Aufbewahrende Institution
Utrecht, Utrechts Archief

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Stadtarchiv

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Utrecht


In diesem Archiv liegende Urkunden:

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    Urkunde
    1298 März 23.
    (CAO, 1298-03-23)
    Bischof Wilhelm von Utrecht beurkundet, daß er zum Nutzen des Stiftes mit Rat seiner Mannen den Landgenossen, die vom Rheindeich zwischen Utrecht und het Gein bis an den Marnedeich im Gericht von Jutfaas ansässig sind, freie Durchfahrt durch den hohen Deich an der Ijssel in dem Gericht Gisbrechts von Ijsselstein bis zur Mitte des fließenden Stroms verliehen hat. Sie dürfen dort immer eine Schleuse und eine Durchfahrt durch den Deich haben, so groß, wie es ihnen notwendig erscheint. Ferner hat der Bischof ihnen das Privileg gegeben, Änderungen an ihrer Schleuse im Deich und an dem Deich vorzunehmen, wie es ihnen gut und nötig erscheint, ohne seine Erlaubnis, die seiner Nachfolger, seines Deichgrafen oder seines Marschalls. Wenn sie eine neue Schleuse anlegen wollen oder anlegen, so sollen in jedem Fall er, seine Nachfolger und seine gegenwärtigen und künftigen Amtleute kein Recht an der alten Schleuse besitzen. Ferner bestätigt der Bischof ihnen alle Wasserprivilegien im bisherigen Rechtszustand, die sie zur Zeit seiner Vorgänger besessen haben. --
  • Urkunde
    Florens Graue Van hollant Van zelant end herre Van Vreyſlant an Janne bider ghenaden gods end ſtoels Van romen biſcop tuttercht - 1293 Juli 6.
    (CAO, 1293-07-06) Florens Graue Van hollant Van zelant end herre Van Vreyſlant
    Florens [V.], Graf von Holland und Seeland, Herr von Friesland, erklärt Bischof Jan von Utrecht und sein Bistum frei von allen früheren und gegenwärtigen Schulden und von allen Ansprüchen, früheren und gegenwärtigen, die der Graf schriftlich oder mündlich gegen ihn oder sein Stift erhoben hat. Ausgenommen sind 3000 Pfund, für die er des Bischofs Urkunde mit dessen und der von ihm gestellten Bürgen Siegeln besitzt, und 900 Pfund, für die er ebenfalls des Bischofs besiegelte Urkunde hat. Er wird diese freundschaftliche Absprache mit dem Bischof einhalten. -- Vgl. Corpus Nr. 1771. --
  • Urkunde
    FLorens Graue van hollant van Zelant / en̄ here van VrieſLant an Janne bi der ghenade goeds / en̄ ſtoels van romen - den biſſcop van vtrecht - 1293 Mai 7.
