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Glurns

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    Urkunde
    1281 Mai 25
    (CAO, 1306-05-25)
    Gegenurkunde des Grafen Walraf von Zweibrücken und seiner Neffen, der Kinder seines Bruders Symon von Eberstein und Zweibrücken, zu der vorigen [Corpus N 191]. Der Inhalt stimmt in allen Punkten überein, das Hilfsversprechen von Punkt 3 gilt gegenseitig. Auch der Wortlaut ist möglichst weit beibehalten. --
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    1281 August 5
    (CAO, 1306-08-05)
    Bürgermeister Johannes von Kageneck und der Rat von Straßburg bekunden, daß der Straßburger Bürger Heince Lencelin und seine Söhne das Haus zum Rade im Fronhof mit Zubehör an den Straßburger Bürger Ulrich von Reinau für 24 Mark Silber verkauft und das Geld empfangen haben. Sie werden nach Straßburger Recht rᷝwern des Hauses sein. Von den 24 Mark erhält die rᷝSwebinne 4 Mark als Ausgleich für die Ansprüche (rᷝgedinge), die sie an dem Hause hatte. --
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    1281 Juli 15
    (CAO, 1306-07-15)
    Leutold [VII.] von Regensberg, Herrn Leutolds [VI.] Sohn, und Leutold [VIII.], Sohn des verstorbenen Ulrich [I.] von Regensberg, bekunden, daß Ulrich von Sünikon seiner Ehefrau Mechthild versprochen hatte, ihr mit der Hand der Regensberger 5 Stück Gülten an Eigen als Leibgeding auszufertigen, und er hat ihr das mit Bürgen sicher gemacht. Nach dem Tode Ulrichs von Sünikon hat sein Sohn Konrad die Zusicherung seines Vaters erfüllt und seiner Stiefmutter Mechthild seinen Besitz zu Dachsleren, den rᷝRûſceli bewirtschaftet und der jährlich 8 Stück einbringt, für ihre Lebzeit als Leibgedinge gegeben. Nach Mechthilds Tode fällt das Gut an Konrad und dessen Erben zurück. Da Ulrich [nur] 5 Stück versprochen hatte, kaufte sie die anderen 3 Stück, um zu ihren Lebzeiten den Ertrag des gesamten Gutes zu genießen. Nach ihrem Tode gehört alles Konrad und dessen Erben. --
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    1281 Februar 21
    (CAO, 1306-02-21)
    Randolt, der Sohn des verstorbenen Herrn Egen rᷝdeſ Bazegunen von Laatsch (rᷝLaudeſ), bekundet, daß er freiwillig und bei voller Gesundheit an Dietrich von Eben und dessen Ehefrau Hailiche und ihre Kinder sein Gut und Eigen in dem Dorf Schleis und in der Gemarkung (rᷝgehorde) mit allem Recht für zehn Mark verkauft hat. Er quittiert den Empfang des Geldes. Stirbt Randolt ohne eheliche Kinder, so ist der Besitz Eigentum von Dietrich und dessen Frau, Randolts Nichte, und ihrer Erben ohne Einspruch von Randolts Erben oder sonst jemandem. Wollte Randolt den Besitz zu Lichtmeß für die selben zehn Mark zurückkaufen, so sind Dietrich oder dessen Erben verpflichtet, ihm den Besitz zurückzugeben. --
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    1281 Dezember 10
    (CAO, 1306-12-10)
