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Viechtach

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    Urkunde
    1299 September 7.
    (CAO, 1324-09-07)
    Gegenurkunde zu Corpus Nr. 3469, ausgestellt vom Grafen Wilhelm von Berg (auf Rat seines Bruders Konrad von Berg und anderer Verwandter sowie auf den von Mannen, Dienstmannen, Burgmannen und Freunden), inhaltlich entsprechend der Urkunde Corpus Nr. 3469 abgefaßt. --
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    1299 September 14.
    (CAO, 1324-09-14)
    Graf Tiebalt von Pfirt beurkundet, daß er alles Gut, Eigen wie Zinsbesitz rᷝ(Erbe), im Bann Sennheim, was ihm Frau Agnes die Hoferin aufgegeben hatte und das er in seinen Besitz rᷝ(jn vnſer gewalt ... vn̄ jn vnſer gewêr) hatte, an ihren Ehemann Peter von Ammerazweiler [B. Altkirch] und an Agnes selbst gegeben hat. Er setzt sie beide in die Besitzrechte alles des Gutes ein, dessen sie rᷝvngewaltic waren [die Besitzrechte nicht besaßen]. Sie sind berechtigt, mit dem Gut ohne Widerrede nach ihrem Gutdünken zu verfahren. --
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    Urkunde
    1299 September 7.
    (CAO, 1324-09-07)
    Richter, Schöffen, Rat und Bürgergemeinde von Köln beurkunden, daß sie auf gemeinsamen Beschluß und auf den Rat ihrer Freunde folgenden Freundschaftsvertrag, zu dessen Einhaltung sie sich für sich und ihre Freunde verpflichtet haben, mit dem Grafen Wilhelm von Berg, seinen Nachfolgern und seinen Leuten geschlossen haben, um den Frieden der Stadt, der Bürger zu Köln und des Grafen Wilhelm von Berg, seiner Leute und seines Landes zu sichern: 1) Wenn jemand jetzt oder später eine Befestigung oder Burg zu Deutz anlegen will, so sollen das die Kölner und ihre Nachfahren mit allen Mitteln verhindern. Dabei soll sie der Graf von Berg und seine Nachfolger unterstützen. Dasselbe gilt, wenn jemand eine bewaffnete Streitmacht gegen Köln nach Deutz verlegt oder wenn jetzt oder später Kriegsschiffe von Feinden der Stadt Köln bei Deutz oder im Land des Grafen von Berg auf dem Rhein vor Anker gelegt rᷝ(gehangen) werden. 2) Die Bürger von Köln sollen in der Grafschaft Berg und im Machtbereich des Grafen zu Wasser und zu Lande an Leib und Gut ebenso Friede genießen wie die Leute des Grafen selbst. Das gleiche gilt für den Grafen und dessen Leute in Köln und im Machtbereich der Stadt, es sei denn, der Erzbischof von Köln und der Graf führten offen miteinander Krieg. Dann sollen der Graf und seine Helfer, die das Stift bekriegen [und dort] rauben und brennen, keinen Frieden in Köln genießen. 3) Alle, die aus anderen Landschaften durch die Grafschaft und das Land Berg mit Handelsware nach Köln oder von Köln fahren, sollen ungehindert durch den Grafen, dessen Nachkommen und dessen Leute durch die Grafschaft und durch seinen Machtbereich reisen. Das hat der Graf zugesichert. 