    (CAO, 1293-05-07) FLorens Graue van hollant van Zelant / en̄ here van VrieſLant
    Florens [V.], Graf von Holland und Seeland, Herr von Friesland, beurkundet, daß er auf den Rat seines Rates und seiner Getreuen dem Bischof Jan von Utrecht versprochen hat, in seinem Gebiet für alle Zeiten mit dem Land und den Städten des Utrechter Gebietes beiderseits der Yssel Frieden zu halten. Hierzu werden folgende Abmachungen getroffen: 1. Die Kaufleute, die in dem Gebiet des Bischofs von Utrecht wohnen und in das Gebiet von Florens kommen, sollen Friede und Geleit erhalten, sooft sie kommen. 2. Der Graf hat dem Bischof von Utrecht versprochen, ihm mit seinen Leuten auf eigene Kosten gegen jedermann behilflich zu sein, sooft er es von ihm begehrt und nötig hat, ausgenommen gegen Herzog Johann von Lothringen, Brabant und Limburg und Graf Dietrich von Cleve. 3. Hat sich ein Mann des Grafen, der [zugleich] Mann des Bischofs von Utrecht ist, gegen den Grafen vergangen, so soll der Bischof ihn veranlassen, sein Vergehen gegen den Grafen auszugleichen. Vermag der Bischof das nicht, so soll dieser den Grafen auf seine Kosten unterstützen, zu seinem Recht zu kommen. 4. Graf Florens verspricht, den Bischof, sein Bistum und seine Leute in dem Recht und der Gewohnheit zu belassen, wie sie unter ihren Vorfahren und vor der Zeit des Bischofs galten, vorbehaltlich seiner eigenen Leute, die er im Bistum hat, und seines eigenen Grundbesitzes. Diese Punkte verspricht Florens dem Bischof nach besonderer Bekräftigung mit Handschlag zu seinen Lebzeiten einzuhalten, wogegen ihm der Bischof eine mit seinem Siegel besiegelte Urkunde gegeben hat. Für die Einhaltung der Bestimmung hat Florens dem Bischof 36 [Bd. 3 S. 61 Z. 4-16] namentlich genannte Bürgen gestellt. Für den Fall, daß Florens einen der aufgeführten Punkte bricht und er dessen vom Bischof mündlich oder schriftlich bezichtigt wird, haben der Graf und der Bischof je 2 [Bd. 3 S. 61 Z. 20-22] genannte Schiedleute eingesetzt. Diese sollen auf ihren Eid entscheiden, ob er die Abmachung gebrochen hat oder nicht. Stellen sie auf ihren Eid ein Verschulden des Grafen fest, wird er die von ihnen geforderte Aufrichtung zu der von ihnen angegebenen Frist leisten. Sollten die Vier nicht übereinkommen, haben der Graf und der Bischof sich geeinigt, Graf Dietrich von Cleve als Übermann zu bestellen. Stimmt dieser mit den beiden Schiedleuten einer Partei oder mit allen Schiedleuten überein, so wird der Graf den Schaden nach ihrer Weisung in der angegebenen Frist ausgleichen. Verweigert er die Buße, sollen die Bürgen innerhalb von 14 Nächten nach des Bischofs schriftlicher Mahnung unter des Bischofs Schutz und Geleit nach Utrecht kommen und dort auf eigene Kosten Einlager halten, bis der Schiedsspruch ausgeführt ist. Wollen die Bürgen nicht Einlager halten, so sollen sie den Bischof nach erfolgter Mahnung, wo er es nötig hat, auf eigene Kosten solange nach Kräften unterstützen, bis die Sühne erfolgt ist. Sollen die Bürger weder den Bischof unterstützen noch Einlager halten, so willigen der Graf und die Bürgen ein, daß der Bischof sich an Leben und Gut der Bürgen, wo es auch sei, ohne Widerrede schadlos halten kann. Florens und der Bischof verpflichten sich gegenseitig, daß jeweils der schuldige Teil die Kosten für Einlager und Dienst bis zu der Zeit, da die Aufrichtung erfolgt ist, übernimmt. Die Bürgen geloben, die getroffenen Abmachungen zu halten und verzichten auf alle rᷝWeerWorde, sei es durch geistliches oder weltliches Recht. --
  • Urkunde
    Florens Grave van hollant van zelant ende here Van vrieſlant an ſtat van vtrecht; biſſcop van Vtrecht - 1294 Oktober 25.
