Ausstellungsdatum
1287 April 20.
Ausstellungsort
Mitsiegler
Capitels
stat ze salzburch
vnſerm
stat ze salzburch
vnſerm
Zeuge
Abbet Engelpreht von sant peter
Chuͦn von Gvͦtrat
Chunrat der Chucheler
Chunrat von Aichaim
Chunrat von Oberndorf
Chunrat von wartenuels
Gerhoh von Radekke
Herman von Perchaim
Ott von Goldekke
Piſchof Chunrat von Lauent
Tuͦnprauſt Heinrich
Techant Fridrich von salzburch
vitztvͦm · Sibot von Lampotingen
Chuͦn von Gvͦtrat
Chunrat der Chucheler
Chunrat von Aichaim
Chunrat von Oberndorf
Chunrat von wartenuels
Gerhoh von Radekke
Herman von Perchaim
Ott von Goldekke
Piſchof Chunrat von Lauent
Tuͦnprauſt Heinrich
Techant Fridrich von salzburch
vitztvͦm · Sibot von Lampotingen
Weitere Personen
Capitels, Chunrat der Humbel, Chunrat selichman, der Mulreuter, fridrich der Munichhauſer, heinrich der Payzz, Heinrich Empel, Heinrich zugehengeſt, Liebhart der Tozler, Maiſter Fridrich der Talgewer, Meinhart der Nivmaiſter, Purgær von salzburch, Rudlin der sneider, sibot von Hangenheim
Bemerkungen:
Erzbischof Rudolf von Salzburg beurkundet, daß er mit seinem Kapitel, seiner Dienstmannen und anderer Räte Rat und mit Gunst und Willen seiner lieben Bürger von Salzburg festgesetzt hat, daß die Mißhelligkeit und der Krieg, die zwischen seinen lieben Bürgern, Reichen und Armen, gewesen sind, gänzlich beigelegt und vergessen sind, so daß man sie nie mehr von neuem gegeneinander aufnehmen soll, weder mit Worten, noch mit Taten, noch mit unziemlichem Verhalten, noch mit Zuchtlosigkeit, daß vielmehr ein treugemeinter und dauernder Friede unter ihnen bestehen soll. Zur sichereren Einhaltung des Friedens hat der Erzbischof einen Eid in seine Hand schwören lassen, durch zwei Gruppen von Personen: a) von vier namentlich genannten Männern, die diesen Eid für sich und alle ihre Freunde auf ihre Treue und ihr Seelenheil und auf ihrer Freunde Treue und Seelenheil geschworen haben, und b) von neun namentlich genannten Männern, die diesen Eid für sich und die Gemeinde auf ihre Treue und ihr Seelenheil und der [einzelnen] Gemeindevertreter Treue und Seelenheil geleistet haben unter Kenntnisnahme folgender Strafbestimmungen: 1) Wer den gewesenen Streit mit Schelten und verbotenen Worten wieder anfängt und so den Frieden bricht, zahlt dem Gericht und dem Angegriffenen je 5 Pfund. 2) Wer den Frieden durch Körperverletzungen, die nicht Lähmung oder Tod nach sich ziehen, bricht, zahlt dem Gericht und dem Verletzten je 10 Pfund. 3) Hat die Körperverletzung Lähmung oder den Verlust eines Gliedes zur Folge, so soll der Täter die gleiche Lähmung und den Verlust des gleichen Gliedes erfahren. Entkommt der Täter, so soll sein Haus niedergebrochen werden und sein gesamtes Vermögen in der Gewalt des Gerichtes sein. 4) Bei nachgewiesenem Totschlag soll man über den Täter nach dem Recht richten und diesem außerdem sein Haus niederbrechen. Entflieht der Täter, so wird neben dem Niederbruch seines Hauses auch sein gesamtes Vermögen ihm abgenommen. 5) Wer denen, die für ihn geschworen haben, die Treue an diesem Frieden bricht, muß sich auf das Recht verantworten. Die Rechtsverletzten sind verpflichtet, wenn der Täter ermittelt wird, die gerichtliche Verfolgung gegen ihn einzuleiten. 6) Der Friede soll ewig sein, die Strafbestimmungen vom 24. IV. 1287 bis zum 24. IV. 1292 gelten. Nach diesem Termin tritt [bezüglich der Strafen] das alte Recht wieder in Kraft. </b>B.