4) Wenn jemand aus dem Land des Grafen oder aus seiner Grafschaft Schuldner rᷝ(ſchuͦltgemar) eines Bürgers von Köln wird und in die Stadt kommt, so darf man gegen ihn gerichtlich vorgehen rᷝ(ane ſpreggen mit gerichte), und der Beklagte muß diesem alsbald nach folgendem Verfahren sein Recht tun: Handelt es sich um bekanntes Gut, so soll er nach dem Recht der Stadt Köln zahlen oder nach Vereinbarung rᷝ(oue naͦ vorworden). Gibt er die Schuld zu, so soll er innerhalb von 14 Tagen zahlen. Leugnet er sie ab, so soll er alsbald allein sein Recht beweisen. Man soll keinen Unschuldigen wegen einer Schuld, die ein anderer gemacht hat, belangen. Das gleiche gilt für die Bürger von Köln im Land und Machtbereich des Grafen von Berg. 5) Die Leute der Grafschaft sollen den Bürgern von Köln ihre Waren zum Kauf anbieten, ebenso die Bürger von Köln den Leuten der Grafschaft, es sei denn, daß der Erzbischof von Köln und der Graf miteinander Krieg führen. Dann brauchen die Kölner dem Grafen und dessen Helfern keine Ware anzubieten, die dem Stift abträglich ist, und zwar so lange, wie der Krieg dauert. Hingegen sollen die Leute des Grafen den Kölnern [auch während der Kriegszeit] ihre Waren anbieten. Die Leute des Grafen, die Waren nach Köln bringen, sollen [dann] in Köln und im Kölner Machtbereich Friede für Leib und Gut genießen. 6) Zwischen beiden Vertragspartnern soll aufrichtige und ewige Freundschaft herrschen. Wenn aber Streitigkeiten zwischen dem Grafen und seinen Leuten einerseits und den Bürgern anderseits aufkommen, dann sollen 8 [Bd. 4 S. 552 Z. 38-40] namentlich genannte Leute, von jeder Partei vier, die sich eidlich dazu verpflichtet haben, oder eventuelle Ersatzleute, in Köln zusammentreten und ihrem Eid entsprechend den Streit schlichten, wenn sie von der Partei gemahnt werden, der der Vertragsbruch zugefügt worden ist. Dann sollen die 4 [Schiedsleute] der vertragsbrüchigen Partei eidlich erklären, wie der Vertragsbruch oder der Zwischenfall innerhalb von 14 Tagen beigelegt werden kann. Erklären sie sich nicht innerhalb der 14 Tage, so darf die Partei, der der Verstoß zugefügt worden ist, ihre Bürgen wie bei einem erwiesenen Vertragsbruch mahnen. Die Anordnungen der Geschworenen sollen innerhalb von 14 Tagen erfüllt werden. Falls die Kölner schuldig sind, [dann] sollen die 12 dem Grafen gestellten und in der Urkunde [später] namentlich genannten Bürgen innerhalb der rᷝMuͦntaten [Freiung] zu St. Georg in Köln so lange Einlager halten, bis dem Grafen und dessen Leuten das geleistet ist, wofür die Bürgen gemahnt worden sind. Ist der Graf schuldig, so sollen dessen 12 in der [Gegen-]Urkunde [Corpus Nr. 3470; Bd. 4 S. 556 Z. 33-36] genannte Bürgen zu Mühlheim so lange Einlager halten, bis den Kölnern der Vertragsbruch entsprechend dem Spruch der Geschworenen des Grafen rechtlich, gütlich oder wie immer beigelegt ist. Wenn von den 4 Schiedsleuten rᷝ(ſegere) und Geschworenen der Stadt Köln einer stirbt oder aus guten Gründen an den Verhandlungen nicht teilnehmen kann, dann soll sich der Graf aus den Bürgern von Köln an Stelle des Verhinderten sogleich einen anderen wählen. Entsprechendes gilt für die Kölner, wenn einer von den Schiedsleuten des Grafen ausfällt. Doch sollen, wenn einer der 4 Schiedsleute aus guten Gründen nicht anwesend sein kann, die 3 [übrigen] vollgültig entscheiden dürfen, wie wenn alle 4 zugegen wären. Für das, was sie entscheiden, sollen die Bürgen zum Einlager verpflichtet sein. 7) Wenn ein Übeltäter rᷝ(meindedich man) wegen seiner offenkundigen Tat aus der Stadt Köln verwiesen worden ist oder jetzt verwiesen wird und sich in Deutz ansiedeln wollte, so soll der