    (CAO, 1294-10-25) Florens Grave van hollant van zelant ende here Van vrieſlant
    Florens [V.], Graf von Holland, fällt in den bis zum Ausstellungstag aufgelaufenen Streitigkeiten zwischen Bischof Jan von Utrecht einerseits und der Stadt Utrecht anderseits folgenden Schiedsspruch: Alle Gewalttaten und Zwistigkeiten sollen durch eine von der Stadt geleistete Zahlung von 600 Pfund gültiger Utrechter Währung (den neuen Englischen für 3 Pfennige) an den Bischof beiderseits gesühnt sein. Beide Parteien sollen ferner die folgenden Punkte einhalten: 1) Friedlose Leute dürfen von des Bischofs Marschall oder dessen Boten gefangen und vor Gericht gebracht werden. 2) Sind der Marschall und die Boten des Bischofs nicht in der Lage, den Mann innerhalb der Stadt festzunehmen, so sollen sie die Schöffen der Stadt ersuchen, sie dabei zu unterstützen. 3) Wenn der Bischof Wein für seinen Verbrauch während seines Aufenthaltes in der Stadt einkauft, so darf er, wenn er die Stadt verläßt, den Rest für seine Rechnung ausschenken lassen. 4) Die Stadt darf in ihrem Gebiet und auf ihrem Besitz Steuern erheben, es sei denn, der Bischof kann mit der Geistlichkeit und den Notabeln vom Lande nachweisen, daß sie das Steuerrecht nicht nach Recht und Gewohnheit zu haben brauchen; es sei denn, der Bischof entscheidet es anders. 5) Von ihrem Handel in der Stadt, Kauf und Verkauf, z. B. mit Pferden, Vieh und Korn, brauchen die Notabeln vom Lande keine Abgaben zu zahlen, es sei denn, der Bischof bestimmt es anders. 6) Schaden und Schuld, soweit er weltlichem Recht untersteht, soll der Bischof und sein Official nicht unter geistliche Gerichtsbarkeit ziehen; ebenso sollen Schultheißen und Schöffen der Stadt nichts von geistlichem Gericht an sich ziehen, das dem Bischof untersteht. --
  • Urkunde
    herman Here van worden Riddre an Commenduers hant En̄ des Conuents van ſente katerinen tutrecht - 1296 Januar 16.
    (CAO, 1296-01-16) herman Here van worden Riddre
    Ritter Herman van Woerden beurkundet, daß er von all dem Gut, das er in die Hand des Komturs und des Konvents von St. Katherin in Utrecht gesetzt hat, worüber diese Urkunden besitzen, 4 Pfund Gülten jährlich an die [Chor-]Herren des Altmünsters in Utrecht unter folgendem Vorbehalt gegeben hat. [Erst] wenn sein Unrecht gesühnt ist, das er zu seinen Lebzeiten und auf Rat seiner Beichtiger versprochen hat zu tilgen, soll der Komtur den Herren von Altmünster fürderhin jährlich 2½ Pfund Gülten nach Hermanns Tode und ebensoviel nach dem Tode seiner Ehefrau Elisabeth ausrichten, um damit ihre Jahrzeit zu begehen. Die Herren vom Altmünster sollen jedes Jahr zur St. Peters-Messe [29. Juni] den Komtur an die 5 Pfund Gülten erinnern, bis sein Unrecht abgegolten ist, und der Komtur die genannten 5 Pfund ausrichten kann. --
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    Urkunde
    Jan Graue van hollant van zelant ende here van vrieslant an willame biſſcop van vtrecht - 1297 September 29.
