1287 September 13

Zugangsnummer

N 336 (920 b)

Urkunden im Archiv:

Austellungsort:

Ausstellungsdatum
1287 September 13
Ausstellungsort
Bemerkungen:
Abt Steinunc und der Konvent des [Benediktiner-] Klosters St. Gregor bekunden, daß sie alle Erbleihen, die sie in der Stadt Münster auf Hofstätten gegeben haben, nach dem Erbleihrecht halten werden, so daß die Bewohner dieser Hofstätten auf den Mühlen des Klosters mahlen und in seinem Backhaus backen dürfen. Die Hofstätten, die innerhalb des rᷝvronegarten</i> [herrschaftlicher Bezirk] liegen, ob sie schon verlehnt sind oder noch verlehnt werden, sollen nach dem gegenwärtigen Recht für ein Areal von je 40 Fuß Breite und 60 Fuß Länge jährlich zu St. Johannes 4 Schillinge und zu St. Martin 2 Hühner als Abgabe entrichten. Die Abgabe darf von dem Kloster nicht gesteigert werden, es sei denn, sie kauften die Erbleihe oder sie fiele ihnen rechtmäßig zu. Die übrigen Hofstätten in der Stadt darf das Kloster frei verlehnen. Das Kloster wird auf seinen rᷝban</i> [Weinbann, Verkauf von Wein] im Münstertal, wenn es ihn aus dem eigenen Wein, ohne dazuzukaufen, nicht ausnutzen kann, zugunsten der Stadt verzichten. Kann das Kloster seinen Weinbann mit dem Wein des Klosters erfüllen, so soll der Beauftragte des Abtes 4 Ratsmitglieder bestimmen, die den Wein kosten; diese sollen auf ihren Eid den Ausschank entsprechend dem Weinbann anordnen. Das Kloster verzichtet für sich und seine Nachfahren für alle Bestimmungen dieses Vertrages gegenüber der Talgemeinde rᷝallez dez ſchirmes,</i> den es durch geistliches, weltliches oder Gewohnheitsrecht hat oder haben könnte. --
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW50349