Graf, nachdem er oder sein Truchseß von den Kölnern oder im Auftrage der Kölner darum gemahnt worden ist, den Mann innerhalb von 8 Tagen ausweisen. Unterläßt der Graf dies und stößt dem Mann dann etwas zu, so bedeutet dies keinen Übergriff der Kölner gegen den Grafen. Geschieht jedoch einem Unschuldigen ein Schaden, Totschlag, offene Wunde, Notzucht oder dergleichen, und klagen diese Betroffenen, so kann der Graf den Klägern entsprechend dem Urteil der Schöffen jedoch wohlwollend Recht verschaffen. Wenn keine Klage erhoben wird, sollen die Geschworenen entsprechend ihrem Eide entscheiden, wie man dem Grafen Genugtuung leisten soll. 8) Wenn ein Feind der Stadt Köln oder ein rᷝſcholtgemair eines Kölner Bürgers innerhalb der Grafschaft angesprochen oder im Land [verborgen] gehalten wird, so sollen der Graf oder seine Amtmänner ihn bis zur gräflichen Gerichtsverhandlung festhalten und den Kölner Bürgern oder deren Bevollmächtigten nach dem Recht des Landes [des Grafen] unverzüglich Recht verschaffen. Entsprechend sollen die Kölner dem Grafen bei einer Klage wegen einer Missetat in ihrem Rechtsbereich Recht verschaffen. 9) Damit dem Grafen, seinem Land und seinen Leuten alle aufgeführten Bestimmungen von der Stadt Köln und ihren Nachfahren gehalten werden, haben die Kölner dem Grafen 12 [Bd. 4 S. 553 Z. 41-44] namentlich genannte Bürgen gestellt, die sich eidlich verpflichtet haben, falls etwas [an Vertragsbruch] offenkundig wird, nach erfolgter Mahnung Einlager zu halten. Die Bürgen erklären, daß sie Bürgen geworden sind und versprochen haben, was oben ausgeführt ist. Sie verpflichten sich, diese Bestimmungen zu halten. Richter, Schöffen und Bürgen, gleichgültig ob diese Schöffen oder gemeine Bürger sind, erklären, daß sie sich gemeinsam zugleich für die Stadt Köln und für die Bürger verpflichtet und auch geschworen haben, daß sie selber, ihre Nachfahren und die Stadt Köln diese Bestimmungen nach Kräften einhalten werden und daß sie die Stadt Köln und die Bürger veranlassen werden, die Bestimmungen gegenüber dem Grafen von Berg, seinem Land, seinen Leuten und deren Nachkommen einzuhalten. Wer künftig nach ihrem Tode Richter, Schöffe, neu bestimmter Bürge oder vereidigter Schiedsmann zu Köln wird, der soll sich ebenso eidlich zur Einhaltung aller Bestimmungen verpflichten, so wie es die jetzigen getan haben. 10) Wenn einer der Bürgen oder der 4 Geschworenen stirbt, so sollen die Kölner innerhalb von 14 Tagen für den ausgefallenen einen neuen stellen, der sich zum Einlager verpflichten soll, falls er gemahnt wird, und der sich wie die anderen eidlich binden soll. Unterbleibt dies, so können der Graf, seine Nachkommen oder ihre Amtleute die anderen Bürgen zum Einlager innerhalb der Freiung von St. Georg auffordern, bis dem Grafen die Zahl der Bürgen oder der Geschworenen voll aufgefüllt ist. -- Vgl. Corpus Nr. 37 (Adolf von Berg schließt Waffenstillstand und Friede mit Köln), 60 (Bündnis zwischen Adolf von Berg und Köln), 62 (Vidimierung von Corpus Nr. 60 u.a.), 380 (Erneuerung und Erweiterung des Bündnisses Corpus Nr. 60), 3470 (Gegenurkunde zu Corpus Nr. 3469). In den Bestimmungen stimmen Corpus Nr. 380 und 3469 überein. --
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    1299 September 5.
