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Urkunde 1299 Juli 6.(CAO, 1324-07-06)Graf Egen von Freiburg und sein Sohn Konrad beurkunden, daß sie Künzi dem Unmüßigen von Freiburg 20 Mark lötigen Freiburger Silbers für Dienstleistungen versprochen haben. Für diese Summe haben sie ihm 2 Mark Silber Gülten an der Freiburger Münze versetzt, mit allem Recht, wie es die Grafen genießen könnten oder sollten. Doch sind die Grafen oder deren Erben berechtigt, von Künzi oder dessen Erben die Gülte gegen Zahlung von 20 Mark Silbers auszulösen. --Urkunde 1299 Juli 8.(CAO, 1324-07-08)Hug und Alber, Söhne Hugs von Altensteig, beurkunden, daß sie Weissenhalden [OA. Nagold], [und zwar] von dem Teil an, wo es früher geteilt wurde, bis an rᷝbernegger ſtaig [Berneck, OA. Nagold] dem Frauenkloster Reuthin für 23 Pfund Haller in dem Rechtszustand verkauft haben, in dem ihr Vater [das Gut] besessen und ihnen übermacht hat. Sie verzichten in dieser Angelegenheit auf geistliche und weltliche Rechtsmittel und erklären auch, daß sie dies von allen ihren Erben bestätigen und ausfertigen lassen sollen. Weder sie noch ihre Erben sollen künftig die Klosterfrauen stören und Ansprache an dem Wald gewinnen, weder an Boden noch an Holzbestand. Dies ist mit der Hand ihres Herrn, des Grafen Burkard von Hohenberg, geschehen, der auf ihre Bitte die Urkunde besiegelt hat. Alber erklärt, daß er auf jede Ansprache in dieser Kaufangelegenheit verzichtet hat und das Gut unter den Siegeln seines Herrn und dem seines Bruders aufgegeben hat, weil er selbst kein Siegel besitzt. --Urkunde 1299 Juli 1.(CAO, 1324-07-01)Kunegund von Wildhaus [Ruine westl. Marburg/Drau], Witwe Konrads von Saldenhofen [westl. Marburg/Drau] beurkundet, daß sie ihren Anteil an Wölfleins von rᷝGœlich Kindern, die zur Hälfte ihr Eigen und ihre Morgengabe waren, weil ihr ihr verstorbener Ehemann Konrad seinen jetzt ebenfalls verstorbenen Eigenmann Wölflein als Morgengabe überließ, als Eigentum mit allem ihrem bisherigen Recht an Herrn Konrad von Aufenstein und an dessen Ehefrau Aleysse gegeben hat. Obwohl sie dies ohne die Hand ihrer Kinder und Erben hätte tun können, haben zur größeren Sicherheit ihre Töchter Gertrud von rᷝNeytperch [Neuberg, sö. Pöllau?] und Sofie von Leibnitz gemeinsam mit der Mutter alle Rechte, die diese an den Kindern Wölfleins besaß oder zu besitzen glaubte, an den Aufensteiner und dessen Ehefrau gegeben. --Urkunde 1299 Juni 28.(CAO, 1324-06-28)Konrad Hilprand, Bürger zu Regensburg, beurkundet, daß der verstorbene Heinrich auf der Münze auf seinem Totenbett für sein Seelenheil den Siechen zu St. Nikolaus im Osten außerhalb der Stadtmauer 10 Pfund Regensburger Pfennige vermacht hat, von denen ein Eigen gekauft werden soll. Die Siechen sollen an dem Sonnenwendabend seine Jahrzeit begehen. Meister Reinolt, bzw. der jeweilige Siechenmeister, soll an diesem Abend den Siechen, Männern und Frauen, 60 Pfennige geben, mit denen sie an diesem Tage besonders gut verpflegt werden. Diese 60 Pfennige hat ihnen Meister Reinolt auf eine Hofstatt der Siechen gelegt, die in der Stadt in der Schmiede rᷝ(ſmid)-Straße liegt, auf der Nikolaus, Schwiegersohn des Zöllners, ansässig ist und von der die Summe als Zins einkommt. Konrad besiegelt die Urkunde, weil er rᷝwerœr und Vollstrecker der Verfügung Heinrichs ist. --Urkunde 1299 Juli 4.(CAO, 1324-07-04)Baldrat, Sohn Hugs des Lüsers von Molsheim, und seine Ehefrau Dilia beurkunden, daß sie 2 [Bd. 4 S. 506 Z. 40-43] der Lage nach beschriebene Matten an der Breusch im Molsheimer Banne den Johannitern von Dorlisheim [Kr. Molsheim] für 4 Unzen und 9 Pfund Straßburger verkauft haben. Sie versprechen für sich und ihre noch nicht volljährigen Kinder Hug und Franziskus, den Johannitern die Matten zu rᷝwerenne und stellen bis zur Großjährigkeit der Kinder, da diese selbst verzichten können, 2 [Bd. 4 S. 506 Z. 43-44] namentlich genannte Bürgen. Wenn einer der Bürgen stirbt, so werden sie innerhalb von 7 Nächten einen ebensoguten neuen stellen. Die beiden Bürgen geben eine gesonderte Erklärung über ihre Pflichten ab. --Urkunde 1299 Juli 12.