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Bermatingen

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    Urkunde
    1298 Februar 5.
    (CAO, 1323-02-05)
    Herzog Albrecht [I.] von Österreich nimmt die Bürger von Neuburg auf der Klosterseite rᷝ(chloſterhalbe) [Klosterneuburg] als seine Bürger für immer unter seinen Schutz. 1) Er verleiht ihnen alle Rechte und Freiheiten, die seine besten Städte in Österreich besitzen. 2) Er nimmt die Stadt aus der Gerichtshoheit von Neuburg jenseits der Donau heraus und verleiht ihnen Gerichtsamt und Gericht für ihr Gebiet diesseits der Donau. Sie sollen einen Richter haben, den Albrecht wie in seinen anderen Städten ernennen wird. Zum Zeichen ihrer vollen Freiheit und Gewalt, jede Sache nach ihrem eigenen Recht zu richten, verleiht er ihnen, wie auch anderen Städten, Stock und Galgen. 3) Die Stadt soll einen Rat aus den 12 angesehensten Bürgern haben, dessen Beschlüsse Gültigkeit haben sollen, soweit sie der Ehre und dem Vorteil des Herzogs und der Stadt dienen. Er soll nicht verkleinert oder aufgelöst werden. Beim Tode eines Ratsmitgliedes soll ein neues an dessen Stelle gewählt werden. 4) Achtbare im Burgfrieden der Stadt ansässige Bürger, die über einen Besitz von 50 Pfund Pfennigen verfügen, dürfen nach einem Totschlag oder nach einer Notzucht nicht vom Richter verhaftet werden; auch darf ihr Besitz wegen ihrer Schuld nicht beschlagnahmt werden. Vielmehr soll der Richter sie vorladen und der Angeschuldigte sich rechtlich verantworten. 5) Er verleiht den Bürgern das Recht, allwöchentlich montags einen ewigen Markt mit allen Handelswaren rᷝ(chaufſchatze) zu eröffnen, entsprechend dem Marktrecht seiner anderen Städte. 6) Von Getreideeinfuhren nach Klosterneuburg soll der Herzog in der Stadt seine Abgabe erhalten, nicht aber der Richter von Neuburg jenseits der Donau. 7) Die Bürger brauchen beiderseits der Donau kein Fährgeld zu zahlen. Sie sollen das gleiche Recht an der Fähre besitzen wie andere Bürger des Herzogs im Lande. --
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    1298 Januar 14.
    (CAO, 1323-01-14)
    Konrad der Schenke von Beihenburg bekundet, daß er von Heinrich dem Leutpriester von Leutkirch 1 Pfund Pfennige Konstanzer Münze erhalten hat. Dafür hat er ihm seinen Knecht Heinrich den Held mit der Maßgabe zu Pfand gesetzt, daß weder er noch jemand in seinem Auftrag Abgabe rᷝ(stivre), Dienstleistung oder irgendein Recht von diesem fordern soll, zu dem ein Knecht seinem Herrn [sonst] verpflichtet ist. Stirbt Heinrich vor der Auslösung des Knechtes, so soll dieser dem Abt und dem Konvent von Salem unter denselben Bedingungen unterstehen, nämlich daß Konrad keinen herrschaftlichen Anspruch rᷝ(gewaltſami) während der Pfandschaftszeit erheben darf. --
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    1298 Februar.
    (CAO, 1323-02-01)
    Ortolf von Utzingen verkauft 4 [Bd. 4 S. 213 Z. 16-20] mit Bewirtschaftern und Erträgen genannte Schupossen seines freien Eigentums zu Lotzwil für 50 Pfund gemeiner Pfennige, die er auch erhalten hat, an das Zisterzienserkloster St. Urban. Die 4 Schupossen sind dem Kloster St. Urban durch rechtmäßigen Vertrag zugefallen und sollen dorthin mit allem Recht und allen Erträgen und aller rᷝrechtunga [Gerechtsame] gehören, die die Güter der von Thunstetten oder andere Güter zu Lotzwil haben könnten. Die Schupossen sollen von Ortolfs und seiner Nachkommen rᷝgetwing und rᷝban [Gerichtsbarkeit] frei sein. Er und seine Erben sollen für den Besitz jederzeit und überall rᷝwer sein, wo es notwendig ist und von ihm gefordert wird. Für sich und seine Nachkommen verzichtet er auf alle Rechtsmittel, rᷝvon bebſten von cheſern oder von andren vuͤrſten geſezet, mit denen der Kauf teilweise oder völlig rückgängig gemacht werden könnte. -- Vgl. Corpus Nr. 327, 1698. --
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    1298 Februar 5.