    Bürgermeister Niclaus der junge Zorn und der Rat von Straßburg bekunden, daß Frau Agnes mit der Hand des Herrn Lukas, ihres offiziellen Vogtes, ihr Haus in rᷝkurdewenre [Schuhmacher] rᷝgaſſen neben dem Haus rᷝzeme halbenhuſe in Straßburg und alles Recht, das sie an dem Haus und der Hofstatt hat oder haben könnte, für 28 Mark reinen, lötigen Silbers Straßburger Gewichtes an das Münsterwerk (rᷝunſerre frowen werke) verkauft hat. Beide quittieren den Empfang von Herrn Wehelin, dem Kassenführer (rᷝlonherre) des Münsterwerkes, und übernehmen die rᷝwer für das Haus. Das Münsterwerk und der jeweilige Pfleger des Werkes sollen die rᷝverrihtigunge von der Hofstatt geben. --
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    1281 September 9
    (CAO, 1306-09-09)
    Amelbreht von Aigling und seine Ehefrau Gisel bekunden, daß sie wohlbedacht und freiwillig ihren Hof zu Aichach und ein Drittel eines anderen Hofes zu Aichach, die ihr freies Eigen waren, an Bischof Wichart von Passau und die Kirche St. Stephan für 70 Pfund Passauer Pfennige verkauft, das Gut dem Käufer überantwortet und die Kaufsumme erhalten haben. Das Gut sollen Bischof und Kirche als freies Eigen besitzen; die Verkäufer werden es ihnen nach Landes Recht und Gewohnheit bestätigen und schirmen und dafür rᷝwêr sein. Auch ihre Kinder haben auf den Besitz verzichtet und werden nach dem Tode der Eltern in deren Verpflichtungen eintreten. Für die Einhaltung dieser Verpflichtungen setzen sie dem Bischof und der Kirche ihren ganzen Besitz, Eigen und Lehen, in Bayern und Österreich als Pfand, aus dem sich Bischof und Kirche für Schäden aus Versäumnissen der Verkäufer schadlos halten können. --
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    1281 Dezember 12
    (CAO, 1306-12-12)
    Eine weitere, wörtlich gleiche, gesiegelte Abschrift der Vergleichsurkunde Rudolfs von Habsburg, die Corpus Nr. 493 in drei Exemplaren, Corpus N 203 [ab Bd. 5 S. 157 Z. 37] in einem vierten Exemplar abgedruckt ist. --
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    1281 Dezember 11 oder 14
    (CAO, 1306-12-11)
    Hertnit von Stadeck beurkundet, daß er mit Einwilligung seiner Ehefrau Diemut, Tochter des Truchsessen von Felsberg, einen Hof zu Stratzing [b. Krems] mit allem Zubehör sowie 7 Schilling Pfennige Burgrecht in Stratzing an Konrad den Seefelder, Bürger zu Stein [a. d. Donau b. Krems] und allen seinen Erben, Söhnen und Töchtern, als rechtes Lehen verliehen hat. Wenn Konrad das Gut an andere verkauft, so wird Hertnit diesen das Gut zu gleichem Recht verlehnen. --
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    1281 Mai 25
    (CAO, 1306-05-25)
    Hermann, der junge Markgraf von Baden, und seine Erben bekunden, daß ihr Zwist mit Graf Symon von Zweibrücken und dessen Erben für sie und alle ihre Helfer unter folgenden Bedingungen beigelegt worden ist. 1. Das umstrittene Gut zu Liedolsheim [bei Karlsruhe] und Rußheim [bei Karlsruhe] sollen die Badener von Graf Walraf und dessen Bruderkindern für 190 Pfund Heller auslösen, und diese sollen es als Pfand einbehalten, bis die Auslösung erfolgt ist; dann sollen sie es an die Badener zurückgeben. 