    (CAO, 1324-09-05)
    Leutold von Baden, Bruder des Benediktinerklosters St. Blasien im Schwarzwald, beurkundet, dem Kloster 30 Pfund Pfennige versprochen zu haben, falls er das Kloster verläßt oder diesem, dessen Amtleuten oder Höfen Schaden zufügt. Dafür ist in erster Linie Leutolds Mutter, Adelheid von Baden, Schuldner und Bürge, ferner weitere 4 [Bd. 4 S. 550 Z. 28-30] genannte Leute. Wenn einer der Bürgen stirbt oder untauglich rᷝ(vnnvtze) wird, dann sollen rᷝſie [wohl Leutold und seine Mutter] nach Mahnung durch das Kloster oder durch dessen Amtleute einen anderen ebenso guten Bürgen stellen. Geschieht dies nicht innerhalb von 7 Tagen, so sollen die übrigen Bürgen so lange Einlager halten, bis der neue Bürge gestellt ist. Daran sind die Bürgen 5 Jahre gebunden; danach sind sie frei. Dies wurde in die Hand des Bruders Burkard und des Schultheißen Rüdiger von Klingnau als Vertretern des Klosters versprochen. -- Versuch einer Ergänzung der unlesbaren Stellen Bd. 4 S. 550 Z. 23: rᷝlvtholt; Z. 24: rᷝdiſen; Z. 25: rᷝBleſien; Z. 26: rᷝdiekeinem. --
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    1299 September 8.
    (CAO, 1324-09-08)
    Bertold, Sohn des verstorbenen Eberhart von rᷝTivrbach [Deubach] beurkundet, daß er seinen Anteil an dem Gut zu Willishausen [sw. Augsburg], der sein und seiner Geschwister rechtmäßiges Zinslehen aus der Kammer des Bischofs von Augsburg ist, worüber die Deubacher beweiskräftige Urkunden vom Bischof besitzen, an seinen Schwager Heinrich den Kramer und an dessen Erben für 4½ Pfund neuer Augsburger Pfennige im bisherigen Rechtszustand verkauft hat. Er hat den Käufern den Anteil aufgegeben, mit rᷝgelerten worten darauf verzichtet und wird ihn auch schützen (rᷝſtœten), wie es bei Zinslehen nach dem Landesrecht üblich ist. --
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    Urkunde
    1299 September 9.
    (CAO, 1324-09-09)
    Friedrich von Kallenberg [B. Meßkirch] beurkundet, daß er Heinrich den Mesner von Affolterberg [B. Pfullendorf] und Märklin von Zoznegg [B. Stockach], beide mit Frau und Kindern, an die Äbtissin Elisabeth und an die Nonnen des Klosters Wald für 8½ Pfund Konstanzer als rechtmäßiges Eigen verkauft hat. Er hat sich eidlich verpflichtet, für die Klosterfrauen dem Recht entsprechend einzutreten, falls die Leute vor geistlichem oder weltlichem Gericht angesprochen werden. Wenn er erfährt, daß die Leute Lehen von einem Herrn sind, so wird er von diesem die Lehenschaft rechtlich freimachen, damit die Leute dem Kloster übereignet werden. -- Ähnliche Verkäufe Friedrichs von Kallenberg vgl. Corpus Nr. 1955, 2368. --