    (CAO, 1323-02-05)
    Die Brüder Ortolf und Hadmar von Waldeck beurkunden, daß Ortolf mit seines Bruders Zustimmung seinen Anteil an dem Hof zu Talheim, der zunächst dem Dorf rᷝwazenchirchen liegt, an Herrn Ulrich von Weidenholz für 35 Pfund alter Wiener und für alles, was dieser nach seiner Aussage auf Treu und Glauben dafür aufwendet, verpfändet. Ortolf oder sein Bruder Hadmar dürfen diesen halben Hof alljährlich zu Martini auslösen, nach ihr beider Tod ihr Bruder Meingoz von Waldeck, Chorherr zu Passau, oder ihr Vetter Meingoz, Chorherr zu Passau, oder nach deren Tode ihre nächsten Verwandten. Versäumen sie den Auslösungstermin, so bleibt der halbe Hof bis zum nächsten Martinstag in Ulrichs Besitz. Für die auf den halben Hof gesetzten Pfennige sind die Brüder gegen jede Ansprache Ulrichs rᷝgwêrn. -- Vgl. Corpus Nr. 2577. Die im dortigen Regest ausgesprochene Vermutung, rᷝin den ſelben ſedcen könne sich auf frühere Geschäfte Ortolfs beziehen, muß fallen gelassen werden. In Corpus Nr. 2577 wird ein befristeter Vertrag geschlossen, der sich bei Nichtauslösung zwischen Michaelis und Martini 1297 um ein Jahr rᷝin den ſelben ſedcen verlängert. In einem Zwischenvertrag (Corpus Nr. 2811; 1297 Oktober 4) beläuft sich die Versatzsumme bereits auf 20 Pfund alter Wiener, in Corpus Nr. 2919 auf 35 Pfund. Die Erhöhung dürfte auf Ulrichs Investitionen zurückzuführen sein. Da auch für 1298 an keine Auslösung zu denken ist, wird der kurzfristige Vertrag für eine längere Laufzeit umgestaltet. Vgl. weitere Pfandgeschäfte Ulrichs: Corpus Nr. 409, 410, 411, 2160. --
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    Urkunde
    1298 Januar 20.
    (CAO, 1323-01-20)
    Seifrid der Jude von Lern beurkundet, daß er den Chorherren von Moosburg den Anger zu rᷝMavren gegeben hat, damit sie seine und seiner Vorfahren Jahrzeit davon begehen sollen. Diesen Anger haben sie [schon] mehr als 10 Jahre in Besitz gehabt. Er wird zu seinen Lebzeiten für den Anger rᷝgewœr sein. Wenn ihnen in dieser Zeit jemand den Anger mit Recht abgewinnt, so wird Seifrid ihnen den Besitz nach dem Gutachten der Leute ersetzen. Nach seinem Tode brauchen seine Erben bei Ansprache nicht mehr einzustehen. Urkunde und Siegel werden unter dem ausdrücklichen Vorbehalt gegeben, daß seinen Erben daraus keine Verpflichtungen erwachsen. --
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    Urkunde
    1298 Januar 28.
    (CAO, 1323-01-28)
    Ritter Wolf von dem Stein beurkundet, daß er den Kirchensatz des Dorfes Emeringen zusammen mit anderem dort gelegenem Gut für 35 Mark Silber an Abt Eberhart und den Konvent von Zwiefalten verkauft hat. Wenn Abt und Konvent rᷝeſ [die Handänderung] mit dem Lehensherrn regeln, so werden er und seine Kinder den Kirchensatz zusammen mit dem Gut an Abt und Konvent aufgeben. Wird die Kirche vor dieser Regelung frei, so dürfen Wolf und seine Kinder mit der Kirche nur nach dem Willen des Abtes Eberhart oder dessen Nachfolgern und des Konventes verfahren. -- Vgl. Corpus Nr. 2912, 2913. --
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    1298 Januar 21.
    (CAO, 1323-01-21)
    Offmeig [Euphemia], Witwe Kunos von Gutrat, gibt mit Zustimmung ihres Schwiegersohnes Walther von Taufkirchen und ihrer Kinder für das Seelenheil ihres Ehemannes Kuno 2 Pfund Gülten zu Haus in dem Winkel den Chorherren von Salzburg in die Oblai. Diese und alle ihre Nachfolger sollen davon fürderhin seinen Jahrtag wie den eines Prälaten mit Messen und rᷝguttœte begehen. --