(CAO, 1324-07-12)Graf Heinrich von Veringen beurkundet, daß er mit dem Konvent des Frauenklosters rᷝzem Berge [Mariaberg, Krs. Reutlingen] und mit dem Abt von Zwiefalten, der die Ansprüche der Klosterfrauen gegen den Grafen vertrat, wie folgt verglichen worden ist: Alle rᷝvœlle [Abgaben bei Tod des Besitzers], die der Graf bisher von den Leuten eingenommen hat, die dem Michaelsaltar zu Gammertingen [Hohenzollern] und dem Kloster Mariaberg zinspflichtig sind, hat er dem Kloster Mariaberg und dem Abt von Zwiefalten aufgegeben, unter Ausschluß aller Anspruchsmöglichkeiten seiner Erben. Er hat dies getan, weil sie [das Kloster und der Abt] auf Eigentumsrecht und Ansprache an den Äckern und Wiesen verzichtet haben, die zusammen zu dem gräflichen Weiher zu Gammertingen gehören. Die [Bd. 4 S. 511 Z. 35-39] namentlich aufgezählten 14 Zeugen werden auch als Schiedsleute bezeichnet. -- Zum Verhältnis Mariaberg-Zwiefalten vgl. Corpus Nr. 1656. --Urkunde 1299 Juni 25.(CAO, 1324-06-25)Otto [III.] und Stephan [I.], Pfalzgrafen zu Rhein und Herzöge zu Bayern, beurkunden, daß sie aus ihrem Eigentum 2 vollständige Pfannen zu Reichenhall mit allen dazugehörigen Erträgen und Rechten für 360 Pfund Regensburger Pfennige an Abt Friedrich, den Konvent und das Kloster von Raitenhaslach verkauft haben. Das Geld hat das Kloster nach Anweisung der Herzöge dorthin bezahlt, wohin diese es haben wollten. Das Kloster soll die Pfannen für alle Zeit ohne Dienstleistungen rᷝ(twanchſal) und ohne Abgaben als freies Eigen besitzen, weil es kein Kaufgeschäft abschließen kann und möchte, wenn Dienstleistungen oder Rechte darauf liegen. Die Herzöge bestätigen dem Kloster, daß ihm früher eine der beiden Pfannen als Seelgerät von dem von Tauerstein [Ruine bei Reichenhall] gestiftet worden war; deswegen haben sie sie um so lieber wieder an das Kloster gegeben. Da dem Kloster aber mit den beiden vollständigen Pfannen die Summe nicht vollständig abgegolten ist, haben beide Vertragspartner 4 [Bd. 4 S. 502 Z. 40-41] namentlich genannte Männer aus ihren rᷝGetriwen bestellt, die gemeinsam untersuchen sollen, wie viel die Herzöge dem Kloster von dem Wald zu Ettenau [B. Wildshut OÖ.] dazu geben sollen, um den Kaufpreis von 360 Pfund auszugleichen. Dies soll in einem Monat erledigt sein. Dafür haben sich in dem Namen der Herzöge 4 [Bd. 4 S. 502 Z. 45 bis S. 503 Z. 2] namentlich genannte rᷝGetriwen der Herzöge [darunter 2 aus der Untersuchungskommission] in deren Namen verpflichtet. Sie bürgen auch dafür, daß die Herzöge alle dem Kloster erwachsenden Streitigkeiten und Ansprachen gänzlich beilegen werden. Als Pfand rᷝ(fvͤrpfande) dafür, daß sie die Bestimmungen der Urkunde einhalten und erfüllen werden, setzen die Herzöge dem Kloster ihre Wiese zu Ettenau. Wenn die Herzöge nicht in einem Monat ihre Verpflichtungen erfüllen und [den Kauf] bestätigen, so sollen 2 der Bürgen in Regensburg, falls die Mahnung des Abtes und des Konventes diesen Ort nennt, sonst alle 4 in Landshut, so lange Einlager halten, bis die Bestimmungen der Urkunde erfüllt sind. Wenn Propst Meinhart von Baumburg [B. Traunstein] und sein Konvent und die rᷝsœngel freiwillig auf die beiden Pfannen verzichten und die darüber ausgestellte Urkunde der Herzöge zurückgeben, dann sollen sowohl die Wiese zu Ettenau als auch die Bürgen frei sein. -- Vgl. Corpus Nr. 3446. Nach Schnurrer von gleicher Hand wie Nr. 3305 und wie die in Regest Nr. 3188 genannten Urkunden. --Urkunde 1299 Juli 6.