albrech; Conrad; Johan u.A. an Clawese / van zwerin; godeken den biſſcope to ſzuerin; greuen / helmolde u.A. - 1292 August 21.

Zugangsnummer

1612

Urkunden im Archiv:

Austellungsort:

Urkundenausteller

Urkundenempfänger

Empfänger
Clawese / van zwerin
godeken den biſſcope to ſzuerin
greuen / helmolde
henrike van mekelenborh
Johanne
wizlaw den worſten van rugen
Ausstellungsdatum
1292 August 21.
Ausstellungsort
Komturei Heimbach
Archiv
Schwerin, Landesarchiv
Bemerkungen:
Die Markgrafen Otto, Konrad, Albrecht, Johann und Otto von Brandenburg beurkunden, daß sie sich mit Bischof Godeke von Schwerin, Fürst Wizlaf von Rügen, den Grafen Helmold und Nicolaus von Schwerin geeinigt und gelobt haben, mit ihnen einen Landfrieden von 10 Jahren zu halten. Die Markgrafen werden einen Schiedsrichter aus der Mark, ihre Partner einen aus dem Lande zu Wenden bestimmen. Diese beiden Richter sollen über alle Streitfälle zwischen den beiden Parteien Recht sprechen. Wer den Schaden tut oder zu wessen Gunsten er geschehen ist, soll ihn binnen 4 Wochen ausgleichen, andernfalls werden beide Parteien sein Feind sein, bis der Schaden verglichen ist. Wird ein Schadentäter landflüchtig, so soll der Schaden aus seinem Gut verglichen werden. Zur Sicherung des Friedens werden beide Parteien den vertriebenen Claus von Wenden wieder in Recht und Besitz einsetzen und demjenigen Feind sein, der ihn darin behindert. Wenn Nicolaus von Wenden, Sohn des Jan, dem genannten Claus von Wenden, Hinrichs Sohn, seinen Besitz unangefochten läßt, soll er darin [von den Ausstellern] unbehindert bleiben. Kommt Nicolaus von Wenden gemeinsam mit Herrn Bogislaw mit den Markgrafen in Streit und will sich mit ihnen vergleichen, sollen die Markgrafen darauf eingehen und mit Hilfe der Vertragspartner gegen Bogislaw solange Fehde führen, bis er nach Meinung der Vertragspartner und der Leute der Markgrafen freiwillig oder vor Gericht Genugtuung geleistet hat. Will sich Herr Bogislaw vergleichen, sollen sie darauf eingehen und darauf hinwirken, daß er auch den Grafen Helmold und Claus von Schwerin ihr Recht werden läßt. Wenn die Markgrafen gegen die Feinde der Vertragspartner zu Felde ziehen, sollen diese ihnen auf eigene Kosten allen Zuzug leisten und ebenso umgekehrt. Wenn einer der Hilfe der anderen bedarf, soll dieser binnen 10 Tagen ihm auf seine Schlösser zu Hilfe kommen und er hat die Kosten zu tragen. -- Wenn der Herzog von Sachsen, seine Mannen und Erben (?) sich nicht ans Recht halten wollen, werden die Markgrafen, wenn sie es können, den Schwerinern und Mecklenburgern helfen. Wenn die Markgrafen und ihre Vertragspartner dem Claus, des Hinrichs Sohn, Schlösser abgewinnen, sollen sie sie ihm wiedergeben. Schlösser dagegen, die sie dem Nicolaus, dem Sohn des Jan, abgewinnen, werden sie gemeinsam behalten und ihn damit zwingen, seinem Vetter Claus sein Gut zu erstatten. Im Fall einer Aussöhnung sind die Markgrafen einverstanden, wenn die Vertragspartner die Schlösser dem Nicolaus von Wenden wiedergeben. Erhalten sie aber Geld, so sollen die Markgrafen ihren Teil davon erhalten. Schließlich verpflichten sich die Partner gegenseitig, keinerlei gesonderte Verhandlungen zu führen oder Vergleiche zu schließen. Vgl. Nr. 1621
Literatur
Mecklenburg. UB. 3, 468 ff. Nr. 2180 mit Lit.-Angaben;
Riedel, Cod. dipl. Brandb. 3, 3, 5 f. Nr. 4.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW21109