Ausstellungsdatum
1281 Dezember 11 und 12]
Ausstellungsort
Bemerkungen:
Transsumpt zweier Urkunden Rudolfs von Habsburg durch die Richter des Erzbistums Mainz. Die zweite stimmt wörtlich mit der Corpus Bd. 1 Nr. 493 in drei Ausfertigungen, Corpus N 205 in einer vierten Ausfertigung mitgeteilten Urkunde vom 12. Dezember 1281 überein. Die erste, einen Tag früher ausgestellte, bekundet folgendes: König Rudolf [I.] hat zwischen Erzbischof Wernher von Mainz mit seinem Stift sowie Graf Heinrich von Sponheim, dem Bruder des Grafen Johannes, und deren Verbündeten einerseits, den Grafen Johannes [dem Lahmen] und Heinrich von Sponheim und deren Verbündeten andrerseits folgenden Vergleich über alles erzielt, was in dieser Fehde zwischen ihnen geschehen ist. 1. Wegen der Burg Böckelheim und der Leute und Güter, die Erzbischof Werner mit der Burg zugleich gekauft hat [der Kauf geschah 1279], wie es in den Urkunden der [1277 erfolgten] [Erb]teilung zwischen Graf Johannes und seinem Bruder Heinrich geschrieben steht, sollen Graf Johannes, seine Ehefrau und sein Bruder Eberhart für sich und ihre Erben für immer auf ihre Ansprüche vor dem König verzichten und den Verzicht vor dem Gericht wiederholen, in dem das Gut und die Leute sich befinden. 2. An dem rᷝdie appetie</i> genannten Besitz, Gut und Leuten, soll dem Grafen Heinrich von Sponheim das Drittel verbleiben, das er bisher besessen hat, dem Erzbischof und dem Stift sollen die zwei Drittel verbleiben, die ihm Heinrich, der Bruder des Grafen Johannes, verkauft hat; Graf Heinrich und seine Erben sollen den Erzbischof in diesem Besitz nicht mehr behelligen. 3. Den Zwist zwischen den Brüdern Johannes und Heinrich von Sponheim soll Graf Friedrich von Leiningen gütlich oder rechtlich beilegen, wie es ihm bereits übertragen worden ist. Die Sühneverhandlungen sollen bis zum 1. Januar 1282 abgeschlossen sein. 4. Graf Johannes soll vor seinen Gefangenen dem Erzbischof von Mainz 2000 Mark Kölnischer oder Aachener Pfennige zahlen, die in Mainz gang und gäbe sind, zu Terminen, die der König bestimmen wird. 5. Die Gefangenen und ihre Bürgen soll man zu den von dem König zu setzenden Terminen freigeben; sie sollen der Gewohnheit entsprechend Urfehde schwören. 6. Die Grafen Johannes und Heinrich von Sponheim sollen denen vom Stein, die des Erzbischofs Verbündete waren und sind, gütlich oder rechtlich genugtun und umgekehrt. Weder Graf Johannes noch Graf Heinrich noch der Rheingraf zum Stein noch die Affensteiner noch auch einer der Gefangenen des Bischofs dürfen folgenden Personen Rückhalt und Hilfe gewähren, solange sie in des Erzbischofs Ungnade sind: dem Truchseß von Rheinberg [b. Lorch a. d. Wisper] mit seinem Sohn und deren Anhängern, Ruprecht von Rüdesheim und Konrad von Rüdesheim mit ihren Brüdern und Anhängern. 7. Johannes und Heinrich von Sponheim und der Rheingraf sollen beschwören, daß sie die Bestimmungen dieses Vergleichs einhalten werden. Wenn sie diesen Vergleich brechen, wird der König mit den Städten am Rhein, die dazu benannt werden sollen, dem Erzbischof zu Hilfe kommen; dann darf ihnen weder Graf Friedrich von Leiningen noch sein Sohn noch Graf Eberhard von Katzenellenbogen noch Graf Emich von Leiningen Hilfe leisten.
Literatur
G. J. Lehmann, Die Grafschaft und die Grafen von Sponheim, Kreuznach 1869
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW50212