albrech; Conrad; Johan u.A. an Clawese / van zwerin; godeken den biſſcope to ſzuerin; greuen / helmolde u.A. - 1292 August 21.

dc.contributor.authoralbrech
dc.contributor.authorConrad
dc.contributor.authorJohan
dc.contributor.authorOtto van der genaden gotes marcreuen to brandenborh
dc.contributor.authorOtto
dc.coverage.temporal1292-08-21P1292-08-21
dc.date.accessioned2023-11-01T08:33:50Z
dc.date.available2023-11-01T08:33:50Z
dc.date.created1317-08-21
dc.date.issued1317-08-21
dc.description.abstractDie Markgrafen Otto, Konrad, Albrecht, Johann und Otto von Brandenburg beurkunden, daß sie sich mit Bischof Godeke von Schwerin, Fürst Wizlaf von Rügen, den Grafen Helmold und Nicolaus von Schwerin geeinigt und gelobt haben, mit ihnen einen Landfrieden von 10 Jahren zu halten. Die Markgrafen werden einen Schiedsrichter aus der Mark, ihre Partner einen aus dem Lande zu Wenden bestimmen. Diese beiden Richter sollen über alle Streitfälle zwischen den beiden Parteien Recht sprechen. Wer den Schaden tut oder zu wessen Gunsten er geschehen ist, soll ihn binnen 4 Wochen ausgleichen, andernfalls werden beide Parteien sein Feind sein, bis der Schaden verglichen ist. Wird ein Schadentäter landflüchtig, so soll der Schaden aus seinem Gut verglichen werden. Zur Sicherung des Friedens werden beide Parteien den vertriebenen Claus von Wenden wieder in Recht und Besitz einsetzen und demjenigen Feind sein, der ihn darin behindert. Wenn Nicolaus von Wenden, Sohn des Jan, dem genannten Claus von Wenden, Hinrichs Sohn, seinen Besitz unangefochten läßt, soll er darin [von den Ausstellern] unbehindert bleiben. Kommt Nicolaus von Wenden gemeinsam mit Herrn Bogislaw mit den Markgrafen in Streit und will sich mit ihnen vergleichen, sollen die Markgrafen darauf eingehen und mit Hilfe der Vertragspartner gegen Bogislaw solange Fehde führen, bis er nach Meinung der Vertragspartner und der Leute der Markgrafen freiwillig oder vor Gericht Genugtuung geleistet hat. Will sich Herr Bogislaw vergleichen, sollen sie darauf eingehen und darauf hinwirken, daß er auch den Grafen Helmold und Claus von Schwerin ihr Recht werden läßt. Wenn die Markgrafen gegen die Feinde der Vertragspartner zu Felde ziehen, sollen diese ihnen auf eigene Kosten allen Zuzug leisten und ebenso umgekehrt. Wenn einer der Hilfe der anderen bedarf, soll dieser binnen 10 Tagen ihm auf seine Schlösser zu Hilfe kommen und er hat die Kosten zu tragen. -- Wenn der Herzog von Sachsen, seine Mannen und Erben (?) sich nicht ans Recht halten wollen, werden die Markgrafen, wenn sie es können, den Schwerinern und Mecklenburgern helfen. Wenn die Markgrafen und ihre Vertragspartner dem Claus, des Hinrichs Sohn, Schlösser abgewinnen, sollen sie sie ihm wiedergeben. Schlösser dagegen, die sie dem Nicolaus, dem Sohn des Jan, abgewinnen, werden sie gemeinsam behalten und ihn damit zwingen, seinem Vetter Claus sein Gut zu erstatten. Im Fall einer Aussöhnung sind die Markgrafen einverstanden, wenn die Vertragspartner die Schlösser dem Nicolaus von Wenden wiedergeben. Erhalten sie aber Geld, so sollen die Markgrafen ihren Teil davon erhalten. Schließlich verpflichten sich die Partner gegenseitig, keinerlei gesonderte Verhandlungen zu führen oder Vergleiche zu schließen. Vgl. Nr. 1621
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dc.identifier1612
dc.identifier.otherCW21109
dc.identifier.urihttps://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/1612
dc.publisherCAO
dc.rights.urihttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0
dc.titlealbrech; Conrad; Johan u.A. an Clawese / van zwerin; godeken den biſſcope to ſzuerin; greuen / helmolde u.A. - 1292 August 21.
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dspace.entity.typeUrkunde
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local.archivSchwerin, Geh. u. Hauptarchiv.
local.archiv.idhttps://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/archive/107
local.archiv.nameSchwerin, Landesarchiv
local.date.ausstellungsdatum1292 August 21.
local.date.datierung21.08.1292 - 21.08.1292
local.description.editionhttps://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW21109
local.geo.idhttps://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/place/1186
local.geo.placeKomturei Heimbach
local.literaturMecklenburg. UB. 3, 468 ff. Nr. 2180 mit Lit.-Angaben;
local.literaturRiedel, Cod. dipl. Brandb. 3, 3, 5 f. Nr. 4.
local.person.empfaengerClawese / van zwerin
local.person.empfaengergodeken den biſſcope to ſzuerin
local.person.empfaengergreuen / helmolde
local.person.empfaengerhenrike van mekelenborh
local.person.empfaengerJohanne
local.person.empfaengerwizlaw den worſten van rugen
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