1279 November 7

Zugangsnummer

N 168 (392 b)

Urkunden im Archiv:

Austellungsort:

Ausstellungsdatum
1279 November 7
Bemerkungen:
Ghisebrecht, Herr von Ysselstein, bekundet, Urkunden gesehen zu haben, die ihm vorgelesen wurden, die seine Eltern und Vorfahren besiegelt hatten und die er in seinem Schloß hatte, aus denen hervorgeht, daß weder seine Eltern noch seine Vorfahren Herren über ganz Benschop, über [Noord-]Polsbroek längs der einen Seite [der Yssel?] bis Ysselstein gewesen sind und daß weder sie noch ihre Erben ein Recht darauf hatten oder haben könnten. Er erklärt mit diesem offenen Brief, daß er und seine Erben kein Recht haben an den niederen (rᷝdaghelixen</i>) Gerichten zu Ysselstein, vor seiner Burg zu Ysselstein, zu Merlo und in dem Gebiet, das sich von Merne den Ysseldeich entlang bis zu seiner Burg zu Ysselstein erstreckt und Ober-Yssel [heute IJselveld] heißt, mit allem Zubehör, nämlich die Zinse, die aus den Höfen zu Ysselstein, Merlo und Ober-Yssel eingehen sowie die kleinen Zehnten rᷝ(ſmaeltienden)</i> von Schafen, Ferkeln, Bienen und von allen rᷝſmalen tienden,</i> die man zu geben schuldig ist. Diese gehören dem Dekan und dem Kapitel von St. Marien zu Utrecht; es ist ihr freies Eigen, über das niemand etwas zu sagen hat. Die Leute von Ysselstein, Merlo und Ober-Yssel sind verpflichtet, zu Gericht vor das Gotteshaus von St. Marien zu kommen, vor den Schultheißen der Kanoniker oder dorthin, wo diese ihren Schultheißen setzen wollen. Dorthin sollen die Leute ohne Gebot von irgend jemand anders zu Gericht kommen, wie sie es schon oft getan haben. Ferner sind der genannten Kanonici freies Eigen die alten und neuen Zehnten zu Opburen [Over-Oudlanse polder], zu Eyteren und an der Merne und dazu die Fischerei in der Yssel, die vor Ysselstein fließt, soweit die Zehnten der Herren beiderseits der Yssel gehen. Diese Zehnten, niederen Gerichte, Zinse, Fischereien, soweit sie in dem beschriebenen Land von Ysselstein liegen, haben ihm bzw. nach seinem Tode seinen Erben die Kanoniker, weil er ihnen diese Urkunde auf Rat seiner Verwandten ausgestellt hat, auf 5 Jahre nach dem Datum der Urkunde verpachtet. Der Pachtzins beträgt jährlich 154 Pfund alter rᷝconinx Tornoyse,</i> ein rᷝTornoys</i> mit 12 Pfennigen berechnet, oder deren Gegenwert. Die Pacht währt 5 Jahre und nicht länger; danach fällt das Gut wieder frei und ledig an den Dekan und das Kapitel zurück. Die eine Hälfte ist am 10. November des kommenden Winters zu zahlen, die andere Hälfte am 22. Februar rᷝ(St. Peters miſſe ad cathedram)</i> danach bis spätestens 14 Tage nach diesen Terminen. Den Pachtzins sollen er bzw. seine Erben auf sein Risiko (rᷝanxt</i>) und seine Kosten dem Kapitel zu Utrecht in ihre Emunität (rᷝmontade</i>) treulich, sicher und ohne Falsch ableifern. --
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW50177