2. Alle Gefangenen mit ihren Burgen, die die Grafen von Zweibrücken den Badenern abgenommen haben, sollen bedingungslos frei sein. 3. Die Aussteller sollen dem Grafen Walraf und den Kindern seines Bruders Symund gegen alle außer gegen das Reich und gegen ihre Blutsverwandten Hilfe leisten und zwar drei Jahre lang von Michaelis 1281 an. 4. Die Aussteller haben von Walraf und dessen Neffen die Burg Eberstein [b. Baden-Baden] für 1500 Mark weißen Silbers zu Pfand genommen mit allem Zubehör, Recht, Leuten, Kirchsatz und Lehen, was zwischen der Oos und der Alb liegt. Was oberhalb der Oos und unterhalb der Alb liegt, Leute und Gut, das nach Gewohnheit seine Abgaben und Dienste nach Eberstein geleistet hat, außer Edelleuten und Mannlehen, gehört zu dem Pfande. Zu diesem Gut gehören die Dörfer Spielberg [b. Durlach] und rᷝDvrrenweiterſpach [Hohenwettersbach b. Durlach]. 5. Markgraf Hermann hat versprochen, seine älteste Tochter Heinrich, dem Sohn des Grafen Symon von Zweibrücken, zur Frau zu geben, sofern es wegen der Verwandtschaft vor Gott und Recht zulässig ist. Das soll man bis 2 Jahre nach Michaelis 1281 feststellen. Ist es zulässig, so soll das Beilager im folgenden Jahr, wenn die Tochter 12 Jahre alt wird, erfolgen. Kommt die Ehe zustande, wird Hermann seiner Tochter 900 Mark Silbers auf das genannte Gut zu Eberstein als rechtmäßige Mitgift (rᷝzv gelt) geben, so daß ihm dann noch [von dem Pfand] 600 Mark verbleiben. Wenn die Zweibrückener oder ihre Erben diese zahlen, ist ihnen ihr Gut wieder frei. 6. Löst Hermann zu Eberstein gehörendes Gut ein, das Symon und dessen Erben versetzt hatten, so kann er es wie das übrige Pfandgut einbehalten, bis man es von ihm für die gleiche Summe auslöst, die er aufgewendet hat. 7. Graf Walraf und seine Neffen dürfen das verpfändete Gut nur mit ihrem eigenen Besitz einlösen. Erhebt Hermann Zweifel, sollen Graf Walraf und seine Neffen selbviert die Wahrheit eidlich bezeugen. Wenn Walraf und seine Neffen den Besitz verkaufen wollen und Hermann oder dessen Erbe es kaufen wollen, so sollen diese in Jahresfrist 1000 Mark dafür zahlen. Dann soll das Gut Hermann und dessen Erben gehören und die Zweibrückener sollen es ihnen an allen Stellen übertragen, wo sie es bedürfen, mit Ausnahme von Gold und Silber. Will Hermann nicht kaufen, dann dürfen sie den Besitz verkaufen, wo sie können, sollen Hermann auszahlen und das Gut ohne Ansprüche von Hermann oder dessen Erben besitzen. 8. Die Aussteller haben geschworen, alle Bestimmungen der Abmachung getreu einzuhalten. --
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    Urkunde
    1281 Juli 3
    (CAO, 1306-07-03)
    Egenolf von Landsberg, Propst zu Allerheiligen in Speyer, und Meister Dietmar, Pfründner zu Straßburg, bekunden, daß der Streit zwischen der Äbtissin von Hohenburg [Odilienberg] und der Äbtissin von Niedermünster über ihre Besitzungen in St. Nabor [b. Ottrot Kr. Molsheim], die an den Weg zu den Matten stoßen, ihnen zum beide Parteien bindenden Entscheid übertragen worden ist. Sie haben die unten [Bd. 5 S. 152 Z. 31-33] genannten ehrenwerten Männer berufen, diese haben unter Eid ausgesagt, und auf deren Aussage haben sich die Schiedsmänner auf folgenden Schiedsspruch geeinigt: So wie die Marksteine, von dem Haus in dem Hof der Hohenburger Äbtissin an, heute stehen, soll der niedere Teil zu Hohenburg, der obere zu Niedermünster gehören. Dort hat auch niemand anders Recht noch Weg als jene Besitzungen der beiden Klöster. Die Äbtissinnen und Konvente beider Klöster erklären ihr Einverständnis und verzichten auf alle Rechtsmittel gegen diesen Schiedsspruch. --