsbeiständen rᷝ(fvͤrſprechen)</i> und den gegenwärtigen Spitalspflegern gegen Frau Gedrut, Witwe Albrechts des Limbachers, klagte. Diese habe ein Eigen vor dem Haunstetter Tor zwischen der Wolfsmühle und dem neuen Spital in ihrer Hand, das Albrecht der Limbacher mit Rat und Zustimmung seiner früheren Frau Agnes für ihrer beider Seelenheil dem Spital als Eigen vermacht hätte. Dieses sei ihnen jetzt erst frei geworden, und sie erbaten die richterliche Entscheidung des Vogtes. Darauf entgegnete Frau Gedrut mit ihren Rechtsbeiständen, daß ihr ihr Ehemann das Eigen mit anderem Besitz zu einer Zeit überlassen habe, als er dazu wohl berechtigt war. Sie besitze darüber [eine] rechtskräftige[n] Urkunde[n] der Stadt. Sie habe auch das Eigen länger in Nutz und Besitz gehabt als es das Stadtrecht vorschreibe. Sie beantragte, im Stadtbuch nachzuschlagen, wie lange ein Mann oder eine Frau ihr Eigen besitzen müsse, damit es künftig unangefochten bleibe. Klage und Entgegnung erschienen den Ratgeben genügend begründet, und sie haben beide Parteien dazu bewogen, die Streitsache freiwillig an Heinrich den Schongauer und Herbort vor St. Moritz [zur Schlichtung] zu übertragen. Diese sprachen das Eigentumsrecht dem Spital zu; doch soll dieses an Gedrut und an deren Tochter Hedwig je 1 Leibgedinge aus dem Eigen leihen. Die jeweiligen Inhaber der Leibgedinge sollen dem Spital alljährlich 8 Tage vor oder 8 Tage nach Michaelis nach Leibgedingrecht ½ Pfund neuer Augsburger Pfennige als Zins geben. --
Literatur
UB. Augsburg 1, 131 f. Nr. 169.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW40592