    (CAO, 1297-09-29) Jan Graue van hollant van zelant ende here van vrieslant
    Jan [I.], Graf von Holland, von Seeland und Herr von Friesland, beurkundet, daß zur Beseitigung der Streitigkeiten zwischen Bischof Wilhelm von Utrecht und ihm folgendes vereinbart worden ist: 1) Jan soll all das Gut vollständig erhalten und behalten, das Gisbrecht, weiland Herr van Amstel, im Stift Utrecht besaß, und zwar wegen seiner Untat, die er an Jans Vater, Grafen Florens [V.], beging, und außerdem, weil er für einen solchen Fall urkundlich [vgl. Corpus Nr. 756, Punkt 6] darauf verzichtet hat. 2) Auf das Gut wird Jan einen Mann setzen, der dem Bischof vom Ausstellungstag an den gleichen Zins entrichten soll, wie es früher Gisbrecht schuldig war; es sei denn, er würde den Zins vollständig ablösen. 3) Der Bischof soll an dem Gut all das Recht behalten, sei es Hohes Gericht oder andere ihm zukommende Dinge, die er daran zu behalten und zu haben berechtigt ist, welcher Art sie auch seien. 4) Jan soll durch einen Bevollmächtigten Muiden, Weesp und das Gut an der Vecht in Besitz nehmen, bis der Bischof mit 7 Priestern eidlich erwiesen hat, daß es dem Stift Utrecht zugehört und Eigen des Stiftes ist. Dann soll ihm das Gut frei gehören. 5) Wegen Bindelmeerbroek und dem, was dazugehört, verläßt sich der Bischof auf Jan und dessen gegenwärtigen Rat. Jan wird mit seinem Rat die Besitzverhältnisse klären. Stellt es sich heraus, daß es Amsteler Besitz ist, so soll es Jan mit dem übrigen Gut von Amstel behalten. Handelt es sich aber um Besitz des Stiftes, so soll Jan dennoch die eine Hälfte, der Bischof die andere erhalten. 6) Jan soll das Gut Woerden mit allem Zubehör vollständig behalten und darauf einen Mann setzen, der dem Bischof von dem Gut das ihm Zustehende leisten soll. Der Bischof soll alle ihm zukommenden Rechte an dem Gut behalten. 7) Jan hat mit dem Bischof vereinbart, sich gegenseitig zu helfen, daß sie von denjenigen, die an der Gefangenschaft und Ermordung Florens' [V.] beteiligt waren, Genugtuung aus deren Besitz erhalten, den diese zurückgelassen haben, soweit er innerhalb des Stiftes Utrecht liegt. Was dabei anfällt, sollen sie gemeinsam teilen. Ausgenommen davon bleiben die Gülten von Amstel und Woerden, für die die oben getroffene Regelung gilt. 8) Der Bischof verspricht Jan, ihn dabei zu unterstützen, daß er die Besitzungen erlangen kann, deren einige Leute des Stiftes durch Bürgschaften für Gisbrecht, weiland Herrn van Amstel, und Hermann, weiland Herrn van Woerden, auf Grund von Urkunden verlustig gegangen sind, die er ihm vorweisen kann, soweit er [der Bischof] sich gegen seine Leute geltend machen kann. Der dabei anfallende Besitz soll unter die beiden Partner geteilt werden. 9) Anhangsweise wird vereinbart, daß es sich mit dem Hochgericht des Gutes von Woerden ebenso verhalten soll wie mit dem des Gutes von Amstel. -- Vgl. Corpus Nr. 455, 756, 2805, 2806, 2978, 3017. --
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    Urkunde
    Capitel van ſente Jans van vtrecht; deken an janne van rineſſe riddere - 1296 Februar 2.
    (CAO, 1296-02-02) Capitel van ſente Jans van vtrecht; deken
    Dekan und Kapitel von St. Johannes in Utrecht beurkunden, daß sie an den Ritter Jan van Renesse den Zehnten, den früher sein Neffe Jan van Haemstede von ihnen zur Pacht hatte, mit allen Rechten für 3 Pfund 16 Schillinge und 8 Pfennige der jeweils in Holland gültigen Währung verpachtet haben. Die Pacht ist zu seinen Lebzeiten von ihm, nach seinem Tode von seinem ältesten Sohn jährlich zu bezahlen. Nach dem Tode des Sohnes, oder falls er keinen hat, soll Herrn Jans ältester Bruder die Pacht übernehmen. Die Pacht ist alljährlich am Viktorstag [10. Oktober] dem Boten der Aussteller auszuhändigen, wenn dieser ihn [den Pächter] mahnt, oder, wenn dieser nicht anwesend ist, sonst auf dem Gute die Mahnung vorbringt. Wird die Pacht nicht 8 Tage nach Einforderung entrichtet, so ist den Ausstellern der Zehnte frei. Nach dem Tode des Jan van Renesse soll der neue Besitzer oder dessen bevollmächtigter Vertreter innerhalb von 2 Monaten bei den Ausstellern [die Übertragung des] Gutes ansuchen und empfangen. Er soll 5 Pfund Utrechter Währung zu dem früheren Ohm Weins entrichten, wofür er eine neue Urkunde empfängt. Zahlt er in der vorgeschriebenen Zeit nicht die 5 Pfund und erhält er nicht die Urkunde, so ist dem Aussteller das Gut frei. Das gilt sinngemäß für alle künftigen Handänderungen. Alle Bestimmungen hat Herr Jan mit Wort und Handschlag rᷝ(mit hant trowen ende mit munde) anerkannt. Die Urkunde ist durch das Kapitel von Utrecht besiegelt. Jan van Renesse bestätigt durch Erklärung und Besiegelung die Richtigkeit der Urkunde. --
  • Urkunde
    har Gerard van de rine ridder an orde voren to den duetſcenhus bi vterecht - 1294 September 8.
