Ausstellungsdatum
1299 Juli 6.
Ausstellungsort
Bemerkungen:
Hedwig, Witwe Heinrichs von Kapfenhart, und Friedrich von Enzberg [OA. Maulbronn], Heinrichs Bruder und Vormund von dessen Kindern, beurkunden, daß sie gemeinsam die Burg Kapfenhart [abg. bei Weissach, OA. Vaihingen] mit allem dazugehörigen Besitz, Zinsen und Leuten, dazu 10 Morgen Weingarten an dem Aichelberg bei Zaisersweiher [OA. Maulbronn], mit allem Recht, das Heinrich daran besaß, an Abt und Konvent des Zisterzienserklosters Maulbronn verkauft und als Seelgerät gegeben haben. Die Herren von Maulbronn sollen dafür Hedwig als Leibgedinge alljährlich je 20 Malter Roggen und Dinkel zu Mariä Geburt [8. September], 20 Malter Hafer zum Gallustag [16. Oktober], 2 Fuder Haslacher Wein [Haslach, OA. Vaihingen] Speyrer Maßes zu Martini [11. November] und je 5 Pfund Haller zu den Fronfasten [Mittwoch bis Sonnabend vor Invocavit, Pfingsten, vor dem Kreuzerhöhungs- und vor dem Lucientag] geben. Korn, Wein und Geld sollen auf Kosten des Klosters in einem Umkreis von 5 Meilen von Maulbronn nach Hedwigs Anweisung angeliefert werden. Nach Hedwigs Tod braucht das Kloster das Leibgedinge an keinen zu liefern, ebenso ist kein Geld mehr zu zahlen. Das Kloster soll ferner den 3 Kindern Hedwigs je 70 Pfund geben, falls sie nach ihrer Wahl in ein Kloster eintreten wollen. Wenn eines der Kinder dies nicht beabsichtigt, so soll das Kloster diesem 70 Pfund Pfennige auszahlen und damit von dessen Ansprüchen frei sein. Stirbt eines der Kinder [vorher], so ist das Kloster ebenfalls seiner Verpflichtung ledig. Friedrich erklärt, daß ihm die Herren von Maulbronn 100 Haller gegeben haben, weil er ihnen die Burg gemeinsam mit Hedwig zum Kauf und als Seelgerät überlassen hat. Hedwig und Friedrich erklären öffentlich, daß sie ihr Recht, das sie an der Burg und dem Gut besaßen oder besitzen könnten, den Klosterherren übertragen haben, so daß weder sie noch einer ihrer Erben an dem Gut ein Recht besitzen soll. Sie werden niemals die Klosterherren und deren Nachfolger wegen des Gutes vor geistlichem oder weltlichem Gericht ansprechen oder bedrängen. Die Klosterherren sollen vielmehr das gut künftig als Eigentum wie ihr anderes Eigengut besitzen und nutzen. Falls Hedwig, Friedrich und deren Erben an dem Gut irgendein Recht besäßen, so verzichten sie für sich und ihre Erben mit dieser Urkunde darauf. Um die Wahrheit und Einhaltung der Bestimmungen der Urkunde zu sichern, veranlaßten Hedwig und Friedrich, daß neben ihnen 5 [Bd. 4 S. 509 Z. 15-16] namentlich genannte Herren die Urkunde besiegeln. Diese geben darüber eine entsprechende Erklärung ab. -- Stuttgart SA. (A 502, P. 244). -- Druck: WU. 11, 281 ff. Nr 5302.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW40873