<b> Der Erzbischof veröffentlicht des weiteren ein Gesetz, das in der Stadt Salzburg und in allen Städten und Märkten der Salzburger Kirche für immer einzuhalten ist, des Inhalts: 1) Alle Einungen und Eide gegen den Erzbischof u. seine Amtsnachfolger oder gegen die Salzburger Kirche sind vom Tage der Publikation dieses Gesetzes an verboten. Wer sich dennoch solcher Verschwörungen schuldig machte oder Haupträdelsführer in dieser Beziehung wäre, oder mit Rat, Hilfe und sonstiger Förderung solchen Bestrebungen beisteht, wenn ihm dies nachgewiesen wird, die Huld der Salzburger Kirche und Leib und Gut, Haus und Hof und sein gesamtes Vermögen verliert. Er ist in den erzbischöflichen Bann gefallen und fällt von dem Publikationsdatum des gegenwärtigen Gesetzes Sententia lata in diesen. An welcher Stelle er aufgenommen und behalten wird, wird der betreffenden Stadt, Dorf- oder Marktgemeinde für die Zeit seines dortigen Aufenthalts die Teilnahme an den Sacramenten gesperrt, abgesehen von den Strafen, die von Papst oder Kaiser gegen solche Leute festgesetzt sind. 2) Alle beschworenen Einungen von Bürgern gegen Bürger, Handwerkern gegen Handwerker, Geschlecht gegen Geschlecht sind, wenn sie ohne Wissen des Erzbischofs zustande kamen, bei Strafe von 5 Pfund für jeden Schuldigen verboten. 3) Das Siegelpetschaft der Stadt wird beschlossen aufbewahrt. Es ist mit fünf gleichen Schlüsseln zugänglich, von denen vier Stück vier Leute aus dem Kreise der Genannten [s. u.] erhalten, die mit gemeinem Rat dazu gewählt werden. Den fünften Schlüssel verwahrt der Richter oder eine vom Erzbischof hiezu bestimmte Person. Die fünf sollen keinen Brief [besiegelt] aufgeben ohne Wissen der in der Stadt anwesenden Genannten. Verreist einer der fünf Siegelverwahrer, so soll er den Schlüssel mit Wissen des Richters einem der Genannten bis zu seiner Rückkehr hinterlassen. 4) Niemand darf der Stadt gehörige Gemeindegründe [z. B. Allmendegelände] einfassen. Wo das geschehen ist, soll man die Einfassung [z. B. den Zaun] wieder herauswerfen. 5) Niemand darf eine Hofstatt kaufen außer demjenigen, der darauf zimmern will, und dieser muß innerhalb Jahresfrist mit der Zimmerarbeit beginnen. Wo Hofstätten innerhalb der Mauern [von Salzburg] jenseits und diesseits der [Salz-]Ach in Obstgärten oder andere Gärten umgewandelt wurden, soll man diese nach Rat der Genannten wieder an solche Leute verkaufen, die darauf zimmern wollen. 6) Kein Bürger darf einen anderen Knecht haben als einen solchen, der bei ihm verköstigt wird, und für den er Rechenschaft abzulegen gewillt ist, wenn dieser Knecht mit Überlegung eine Missetat begeht und dieses durch Leute der Gemeinde vor Gericht nachgewiesen wird. Wer diese Bestimmung bricht, soll das bessern, was von seinem Knecht angerichtet wird. 7) Wer auf einen andern Todfeindschaft oder Feindschaft hat, soll von ihm Genugtuung vor Gericht nehmen; will er das nicht tun und sich auf eigene Faust rächen, so soll er durch den Richter gezwungen werden, daß er den von ihm Verfolgten mit Rat der Genannten Sicherheit gebe, daß dieser auf Grund des Rechts keine Angst vor ihm zu haben braucht. 8) Die Genannten haben mit Gemeindeangelegenheiten nichts zu schaffen, außer wenn sie alle, die zu der Zeit in der Stadt anwesend sind, mit dem Richter beisammen sind. 9) Die Bestimmungen, daß jeder Mann einen Harnisch und Wehr, wie die Bürger sie ihm seinen Verhältnissen entprechend zur Hilfe der Salzburger Kirche und zum Schutze der Stadt anbefohlen haben, sollen aufrecht erhalten bleiben. Wer solche nicht hat, soll bis um den 24. VI. 1287 herum einen eigenen Harnisch sich beschaffen. Richter und Vitztum sollen zweimal im Jahr diesbezügliche Kontrollen abhalten. Wer dann ohne eigenen Harnisch angetroffen wird, soll der Stadt ein Pfund geben und sich dennoch einen eigenen Harnisch beschaffen. 10) Dies Gesetz soll weder den Erzbischof und seine Kirche, noch die Stadt und die Bürger in ihren anderen Rechten beeinträchtigen. --
Literatur
Salzburger UB. 4, 168 Nr. 141.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW20344