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    Urkunde
    1299 September 12.
    (CAO, 1324-09-12)
    Graf Egen zu Freiburg und sein Sohn Konrad sowie Rat, Gemeinde und Bürger von Freiburg beurkunden, daß sie wegen des Streites, den sie miteinander hatten, für sich und ihre Helfer unter den folgenden Bedingungen versöhnt und rechtlich zufriedengestellt sind: 1) König Albrecht [I.] soll die über die Bürger verhängte Acht aufheben und der Stadt Freiburg ihr Recht wiedergeben, das er ihr auf Grund eines Urteilsspruches genommen hatte. 2) Beide Parteien sollen je 2 Männer bestellen, und diese 4 [Schiedsleute] sollen die beiderseitigen Klagen und Forderungen prüfen rᷝ(verhoͤren) und auf ihren Eid, den sie deshalb schwören sollen, nach Kenntnis der Sachlage und entsprechend der Wahrheit Recht darüber sprechen. Entscheidungen der 4 Schiedsleute, oder von 3, falls die 4 nicht übereinstimmen, sollen beide Parteien ohne Widerspruch einhalten. Können sich die 4 nicht einigen oder lehnen sie es ab, zu urteilen, oder werden sie nicht bestellt, dann soll der König die beiderseitigen Klagen und Forderungen prüfen und entscheiden. Seinen Spruch sollen beide Parteien anerkennen und erfüllen. Dies soll zwischen dem Ausstellungstag und Weihnachten 1299 geschehen. Wenn der König oder die 4 Schiedsleute schon vorher mit Zustimmung beider Parteien eine gütliche Schlichtung herbeiführen können, so werden beide Parteien auch diese annehmen und durchführen. 3) Die Klage Diethelms, Knecht des von Spitzenberg, gegen Johannes Schneweli soll niedergeschlagen werden. Alte und neue Urkunden in dieser Sache sollen vernichtet werden, damit sie niemandem schaden können. 4) Urkunden des Königs oder seines Gerichtes wegen der über die Bürger von Freiburg verhängten Acht oder wegen des den Bürgern oder der Stadt Freiburg genommenen oder widerrufenen Rechtes sollen ebenfalls vernichtet werden, damit sie den Bürgern und der Stadt künftig nicht schaden können. 5) Auf dieser Grundlage haben beide Parteien für sich und ihre Helfer einen ehrlichen Frieden rᷝ(getrúwe ſvͦne) geschlossen: Die Gefangenen beider Parteien sollen frei sein. Die Gefangenen, die Egen und Konrad in ihrer Gewalt haben, sollen sofort entlassen werden. Dieselbe Verpflichtung gilt für die Bürger. Die Freilassung der Gefangenen, die beide Parteien zur Zeit nicht in ihrer Gewalt haben, sollen sie bei ihrem Eid sobald als möglich veranlassen. 6) Egen und Konrad sowie Rat, Gemeinde und Bürger von Freiburg haben sich eidlich verpflichtet, alle obigen Bestimmungen einzuhalten. Auf ihre Bitte hin siegeln neben ihnen König Albrecht, Bischof Heinrich von Konstanz, Abt Konrad von Kempten und Graf Eberhart von Württemberg. Die Mitsiegler geben darüber eine gesonderte Erklärung ab. -- Vgl. Corpus Nr. 3560. Geschrieben von Hefeles Schreiber FC. Von gleicher Hand wie Corpus Nr. 3254, 3355, 3392, 3541, 3560 und wie die im Regest von Corpus Nr. 3231 genannten Urkunden. --
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    1299 September 6.
    (CAO, 1324-09-06)
    Ortlieb von Wald [B. Altötting], Dietmar der rᷝsultzbech [Sulzberg, B. Altötting], Heinrich der Puchbeck, Heinrich der Achmanner und Hadmar der rᷝTalhaimer [Thalham, B. Laufen] beurkunden, daß sie alle gemeinsam, in erster Linie aber Ortlieb von Wald, kraft dieser Urkunde versprochen haben, alle jene rechtlich oder gütlich zufrieden zu stellen rᷝ(reht oder minn tuͦen), die gegen den verstorbenen Engelbrecht von Halding [Halling, B. Laufen] und dessen Erben an seinem Todestag Ansprüche besaßen. Sie alle, zumal aber Ortlieb, versprechen zunächst die Ansprüche des [Erz-]Bischofs von Salzburg zu befriedigen, danach die Christans von Knesing [B. Traunstein]. Ortlieb wird deswegen den Erzbischof nach dessen Wunsch entweder rechtlich oder gütlich zufriedenstellen. Ferner versprechen sie jeden gütlich oder rechtlich zu befriedigen, der Ansprüche gegenüber dem Abt und dem Konvent von Raitenhaslach besitzt, weil das Kloster den Haldinger begraben hat. --