    (CAO, 1294-09-08) har Gerard van de rine ridder
    Ritter Gerard rᷝvan de rine (vom Rhein) beurkundet, daß er mit der Billigung seiner Kinder Heymeric und Herdbaren bei seinem Eintritt in das Deutschordenshaus Utrecht Komtur und Brüdern als Almosen 3 Viertel [Landmaß] [Bd. 3 S. 258 Z. 43-44] näher bezeichneten Landes in Benskoop gegeben hat. --
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    Urkunde
    1289 Dezember 12
    (CAO, 1289-12-12)
    Graf Florens von Holland beurkundet, daß die Stadt Utrecht das Eigentumsrecht an dem Land, das Niwevaert heißt, erhalten soll, und zwar von Wilhelm van den Slike eine halbe Hufe, von Spronch und seinem Neffen eine Hufe, von Wilhelm van den Ovdengheine eine viertel Hufe und von Arnout von Amſtelle eine viertel Hufe. Der Aussteller befiehlt, daß die genannten Leute ihr Recht an dem Land zu Gunsten der Stadt Utrecht frei auflassen für so viele Pfennige, wie ihnen von Seiten des Grafen Florens von dem Land zugewiesen worden ist. --
  • Urkunde
    ver olent an cōmenduir van leyden; cōmendure deſ duiſken huuſ van vtrecht - 1293 Februar 22.
    (CAO, 1293-02-22) ver olent
    Frau Olent, Mutter des Johannes von Noordwijk, beurkundet, daß sie mit Einverständnis ihres Sohnes Johannes aus dem Land, das sie von Bartolomäus rᷝden bloten in dem Bezirk Rijswijk geerbt, und das sie Johannes bei seiner Verheiratung überlassen, 20 Pfund holländischer ortsüblicher Pfunde gegeben hat, einen Knappen auszurüsten, der ihr Kreuz über das Meer führen soll nach Anweisung des päpstlichen Bevollmächtigten für Kreuzfahrten in Holland und ihres Sohnes Johann oder seiner Erben, wenn er tot wäre. Der Knappe soll ab Ostern (29. März) bereit sein, an der nächsten Fahrt teilzunehmen, die verkündet wird. Ferner ersucht sie den Komtur des Deutschen Hauses in Utrecht und den Komtur desselben Ordens in Leyden, das Land zwischen dem Ausstellungstag und den nächsten Ostern für die Fahrt zu verleihen. Von den Zinsen soll der Komtur von Utrecht 1 Pfund seinem Konvent als Pfründe rᷝ(te petanse) geben, damit sie ihrer gedenken und nach ihrem Tode ihre Jahrzeit begehen. Der Komtur von Leyden soll ebenfalls 1 Pfund erhalten, mit denen er und die Priester ihrer gedenken und nach ihrem Tode an dem betreffenden Tage alljährlich die Jahrzeit, solange der Termin dauern wird, halten sollen. Was mehr als 2 Pfund an Zins einkommt, sollen die Komture ihrem Sohn Johann von Noordwijk aushändigen. Was das Land im Verkauf mehr als 20 Pfund einbringt, sollen sie Johannes, oder, falls er tot ist, seinen Erben geben. Täten sie das nicht, ist Johannes an die Abmachungen nicht mehr gebunden. --