1299 September 13.

Zugangsnummer

3474

Urkunden im Archiv:

Austellungsort:

Ort
Viechtach
Ausstellungsdatum
1299 September 13.
Ausstellungsort
Bemerkungen:
Heinrich, Vogt der Herzöge von Österreich zu Zofingen, und Schultheiß und Rat der Stadt beurkunden, daß sie gemeinsam darüber beraten haben, wie die alten Gewohnheiten, die sie von alters her bei den Mühlen zu Zofingen gehabt haben, erneuert und öffentlich bekannt gemacht rᷝ(ze liechte brêchtin)</i> werden könnten, damit der Stadt, den Bäckern, den Müllern von Zofingen und dem Land Recht geschehe. Diese Erneuerung und Bekanntmachung der Gewohnheiten übertrugen sie an 4 [Bd. 4 S. 559 Z. 20-21] namentlich genannte achtbare Leute, alles Bäcker, die sie für besonders sachverständig halten. Diese 4 tagten und zogen noch weitere achtbare Bürger hinzu, um möglichst richtig zu verfahren, und gaben auf ihren Eid die alten Gewohnheiten bekannt, die seit alters zu den Mühlen gehören: 1) Wer dort Müller ist, der soll 1 rᷝjmin</i> [Getreidemaß] haben von [der Größe, daß] 10 auf 1 Viertel gehen. Für jeden Mahlgang soll dort ein Knecht vorhanden sein. 2) Von 1 Malter Dinkel sind 2 Imi Kerne und 1 Imi Mehl [als Mahllohn] zu geben, von 1 Malter Roggen 4 Imi Roggen und 2 Imi Mehl, von 1 Malter Hafer 2 Imi Kerne und 1 Imi Mehl. 3) Zu der Zeit, da man das Korn [zum Mahlen] geben soll, sollen die Mahlenden weder durch eine rᷝbloͤwe</i> [Stampfmühle für Hanf oder Flachs] noch durch eine rᷝwalche</i> [Walkmühle] noch durch ein anderes Mühlrad gestört werden. 4) In jedem Mühlhaus soll ein Mühlenmeister sein, nicht mehrere. 5) Wer dort 1 Malter Dinkel rᷝritrot</i> [durch einen Reiter zum Reinigen schüttelt], der soll ½ Imi Mehl geben. 6) Wem erlaubt wird, nachts zu mahlen, den soll man mit Feuer, Licht und anderen Dingen versorgen, die er dazu braucht. 7) Wenn jemand vorher gemahlen hat, dann soll der Müller dessen Mahlgang anhalten und bereit machen, damit der, der nach diesem mahlen will, seinen Mahlgang ordnungsmäßig vorfindet, wie er es verlangen kann. Wer danach mahlen will, der soll die Mühle rᷝfuͥllen</i> [aufschütten]. 8) Der Abstand zwischen der Bütte und den Mühlsteinen soll nicht weiter sein, als daß ein Mann mit der flachen Hand hindurchfahren kann. 9) Die Steine in der Mühle sollen gleichmäßig 6 Spannen breit sein. 10) Die Mühlen sollen auch mit rᷝwannen</i> [Getreideschwingen], Sieben und anderen Geräten versehen sein, damit den Mahlenden nichts fehlt. 11) Wer der rᷝfertgvnge bedarf</i> [d. h. Fuhrhilfe benötigt], der soll für Abholen und Hinbringen 1 Pfennig von dem Backmehl [vgl. Schweizer. Idiotikon 4, 958: was auf einmal verbacken werden kann, für 10-12 Laibe] geben; damit ist alles abgegolten. 12) Wenn die Knechte in der Behandlung der Mühlen träge und säumig sind, dann sollen die Mühlenmeister selbst da sein und die Mühlen instand halten, damit nichts daran fehlt. 13) Unter jedem Dach rᷝder Muͥlinon v̂ſrunt</i> [?] sollen 3 Mahlgänge sein; das ist eidlich versprochen worden. 14) Bringt jemand Korn zur Mühle und der Müller traut ihm nicht, so soll er das Korn messen, und der Müller soll sein Recht nehmen und dem anderen das übrige lassen. Damit ist die Sache erledigt. 15) Von 1 Mutt Gersten, das zu mahlen und zu enthülsen ist, soll man 1 Imi rᷝvngeblûwen</i> [nicht enthülst] geben. --
Literatur
Stadtrecht Zofingen S. 43 f. Nr. 20.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW40943