1298 Februar 14.

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2924

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Ausstellungsdatum
1298 Februar 14.
Ausstellungsort
Bemerkungen:
Sophie von Schwangau, Eglolf des Plarrers Ehefrau, beurkundet, daß sie mit Rat und Zustimmung ihres Ehemannes und mit Einwilligung aller ihrer Erben, ihrer Söhne Eglolf und Eberhart und ihrer Tochter Mechthild, ihren von Konrad dem Beurer bewirtschafteten Hof im Weiler rᷝsmihen,</i> den ihr ihr verstorbener Ehemann Konrad von Angelberg als Morgengabe aussetzte und der ihr rechtmäßiges Eigen ist, mit allem Zubehör und 7 [Bd. 4 S. 218 Z. 22-24] genannten Leuten für 20 Pfund neuer Augsburger Pfennige als Eigentum an Priorin Tuta und den Konvent des Dominikanerinnenklosters St. Katharina in Augsburg verkauft hat. Sie hat die Morgengabe entsprechend dem Landesrecht aufgegeben und sich eidlich verpflichtet, sie niemals anzusprechen. Die Eigentumsrechte hat sie mit Zustimmung ihres Ehemannes und ihrer Erben aufgegeben; sie, ihr Ehemann und ihre Erben haben darauf verzichtet und werden den Besitz nach dem Landesrecht auch schützen rᷝ(ſtœten).</i> Sie hat dafür neben sich, ihrem Ehemann und ihren Erben 4 [Bd. 4 S. 218 Z. 32-33] namentlich genannte Bürgen gestellt. Wenn der Hof oder die Leute innerhalb der gesetzlichen Schutzfrist angesprochen werden, so müssen sie, wenn sie gemahnt werden, die Ansprache ohne Schaden für das Kloster abwehren; für Schäden des Konvents müssen sie und ihre Bürgen aufkommen. Die Bürgen sollen in einem Gasthaus in Augsburg einlagern und nicht eher frei kommen, bis der Mahnung entsprochen ist. Stirbt einer der Bürgen innerhalb der [Schutz-]Frist, so ist innerhalb eines Monats ein neuer zu stellen, der dem Kloster genehm ist. Andernfalls dürfen 2 beliebige Bürgen gemahnt werden, die bis zur Stellung des neuen Bürgen Einlager halten müssen. --
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW40377