(CAO, 1324-07-06)Hug von Wehingen [OA. Spaichingen], Sohn des verstorbenen Bertold von Wehingen, beurkundet, daß er mit der Hand seines Herrn, des Grafen Albrecht von Hohenberg, und mit Hand und Zustimmung seiner [Hugs] Brüder an Meister und Pfleger des Armenspitals von Rottweil als Vertretern des Spitals 3½ Scheffel Kerngülte, 1 Scheffel Hafer Rottweiler Maßes, 3 Schillinge Pfennige Breisgauer, 20 Hühner und 30 Eier aus dem von ihm selbst bewirtschafteten Hof gleich neben der St. Ulrichskirche zu Wehingen, aus dem das Spital bereits eine jährlich gleich hohe Gülte bezieht, für 11½ Pfund der in Rottweil gängigen Pfennige verkauft hat. Die jetzigen und künftigen Spitals-Meister und -Pfleger sollen [das Gut] als rechtmäßiges Eigen nutzen und besitzen. Er hat dem Spital das Gut aufgegeben und durch Handschlag sich und seine Erben verpflichtet, dem Spital den Besitz [der Gülten] als rechtmäßiges Eigen dem Recht entsprechend gegen jedermann zu rᷝwern. Er wird das Spital deswegen niemals ansprechen oder stören, weder gerichtlich noch außergerichtlich. Er versichert, den Kaufpreis vollständig erhalten zu haben, und verzichtet daher auf alle Rechtsmittel und Ausflüchte, daß er etwa erklären könnte, das Geld nicht erhalten zu haben oder beim Kauf betrogen zu sein, ferner auch auf alle Rechtsmittel und auf alle Urkunden des rᷝBabeſtes vnde anderre herren, mit denen er den Verkauf rückgängig machen, das Gut zurückgewinnen oder gegen die Urkunde oder einzelne Bestimmungen vorgehen könnte. Wenn er mit der Zinszahlung so im Verzug bleibt, rᷝdaz ain zins den anderen erlúffe, so soll der Hof dem Spital frei sein, und es darf ihn nach Belieben besetzen. Auf Bitten Hugs und seiner Brüder besiegeln Graf Albrecht von Hohenberg als Lehnsherr und die Stadt Rottweil die Urkunde und geben darüber Erklärungen ab. -- Vgl. Corpus Nr. 2540. --Urkunde 1299 Juli 1.(CAO, 1324-07-01)Graf Hermann von Sulz, Hofrichter König Albrechts [I.] befiehlt kraft seiner königlichen Vollmacht Herrn Rüdiger von dem Werde, Meister Jakob, Schreiber des Königs, Domherrn zu Goslar, dem Recht entsprechend auf den Hof Valender mit Zubehör, genannt der Königshof, einzuweisen rᷝ(anleitent). Daran [an der Übernahme des Hofes] hindern Konrad von Toneburg und dessen Bruder Hermann Meister Jakob seit langem mit Gewalt und ohne Recht. Ferner befiehlt der Hofrichter Herrn Rüdiger im Namen des Königs, Meister Jakob auf den Gütern Konrads und Hermanns dem Recht entsprechend dort einzuweisen, wo Konrad es angibt, als Ersatz für eine Summe von 2040 Mark Kölner Pfennige, um die Konrad und Hermann Meister Jakob und das Stift Goslar auf den genannten Gütern unrechtmäßig geschädigt haben. Meister Jakob hat den Prozeß im Auftrage des Stiftes und des Kapitels Goslar, dem er als Chorherr angehört, dem Recht entsprechend und mit einheitlichem Urteilsspruch durchgefochten. Dieser Spruch wurde zu Gengenbach vor angesehenen Zeugen gefällt. -- A und B wörtlich übereinstimmend, aber nicht von gleicher Hand. --Urkunde 1299 Juni 24.(CAO, 1324-06-24)Hermann Windischgrätzer beurkundet, daß er mit der Hand seiner Ehefrau Margret und mit Zustimmung seiner Kinder und Erben eine Hufe, zu oberst in dem Dorf rᷝalgerſdorf bei Graz, mit der dazugehörigen rᷝpeunt, aus der die Klosterherren von Rein inzwischen einen Weingarten gemacht haben, mit allem Zubehör und mit seinem bisherigen Recht an Abt Heinrich und an den Konvent von Rein in erster Linie für sein, seiner Ehefrau und seiner Vorfahren Seelenheil gegeben hat, doch hat er auch 13½ Mark Silbers dafür erhalten. Wenn dem Kloster, dem Abt oder dem Konvent die Hufe mit besserem Recht abgewonnen wird, so sollen Hermanns Vetter Konrad der Windischgrätzer und Walkun, Sohn der Ötschlinne, mit Hermanns Einwilligung dem Kloster als Ersatz so viel aus seinem Eigengut geben wie die Hufe am Tage der Übergabe an das Kloster wert war, [und zwar dort], wo es dem Kloster am nützlichsten und günstigsten gelegen ist. Tun die beiden dies nicht, so müssen sie von ihrem eigenen Eigengut Entsprechendes geben. Wenn sie auch das nicht tun, so müssen sie ohne Ausflüchte dem Kloster die 13½ Mark Silbers, den ursprünglichen Kaufpreis der Hufe, zurückerstatten. --