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    Urkunde
    1299 September 13.
    (CAO, 1324-09-13)
    Heinrich, Vogt der Herzöge von Österreich zu Zofingen, und Schultheiß und Rat der Stadt beurkunden, daß sie gemeinsam darüber beraten haben, wie die alten Gewohnheiten, die sie von alters her bei den Mühlen zu Zofingen gehabt haben, erneuert und öffentlich bekannt gemacht rᷝ(ze liechte brêchtin) werden könnten, damit der Stadt, den Bäckern, den Müllern von Zofingen und dem Land Recht geschehe. Diese Erneuerung und Bekanntmachung der Gewohnheiten übertrugen sie an 4 [Bd. 4 S. 559 Z. 20-21] namentlich genannte achtbare Leute, alles Bäcker, die sie für besonders sachverständig halten. Diese 4 tagten und zogen noch weitere achtbare Bürger hinzu, um möglichst richtig zu verfahren, und gaben auf ihren Eid die alten Gewohnheiten bekannt, die seit alters zu den Mühlen gehören: 1) Wer dort Müller ist, der soll 1 rᷝjmin [Getreidemaß] haben von [der Größe, daß] 10 auf 1 Viertel gehen. Für jeden Mahlgang soll dort ein Knecht vorhanden sein. 2) Von 1 Malter Dinkel sind 2 Imi Kerne und 1 Imi Mehl [als Mahllohn] zu geben, von 1 Malter Roggen 4 Imi Roggen und 2 Imi Mehl, von 1 Malter Hafer 2 Imi Kerne und 1 Imi Mehl. 3) Zu der Zeit, da man das Korn [zum Mahlen] geben soll, sollen die Mahlenden weder durch eine rᷝbloͤwe [Stampfmühle für Hanf oder Flachs] noch durch eine rᷝwalche [Walkmühle] noch durch ein anderes Mühlrad gestört werden. 4) In jedem Mühlhaus soll ein Mühlenmeister sein, nicht mehrere. 5) Wer dort 1 Malter Dinkel rᷝritrot [durch einen Reiter zum Reinigen schüttelt], der soll ½ Imi Mehl geben. 6) Wem erlaubt wird, nachts zu mahlen, den soll man mit Feuer, Licht und anderen Dingen versorgen, die er dazu braucht. 7) Wenn jemand vorher gemahlen hat, dann soll der Müller dessen Mahlgang anhalten und bereit machen, damit der, der nach diesem mahlen will, seinen Mahlgang ordnungsmäßig vorfindet, wie er es verlangen kann. Wer danach mahlen will, der soll die Mühle rᷝfuͥllen [aufschütten]. 8) Der Abstand zwischen der Bütte und den Mühlsteinen soll nicht weiter sein, als daß ein Mann mit der flachen Hand hindurchfahren kann. 9) Die Steine in der Mühle sollen gleichmäßig 6 Spannen breit sein. 10) Die Mühlen sollen auch mit rᷝwannen [Getreideschwingen], Sieben und anderen Geräten versehen sein, damit den Mahlenden nichts fehlt. 11) Wer der rᷝfertgvnge bedarf [d. h. Fuhrhilfe benötigt], der soll für Abholen und Hinbringen 1 Pfennig von dem Backmehl [vgl. Schweizer. Idiotikon 4, 958: was auf einmal verbacken werden kann, für 10-12 Laibe] geben; damit ist alles abgegolten. 12) Wenn die Knechte in der Behandlung der Mühlen träge und säumig sind, dann sollen die Mühlenmeister selbst da sein und die Mühlen instand halten, damit nichts daran fehlt. 13) Unter jedem Dach rᷝder Muͥlinon v̂ſrunt [?] sollen 3 Mahlgänge sein; das ist eidlich versprochen worden. 14) Bringt jemand Korn zur Mühle und der Müller traut ihm nicht, so soll er das Korn messen, und der Müller soll sein Recht nehmen und dem anderen das übrige lassen. Damit ist die Sache erledigt. 15) Von 1 Mutt Gersten, das zu mahlen und zu enthülsen ist, soll man 1 Imi rᷝvngeblûwen [nicht enthülst] geben. --