Ausstellungsdatum
1281 Juli 24
Ausstellungsort
Bemerkungen:
Bruder Maurus, Propst von St. Fides (rᷝſante Getruwen</i>) in Schlettstadt, Hartmann von Erstein, der Richter, und der Rat von Schlettstadt bekunden, daß der Schlettstadter Bürger Reincelin und seine Ehefrau Anna gemeinsam ihr Gut zu rᷝKvnegeſheim</i> [Kinzheim westl. Schlettstadt], nämlich ihren Anteil an dem Hof in der Karlsgasse, den Reincelin und sein Bruder, der Priester Wernher [gemeinsam] besaßen, sowie 81 Acker im Bann von Kinzheim bei voller Gesundheit dem Dominikanerinnenkloster gegeben haben. Schwester Elsbeth, die Priorin, und der Konvent haben es empfangen [mit der Auflage], dem Propst von St. Fides und dessen Nachfolgern jährlich 12 1/2 Ohm [Wein] wie bisher von einer Hufe des Gutes zu entrichten, die rᷝdeſ Kvnringerſ hvͦbe</i> heißt. Das Kloster muß dafür dem Reincelin und seiner Frau zu Reincelins Lebzeiten jährlich 40 Viertel Roggen, je zur Hälfte zwischen dem 15. August und 8. September (rᷝzwischent den zwein meſſen</i>) und zu Weihnachten, als rechte Gülte abführen, und zwar in das Haus in Schlettstadt, das Reincelin bestimmt. Versäumen sie den Termin ohne Reincelins Zustimmung, so fällt das Gut ohne Anspracherecht des Konventes an Reincelin zurück. Überlebt Anna ihren Mann, erhält sie nur 25 Viertel, das übrige ist dem Kloster frei. Nach beider Tode ist die ganze Gülte dem Kloster frei als Seelgerät des Ehepaares, das tot und lebend Bruder und Schwester [des Klosters] sein will im gleichen Recht, wie sie [die Konventualinnen] es vor Gott einander schuldig sind. Reincelin und Anna bestätigen die Wahrheit dieser Urkunde und verzichten auf alle Rechtsmittel gegen diese Stiftung zum Schaden des Klosters. Es wird ausdrücklich notiert, daß von dieser Urkunde zwei gleichlautende Ausfertigungen erstellt worden sind, eine für die Stifter, eine für die Aussteller. -- Straßburg DpA. (H 3332,3).
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW50206