Ausstellungsdatum
1282 Februar 24.
Ausstellungsort
Mitsiegler
drier jnſigil
Weitere Personen
Abte Berthoche von vulde, Biſchofe Bertolde von wirzeb ~g, Romeſche kuneg Rudolf
Bemerkungen:
Eberhard von Schlüsselberg, Gotfrid von Bruneck und Bertold von Liebisberg verkünden, daß sie in Verfolg des durch König Rudolf zu Nürnberg [vgl. O. Redlich Reg. 1613 f.] zustande gebrachten Vergleichs zwischen Bischof Bertold von Würzburg und Abt Bertoch von Fulda und gemäß eines Auftrags des Königs anläßlich seines Oppenheimer Aufenthaltes, den für beide Fürsten und ihre Leute seit diesem Vergleich entstandenen Schaden nach folgenden Richtlinien ausgleichen zu lassen gedenken: 1) Der, dem die Schuld am Schaden nachgewiesen wird, ersetzt diesen innerhalb dreier Monate. Sein Herr ist verpflichtet, ihn dazu zu zwingen. Tut dies der Herr nicht, so hat er den Schaden und dazu die vom König festgesetzte Buße zu zahlen. 2) Zur Feststellung und Abgleichung des Schadens haben beide Fürsten ein aus vier Leuten bestehendes Schiedsgericht nebst einem rᷝmittilman</i> gewählt, welch letzterer bei Stimmengleichheit der vier Schiedsrichter entscheidet. 3) Dieses Schiedsgericht soll auch künftige Schadenersatzklagen behandeln, sobald der Fürst, dem der Schaden geschah, hievon dem Fürsten, zu dessen Partei der Schädiger gehört, Mitteilung macht und um Anberaumung eines Verhandlungstermines und Beilegung innerhalb eines Monats ersucht. Unterläßt dies der darum Ersuchte, so hat er den Schaden von sich aus zu ersetzen und Buße zu zahlen. Weicht der Schädiger aus dem Lande, so soll der Fürst dem Kläger des Entweichers Vermögen überantworten und den Schädiger nur noch unter Zustimmung des Klägers in seine Huld nehmen. Kann der Schädiger den Schaden nicht ersetzen, so soll sein Herr ihn veranlassen, seinem Amtmann, in dessen Amt »es⟨ geschehen ist, zu schwören, daß es dem Herren und ihm leid sei, daß »sie⟨ seine Feinde sein wollen und dessen, der sie »behält⟨. Dieser Zustand soll so lange dauern, bis der Kläger rᷝunclagehapht</i> wird. 4) Punkte, die bei dieser Sühne verhandelt worden sind, aber in der schriftlichen Fixierung vergessen sein sollten, sollen Kraft behalten. --
Literatur
Hohenlohisches UB. 1, 291 f. Nr. 426. -- Schannat, Codex probationum historiae Fuldensis S. 209,
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW10557