Aufbewahrende Institution
Augsburg, Stadtarchiv

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Archiv-Typ:

Stadtarchiv

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Augsburg


In diesem Archiv liegende Urkunden:

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    Urkunde
    Papst Lucius III. an Augsburg, Stift St. Moritz - 17.2.1183
    (LBA, 15.09.1981) Papst Lucius III.
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    Urkunde
    Marquart Natanes - 1283 Oktober 4.
    (CAO, 1308-10-04) Marquart Natanes
    Marquart Nathanson beurkundet: 1) Daß er den Herren Heinrich Chuͤnolt und Heinrich Tezenacher mit Einwilligung seiner Ehefrau Adelheit und anderen Erben sein näher umschriebenes Eigengut zu Gereut als Eigen verkauft und die Verpflichtungen übernommen habe: a) dieses Eigen nach Landesrecht gegen jeden Einspruch zu sichern und b) zugleich mit seinem Schwiegervater, Heinrich dem Beizzer, der hiefür Bürgschaft rᷝverlopt [das Wort kann positiv aber auch negativ gemeint sein] hatte, nach Landesrecht rᷝgewer des Eigens zu sein. 2) Daß sein Schwiegervater, H. der Beizzer, [später] diese rᷝgewerschaft ableugnete, aber vor Gericht zitiert, als verpflichtet erachtet und abgeurteilt wurde, mit Marquart diese rᷝgewerschaft zu leisten. --
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    Urkunde
    die Ratgeben von der ſtat ze Auſpurch - 1283 Dezember 17.
    (CAO, 1308-12-17) die Ratgeben von der ſtat ze Auſpurch
    Der Rat der Stadt Augsburg beurkundet, daß Ulrich der Kramer dem Heiliggeistspital zu Augsburg eine Rente von einem Pfund Geldes zu einem Seelgerät um Gottes und seiner Seele willen gegeben habe mit der Bestimmung, daß den Pflegern des Spitals jährlich am 24. IV. und 29. IX. je eine Hälfte dieses Pfundes ausgezahlt werde. Dieses Pfund war nach Auskunft der urkundlichen Belege rechtsgültig vom Kramer aus dem der Frau Adelheid Durwangerin und ihren Erben gehörigen Haus in der Krottenau erworben worden. Bei der Stiftung des Seelgeräts war für den Fall, daß eine der beiden Hälften des Pfundes, oder gar beide, nicht gezahlt würden, vorgesehen, daß das Haus in der Krottenau zinsfällig würde. Als aber der Vertrag perfekt war, ließ Herman der Kissinger durch seinen Fürsprech Einspruch erheben, dahingehend, daß aus dem Haus in der Krottenau nichts verkauft werden dürfe, das nicht ihm vorher zum Ankauf angeboten worden sei. Die Schaffer des Heiliggeistspitals bewiesen mit ihrem Fürsprech durch ihre urkundlichen Belege, daß ein solcher Anspruch des Kissingers nicht nachweisbar sei. Daraufhin wandte der Kissinger durch seinen Fürsprech ein, daß derjenige, der aus dem Haus in der Krottenau irgendetwas erwerbe, auch das Haus mit ihm instand zu halten habe. Auch dieser Einwand wurde an Hand der urkundlichen Belege des Heiliggeistspitals als nicht stichhaltig erwiesen. Daraufhin stellte das Heiliggeistspital den Antrag, daß ein urkundlich ausgefertigtes Gerichtsurteil über diese Angelegenheit gegeben werde, damit der Prozeß nicht zum zweitenmal auflebe. Diesem Antrag wurde stattgegeben. Das Ergebnis liegt in der gegenwärtigen Ausfertigung vor. --
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    Urkunde
    Meinhart von bozen an ſant Margareten - 1282 Februar 2.
    (CAO, 1307-02-02) Meinhart von bozen
    Meinhart von Bozen, Bürger von Augsburg, beurkundet, daß er seinen Brotstand am Perlach[platz, vgl. H. Fischer, Schwäb.Wb. 1,876f.; F. Kluge, Deutsche Sprachgeschichte, Leipzig 1920 S. 138 f.], den Heinrich Wikman von ihm hatte, um Jacobs und seiner Mutter Seele willen dem Kloster St. Margarethen zu rechtem Eigen gegeben hat unter der Bedingung, daß seine Tochter Gertrud diesen Brotstand inne hat, so lange sie lebt. Sind Vater und Tochter tot, fällt der Brotstand an St. Margarethen mit der Bedingung, daß er nie, auch in keiner Notlage, veräußert werden darf, und seine Erträgnisse für die sonntägliche Tafel verwendet werden müssen. Nimmt St. Margareth irgend eine Änderung vor, so wird, sobald das Heilig-Geist-Spital oder die Erben des Schenkers dies erfahren, der Brotstand an das Heilig-Geist-Spital übergehen, um der dortigen Krankenstube zu dienen. Jährlich am St. Peterstag [wohl 29. VI.] sollen 15 Pfennige auf den Perlach gegeben werden, und der Schenker sowie seine Tochter werden St. Margarethen jährlich eine Metze Semmelmehl als Recognitionszins geben. --
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    Urkunde
    1298 Dezember 5.
    (CAO, 1323-12-05)
    Heinrich Walther von Ramschwag, Vogt zu Augsburg und auf dem Lande, beurkundet, daß vor ihm, als er in Gegenwart der Pfleger und der Mehrheit der Ratgeben [von Augsburg] Gericht hielt, Hermann von Bannacker, Meister des Heiliggeistspitals vor der Stadt Augsburg erschien und mit Rechtsbeiständen rᷝ(fvͤrſprechen) und den gegenwärtigen Spitalspflegern gegen Frau Gedrut, Witwe Albrechts des Limbachers, klagte. Diese habe ein Eigen vor dem Haunstetter Tor zwischen der Wolfsmühle und dem neuen Spital in ihrer Hand, das Albrecht der Limbacher mit Rat und Zustimmung seiner früheren Frau Agnes für ihrer beider Seelenheil dem Spital als Eigen vermacht hätte. Dieses sei ihnen jetzt erst frei geworden, und sie erbaten die richterliche Entscheidung des Vogtes. Darauf entgegnete Frau Gedrut mit ihren Rechtsbeiständen, daß ihr ihr Ehemann das Eigen mit anderem Besitz zu einer Zeit überlassen habe, als er dazu wohl berechtigt war. Sie besitze darüber [eine] rechtskräftige[n] Urkunde[n] der Stadt. Sie habe auch das Eigen länger in Nutz und Besitz gehabt als es das Stadtrecht vorschreibe. Sie beantragte, im Stadtbuch nachzuschlagen, wie lange ein Mann oder eine Frau ihr Eigen besitzen müsse, damit es künftig unangefochten bleibe. Klage und Entgegnung erschienen den Ratgeben genügend begründet, und sie haben beide Parteien dazu bewogen, die Streitsache freiwillig an Heinrich den Schongauer und Herbort vor St. Moritz [zur Schlichtung] zu übertragen. Diese sprachen das Eigentumsrecht dem Spital zu; doch soll dieses an Gedrut und an deren Tochter Hedwig je 1 Leibgedinge aus dem Eigen leihen. Die jeweiligen Inhaber der Leibgedinge sollen dem Spital alljährlich 8 Tage vor oder 8 Tage nach Michaelis nach Leibgedingrecht ½ Pfund neuer Augsburger Pfennige als Zins geben. --