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    Urkunde
    1298 Januar 20.
    (CAO, 1323-01-20)
    Graf Egen von Freiburg und sein Sohn Konrad beurkunden, daß sie für eine Schuld von 100 Mark Silber an die Brüder und Ritter Gregorius und Kuno von Falkenstein alle Gülten und Erträge in Wiehre mit dem Mühlbach, dem Burgwerft zu St. Peter bei Wiehre und 30 Schillingen Gülten von einem Fischrecht zu Haslach, dem Haslachbach, als Eigentum mit allem Recht gegeben haben, wie ihre Vorfahren und sie selbst es besessen haben. Die Schuld ist dadurch entstanden, daß die Falkensteiner auf Bitte des Grafen ihren von ihrer Mutter ererbten Besitz in Burgund nach seiner Anweisung aufgaben. Das Geld wurde für die Hochzeit seiner Tochter Elisabeth mit dem Grafen Hartmann von Kiburg benötigt. Die Falkensteiner und ihre Erben dürfen über das genannte Gut nach freiem Ermessen verfügen. Die Grafen haben sich nur ihr Ungeld und ihre Gerichtsbarkeit vorbehalten. Die Übergabe des Gutes als Eigen an die Brüder und deren Erben geschah rᷝmit worten mit gebaͤrden, die nach Recht oder Gewohnheit dafür notwendig sind. Die Grafen versprechen, sie in dem Besitz niemals, weder für sich noch für andere, weder geheim noch öffentlich, zu stören. Sie verzichten für sich und ihre Nachkommen auf alle nur erdenklichen Rechtsmittel, mit denen die Brüder von Falkenstein oder ihre Erben an dem Gut beeinträchtigt werden könnten. --
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    1298 Januar 28.
    (CAO, 1323-01-28)
    Gegenurkunde zu dem Teil von Corpus Nr. 2912, der die Bestellung des Ritters Wolf vom Stein, Dienstmannes des Grafen Eberhart von Württemberg, und seiner Erben zum Vogt über die gegenwärtigen und zukünftigen Güter des Klosters Zwiefalten in Emeringen behandelt. Aussteller sind Abt Eberhart und der Konvent von Zwiefalten. Sachlich stimmen beide Urkunden bei leichten Abweichungen im Wortlaut überein; sie sind nicht von gleicher Hand. Hinzugefügt ist in Corpus Nr. 2913, daß es zu Wolfs Aufgaben als Vogt gehört, Leute und Gut zu schützen, so gut er es vermag. Die Einnahmen aus den mit Geld zu sühnenden Vergehen sollen beiden Parteien zur Hälfte zufallen, gleichgültig wessen Amtmann das Gericht hält. --
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    Urkunde
    1298 Januar 28.
    (CAO, 1323-01-28)
    Ritter Wolf von dem Stein beurkundet, daß er seinen gesamten Besitz in dem Dorf Emeringen mit dem Kirchensatz, mit dem Laienzehnten, mit allen Rechten, die er an den Leuten besaß, die zu der Kirche gehören, und mit allen seinen sonstigen Rechten für 100 Mark Silber Eßlinger Gewicht an Abt Eberhart, an den Konvent und das Kloster Zwiefalten verkauft hat. Ausgenommen bleibt allein das Vogtrecht über das verkaufte Gut und über weiteren von dem Kloster noch zu erwerbenden Besitz in dem Dorf. Das Vogtrecht beträgt von jedem Hof 8 Viertel Hafer und 1 Fastnachtshuhn, von jeder Hufe 4 Viertel Hafer und 1 Fastnachtshuhn, von jeder halben Hufe 2 Viertel Hafer und 1 Fastnachtshuhn, von jeder Selde 1 Fastnachtshuhn ohne weitere Abgaben von Leuten und Gut. Wenn Wolf oder einer seiner Erben künftig Gut oder Leute [durch höhere Forderungen] schädigen sollten, so muß der Schaden innerhalb von 2 Monaten nach erfolgter Mahnung abgetan werden; andernfalls verlieren sie die Vogtei. Sie dürfen die Vogtei weder verkaufen noch versetzen, noch damit irgend etwas gegen [die Interessen] von Konvent und Kloster tun. Jeder Verstoß gegen die Abmachungen führt den Verlust ihrer Rechte an der Vogtei herbei. Strafgelder für mit Geld sühnbare Vergehen rᷝ(fraͤueli), große wie kleine, fallen ihnen zur Hälfte zu. Wolf versichert, daß er das Silber vollständig erhalten hat. Zur größeren Sicherheit für das Kloster hat der Freiherr Eglolf von Steußlingen alle seine Rechte an dem Kirchensatz zu Emeringen in Wolfs Hand aufgegeben. Dieser hat dann den Kirchensatz mit den genannten Rechten an das Kloster übertragen. Wolf verzichtet für sich und alle seine Erben auf alles, womit der Kauf beeinträchtigt werden könnte. Eglolf von Steußlingen versichert, daß er sein Recht an dem Kirchensatz zu Emeringen aus freien Stücken in Wolfs Hand aufgegeben und für sich und seine Erben völlig auf alle Rechte und Ansprüche daran verzichtet hat. -- Vgl. Corpus Nr. 2911, 2913. --